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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_13/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung. 
 
Gegenstand 
Volksabstimmung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rats des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen" erhoben hat; 
dass sich dem der Beschwerde beigelegten Protokoll des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 entnehmen lässt, dass der Grosse Rat den Objektkredit für das Vorhaben "2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen, Bauprojekt 2014, Abschnitt Weinfelden-Bürglen, km 28,7 bis 32,4" in der Höhe von Fr. 27'780'000.-- genehmigt und die Kosten als gebundene Ausgaben behandelt hat; 
dass die Beschwerdeführerin insoweit eine Volksabstimmung verlangt; 
dass gegen einen Ausgabenbeschluss Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG erhoben werden kann; 
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am Projekt selbst nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern der Grosse Rat ihre politischen Rechte verletzt haben sollte, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht dargelegt hat, und solches auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie im Sinne von Art. 89 Abs. 3 BGG legitimiert sein sollte; 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli