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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_714/2007 
 
Urteil vom 15. Januar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen, 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
X.________, geb. 1956, Staatsangehöriger von Kroatien, reiste im Juli 1993 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches umgehend abgewiesen wurde. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde X.________ vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde im April 1996 aufgehoben, wobei aber die Ausreisefrist mehrmals, zuletzt bis zum 30. April 1997, erstreckt wurde. Am 7. Mai 1997 heiratete X.________ eine Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung; dem Familiennachzugsgesuch der Ehefrau wurde, aus finanziellen Gründen und wegen des Verhaltens von X.________, vorerst nicht entsprochen. Erst per Ende 1997, nachdem er zuvor ausgeschafft worden war, erhielt er gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals, zuletzt bis zum 30. Dezember 2001 verlängert wurde. Am 23. März 2001 erschoss X.________ seine Ehefrau. In zweiter Instanz erkannte ihn das Kantonsgericht St. Gallen am 6. Juni 2005 der vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von elf Jahren. Zurzeit befindet sich X.________ im Strafvollzug; frühester Zeitpunkt für eine bedingte Haftentlassung ist der 9. Juli 2008. Am 12. Dezember 2002, während des vorzeitigen Strafvollzugs, heiratete X.________ eine Kroatin mit Niederlassungsbewilligung. 
Am 23. August 2007 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und ordnete seine Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug an. Am 5. Oktober 2007 wies das Justiz- und Polizeidepartement den gegen die Verfügung des Ausländeramtes erhobenen Rekurs ab; das für das Rekursverfahren gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege hatte es zuvor - unangefochten - wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses abgelehnt. Gegen den materiellen Rekursentscheid erhob X.________ am 22. Oktober 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er das Verwaltungsgericht am 7. November 2007 um Erlass des Kostenvorschusses bzw. der Kosten. Mit Präsidial-Verfügung vom 12. November 2007 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab; zugleich wurde X.________ - unter Androhung der Beschwerdeabschreibung nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist - aufgefordert, bis spätestens 30. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. 
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelter Rechtsschrift vom 11. Dezember (Postaufgabe 12. Dezember) 2007 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Akten des Verwaltungsgerichts sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Keine weitergehenden Garantien räumt das kantonale Recht ein; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist insbesondere an die Voraussetzung geknüpft, dass das Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP] in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 [ZPG]). Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind unter anderem die Begründung des angefochtenen Entscheids, der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, und die dagegen erhobenen Rügen in Betracht zu ziehen, wobei die über die unentgeltliche Rechtspflege befindende Behörde die Prozessaussichten summarisch zu prüfen und den Entscheid entsprechend bloss summarisch zu begründen hat. 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Prüfung der Aussichtslosigkeit in Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Kriterien gehandhabt. Gegenstand des bei ihm hängigen Beschwerdeverfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, ist der Rekursentscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht hat (im Wesentlichen) im letzten Absatz der angefochtenen Verfügung summarisch zutreffend zusammengefasst, was in jenem Entscheid zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Bewilligungserneuerung erwogen wird. Für die Bewertung des ausländerrechtlich relevanten Verschuldens wird richtigerweise auf die Höhe der vom Strafrichter ausgesprochenen Strafe abgestellt. Raum für Relativierungen erscheint weder in dieser Hinsicht noch in Bezug auf die Prognosen für künftiges Wohlverhalten zu bestehen; die Tötung der ehemaligen Ehefrau wurde im Strafurteil als eigentliche Hinrichtung dargestellt, und der Beschwerdeführer war schon zuvor durch Gewalttätigkeit aufgefallen; es ist auch die Rede von fehlender Deliktseinsicht (s. zum Ganzen insbesondere S. 8 f. des Rekursentscheides des Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Oktober 2007). Auch die Beziehung zur zweiten Ehefrau dürfte die Interessenabwägung nicht massgeblich zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen, nachdem sie ihn während der Hängigkeit des Strafverfahrens und im Wissen um seine prekäre ausländerrechtliche Situation geheiratet hat; sodann kann der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem hier anwesenheitsberechtigten erwachsenen Sohn kaum weitreichende Bedeutung zukommen. 
Auch im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers in der kantonalen Beschwerde sowie vor Bundesgericht lässt sich nach dem Gesagten in keiner Weise beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde als aussichtslos erachtet hat. Es hat mithin Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, wenn es das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenbefreiung ablehnte und ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte. 
2.3 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Januar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller