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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_894/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 31. Oktober 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass es - was dem Rechtsvertreter mittlerweile bewusst sein muss (vgl., statt vieler, Urteil 9C_778/2014 vom 4. November 2014) - ebenfalls nicht ausreicht, in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte zu bekräftigen, welche bereits im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, wie dies hier zutrifft auf die bereits vorinstanzlich gerügte fehlende Beweiskraft des Medas-Verlaufsgutachtens vom 4. November 2011 wegen nicht dokumentierter neurologischer Messungen (Beschwerde vom 22. Februar 2013 Ziff. 16 S. 9 und Replik vom 20. Juni 2013 Ziff. 8 S. 4), fehlender Auseinandersetzung mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters (Beschwerde Ziff. 17 S. 9 f.) sowie unterbliebener Berücksichtigung der Hörbehinderung (Beschwerde Ziff. 18 S. 11), sondern dass die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat (Urteil 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 109), 
dass sich das kantonale Gericht bei der von ihm unterstellten gleichförmigen Entwicklung der Vergleichseinkommen auf seinen - letztinstanzlich bestätigten (Urteil 9C_343/2008 vom 21. August 2008) - Entscheid IV 2006/200 vom 26. Februar 2008 berufen und in E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheides dargelegt hat, weshalb kein Abzug vom Tabellenlohn von mehr als höchstens 10 % angezeigt sei, 
dass sich der Beschwerdeführer mit den massgebenden Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinandersetzt und insbesondere weder substantiiert rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss die (reduzierten) Gerichtskosten zu überbinden sind, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle