Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1019/2008/sst 
 
Urteil vom 15. Januar 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Geringfügiger Diebstahl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. November 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz bestrafte den Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 200.--. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und die Unschuldsvermutung verletzt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 
Willkür bzw. eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung in dessen Eigenschaft als Beweiswürdigungsregel liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn die bemängelte tatsächliche Feststellung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b). In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich indessen auf Kritik, wie sie in einer Appellation geübt werden könnte. Solche Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). 
So führt der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Begründung aus, die Vorinstanz halte selber fest, dass die Beweislage gegen den Beschwerdeführer "nicht komfortabel" sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Dieses Vorbringen ist irreführend. Die Vorinstanz stellt nur fest, dass die Beweislage "komfortabler" gewesen wäre, wenn die Untersuchungsbehörden das Deliktsgut beschlagnahmt hätten (angefochtener Entscheid S. 13 E. 10). Dass bei jeder Beweislage, die man sich komfortabler vorstellen könnte, zwingend ein Freispruch erfolgen müsste, behauptet aber selbst der Beschwerdeführer nicht. 
Weiter macht der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, die Aussage eines Polizeibeamten sei "doch sehr geeignet", die Glaubhaftigkeit der Ladendetektivin "generell zu erschüttern" (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Inwieweit sich aus der Aussage indessen ergeben könnte, dass das Abstellen auf die Detektivin willkürlich wäre, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen appellatorischen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Januar 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn