Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_447/2007 
 
Urteil vom 15. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, Postfach, 7001 Chur, 
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Aberkennung des ausländischen Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2007 
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss. 
 
Erwägungen: 
1. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden aberkannte X.________ mit Verfügung vom 21. März 2007 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den ausländischen Führerausweis für einen Monat. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 14. September 2007 ab. Dagegen erhob X.________ per Fax und per Post Berufung, auf welche der Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden nicht eintrat. Zur Begründung führte der Kantonsgerichtsausschuss zusammenfassend aus, dass eine Rechtsmitteleingabe per Fax gemäss ständiger Rechtsprechung mangels eigenhändiger Unterschrift nicht gültig erhoben werden könne. Die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden sei X.________ gemäss unterzeichnetem Rückschein am 2. Oktober 2007 zugestellt worden. Die vom 17. Oktober 2007 datierte Berufung sei gemäss Poststempel am 23. Oktober 2007 der deutschen Post übergeben worden. Da die Rechtsmittelfrist am 22. Oktober endete, sei die schriftliche Berufung verspätet erhoben worden, weshalb auf sie nicht einzutreten sei. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Oktober 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss Recht verletzt haben sollte, als er die Berufung aufgrund des Poststempels als einen Tag verspätet beurteilte. Im weitern ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern das Nichteintreten auf die Berufung infolge verspäteter Einreichung verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli