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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_689/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Umschulung; berufliche Massnahme), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 27. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nach fehlgeschlagenem Versuch einer Umschulung zum Sozialpädagogen wurde A.________ (Jg. 1972) von der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), Stiftung B.________, eine Umschulung zum Immobilienbewirtschafter vorgeschlagen. Auf Anfrage hin teilte A.________ der IV-Stelle Nidwalden mit Schreiben vom 10. September 2014 nach Ablauf einer bis Ende August 2014 befristeten Bedenkzeit jedoch mit, er habe Ende Juli 2014 eine Ausbildung zum Feldenkrais-Pädagogen begonnen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte es die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2015 mangels Eingliederungswirksamkeit ab, damit in Zusammenhang stehende Leistungen zu erbringen; gleichzeitig verneinte sie zufolge nicht anspruchsrelevanter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 27. Juli 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten der Umschulung zum Feldenkrais-Therapeuten zu übernehmen; eventuell seien "angemessen Beiträge an die Umschulungskosten" zu gewähren. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die in Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen richtig dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt bezüglich der einzelnen hier in Betracht fallenden Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, ebenfalls gültig seit 1. Januar 2008). Korrekterweise ist das kantonale Gericht in der Folge davon ausgegangen, dass eine Umschulung, wie sie hier zur Diskussion steht, laut Art. 17 IVG eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG von rund 20 % voraussetzt, wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., je mit Hinweisen).  
 
2.2. Dass der Beschwerdeführer die 20%ige Erheblichkeitsschwelle (E. 2.1 hievor) - bei einem von der IV-Stelle ermittelten und vorinstanzlich grundsätzlich bestätigten Invaliditätsgrad von 10 % - erreichen würde, hat die Vorinstanz mit überzeugender, sicher nicht bundesrechtswidriger Begründung verneint. Die dagegen wie schon im kantonalen Verfahren vor Bundesgericht erneut vorgebrachten Einwände ändern an diesem Ergebnis nichts. Es betrifft dies sowohl - bezüglich des Valideneinkommens - die abgelehnte Berücksichtigung einer von der Arbeitgeberfirma nachträglich angegebenen mutmasslichen Lohnerhöhung als auch - bezüglich des Invalideneinkommens - die Verweigerung eines behinderungsbedingten Abzuges von den nach Massgabe von Tabellenwerten laut Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten zumutbaren Einkünften. Ebenso wenig kann mangels unrichtiger Information seitens der Verwaltung der Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 f. mit Hinweisen) Erfolg beschieden sein. Auch insoweit ist den vorinstanzlichen Überlegungen nichts beizufügen.  
 
2.3. Da es somit bereits an einer unabdingbaren Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch fehlt, bedarf die von Vorinstanz und Verwaltung verneinte Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung zum Feldenkrais-Therapeuten keiner näheren Prüfung. Auch ist deren vom Beschwerdeführer weiter thematisierte eidgenössische Anerkennung im Sinne des Berufsbildungsrechts für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung.  
 
3.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl