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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_451/2007 
 
Urteil vom 15. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 lehnte die IV-Stelle Bern ein Leistungsbegehren des 1948 geborenen R.________ ab, weil ihm unter der Voraussetzung einer anhaltenden Alkoholabstinenz jegliche entsprechende Arbeit zumutbar sei und daher keine rentenbegründende Invalidität bestehe. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli 2007 ab. 
 
C. 
R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, indem er sein Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente dem Sinne nach erneuert. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung jegliche nicht selbst- oder fremdgefährdenden Tätigkeiten, Alkoholabstinenz langfristig vorausgesetzt, medizinisch-theoretisch zumutbar seien, dass beim Versicherten daher keine relevante Arbeitsunfähigkeit und mithin auch keine Invalidität bestehe. Dabei hat das Gericht die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und seine Feststellungen namentlich auf die Expertisen der Fachärzte des Instituts X.________ vom 21. Juni 2006 gestützt. Dies sind Sachverhaltsfeststellungen, welche für das Bundesgericht verbindlich sind, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind, was hier jedoch entgegen der am Gutachten des Instituts X.________ geübten Kritik nicht zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Im angefochtenen Entscheid ist sodann der rentenrelevante Sachverhalt, namentlich die zumutbare Arbeitsfähigkeit, weder offensichtlich unrichtig noch rechtsverletzend festgestellt, sodass er für die angerufene Instanz verbindlich bleibt. Was die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die ab 2007 eingetretenen Umstände anbegehrte Überprüfung der Sache betrifft, bleibt anzumerken, dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2006 entwickelt hat; die nachherigen Verhältnisse sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen und auch nicht zu erörtern. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Widmer Batz