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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 462/04 
 
Urteil vom 15. Februar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
I.________, 1976, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Schifflände 22, 8024 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der im Jahre 1976 geborene I.________ meldete sich am 8. Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an, da er wegen einer Allergie seinen erlernten Beruf als Coiffeur nicht mehr ausüben könne. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem einen Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals X.________ vom 19. Januar 2001 ein und klärte die beruflichen Verhältnisse ab. Eine mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 zugesprochene Umschulung zum Lastwagenchauffeur Kat. C wurde abgebrochen, nachdem beim Versicherten gesundheitliche Probleme auftraten. Gemäss Bericht des Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, vom 20. August 2002 kann I.________ nur körperlich wenig belastende Tätigkeiten, die nicht mit Heben von Gewichten und stereotypen Handbewegungen verbunden sind, verrichten. In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer vom 27. Januar bis 26. April 2003 dauernden beruflichen Evaluation in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________. Im darüber erstellten Bericht vom 25. April 2003 wird die Absolvierung einer auf zwei Jahre verkürzten Berufslehre als Elektropraktiker, Fachrichtung Elektronikmontage, im Lehrbetrieb Y.________ empfohlen. Gestützt auf ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) vom 8. Mai 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für die beantragte Umschulung mit Verfügung vom 20. Mai 2003 ab. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 1. September 2003 festgehalten. 
B. 
In Gutheissung der von I.________ hiegegen geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 1. September 2003 auf und stellte fest, der Versicherte habe Anspruch auf Kostenübernahme der Ausbildung zum Elektropraktiker in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ (Entscheid vom 19. Juli 2004). 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Wiederherstellung des Einspracheentscheides vom 1. September 2003. 
I.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung Gutheissung beantragt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich lediglich noch - wie sich insbesondere der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnehmen lässt -, ob ein Anspruch des Versicherten auf Umschulungsmassnahmen in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________, demnach in geschütztem Rahmen, besteht. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wird richtig ausgeführt, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 1. September 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
Im Weiteren werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), insbesondere solcher beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) sowie die Grundsätze zur Abgrenzung von Massnahmen gemäss Art. 16 und Art. 17 IVG richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Das Beschwerde führende Bundesamt, der Versicherte und die IV-Stelle gehen mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG hat. Wie das kantonale Gericht richtig und umfassend darlegt, besteht der Anspruch des Versicherten auf Ersatz der infolge seiner Invalidität entstehenden zusätzlichen Kosten für eine berufliche Neuausbildung, welche einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist. Strittig ist dagegen, was dieser Anspruch im konkreten Fall beinhaltet. Das BSV bringt vor, es müssten nur Massnahmen gewährt werden, die das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstrebten. Zwischen deren Dauer und Kosten einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg andererseits müsse ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Da Ausbildungen wenn möglich in der freien Wirtschaft erfolgen sollten, seien sie nur in jenen Fällen in geschütztem Rahmen zu absolvieren, wo dies aus behinderungsbedingten Gründen notwendig sei. Entsprechend könnten Leistungen im geschützten Rahmen nur soweit erbracht werden, als dieser eine unerlässliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss einer Massnahme darstelle. Vorliegend sei der Gesundheitsschaden des Versicherten nicht derart, dass diese Notwendigkeit bestehe. 
4. 
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit, und Eingliederungswirksamkeit. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe können durch die Verwaltung durch Weisungen zwar konkretisiert werden. Solche sind für das Gericht indessen nicht verbindliche Auslegungshilfen und damit keine genügende Grundlage, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (vgl. BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). 
 
Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, wäre für eine Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Massnahme gemäss Art. 16 IVG in einer Institution wie der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ immer vorausgesetzt, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher eine Ausbildung in der freien Wirtschaft ausschliesst. Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. Vielmehr gilt es jeden Einzelfall ohne weitere Limitierungen zu prüfen und zu beurteilen. 
5. 
Vorliegend ist zu untersuchen, wie der Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung verwirklicht werden kann. Während der Versicherte, die Vorinstanz und die verantwortlichen Abklärungspersonen in Y.________ davon ausgehen, dass der Leistungsanspruch praktisch einzig zu erfüllen ist, wenn eine - um ein Jahr verkürzte - Lehre als Elektropraktiker, Fachrichtung Elektronikmontage, in Y.________ absolviert wird, argumentiert das Beschwerde führende Bundesamt, die Ausbildung habe in der freien Wirtschaft zu erfolgen. Falls kein entsprechener Ausbildungsplatz gefunden werde, seien dafür entweder invaliditätsfremde Gründe - insbesondere das Alter des Versicherten - verantwortlich, was von der Invalidenversicherung nicht zu berücksichtigen sei, oder der Beschwerdegegner habe sich für eine Ausbildung zu entscheiden, für welche in der Wirtschaft auch Lehrstellen angeboten würden. 
5.1 Letztere Forderung des Beschwerdeführers ist unter anderem im Lichte der Berufswahlfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 2 BV zu prüfen. Bei der Auslegung einer Rechtsnorm - hier von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG - und der darin enthaltenen Begriffe sind die Verfassung und insbesondere die Grundrechte in der Weise zu berücksichtigen, dass unter verschiedenen möglichen Auslegungen derjenigen Vorrang zu geben ist, die mit dem in Frage stehenden Grundrecht vereinbart werden kann. Die Berufswahlfreiheit ist zwar durch die Schadenminderungspflicht des Versicherten eingeschränkt, indessen nicht aufgehoben. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (vgl. BGE 113 V 32 f.). Diese Versicherungsleistung steht vorliegend indessen nicht zur Diskussion. 
5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass im fraglichen Zeitpunkt einzig in Y.________ eine Ausbildung als Elektropraktiker, Fachrichtung Elektromontage, angeboten wurde. Aus gesundheitlichen Gründen - Rückenbeschwerden und Vermeiden von statischen Handgelenksbewegungen - kommt einzig diese Spezialisierung in Frage. Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, hat der Versicherte ein Anrecht darauf, seinen Wahlberuf zu erlernen, soweit die dafür zu erbringenden (Mehr-)Leistungen der Invalidenversicherung in einem vernünftigen Verhältnis zu den ohnehin geschuldeten stehen, seine Schadenminderungspflicht es also nicht gebietet, in einem anderen Bereich eine Neuausbildung zu absolvieren. Von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht kann nicht gesprochen werden, als gar nicht feststeht, dass der Invalidenversicherung durch die geplante Neuausbildung einen Schaden erwachsen würde, nachdem bisher kein Kostenvergleich der Varianten, zweijährige Ausbildung in Y.________ einerseits und dreijährige Lehre in der freien Wirtschaft andererseits, vorliegt. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass sich der Betroffene zur Berufsberatung an die IV-Stelle gewandt hatte. Diese empfahl schliesslich sowohl den Abklärungsaufenthalt in Y.________, als auch die nunmehr streitige Ausbildung. Dieser Umstand ist bei der Prüfung, ob die Schadenminderungspflicht nicht geboten hätte, eine andere Ausbildung - auf welche der Versicherte unbestrittenermassen grundsätzlich Anspruch hat - zu absolvieren, gebührend zu berücksichtigen. Da das BSV einzig grundsätzliche Bedenken äussert, ist nicht davon auszugehen, dass die Berufswahlfreiheit im konkreten Fall beschnitten werden darf. 
6. 
6.1 Das BSV geht davon aus, dass insbesondere das "vorgerückte Alter" des Versicherten, der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 27 Jahre alt war, eine Ausbildung im Rahmen der Ausbildungs- und Eingliederungsstätte Y.________ notwendig macht. Das Alter sei hingegen als invaliditätsfremder Faktor zu werten, sodass es für Leistungen der Invalidenversicherung ausser Betracht zu fallen habe. 
6.2 Grundsätzlich ist dieser Auffassung zuzustimmen. Das Lebensalter gibt demnach weder vorliegend, noch allgemein Anspruch auf eine Ausbildung in geschütztem Rahmen. Konkret kann aber der Beschwerdegegner, der eine Lehre als Elektropraktiker absolvieren möchte, aus Invaliditätsgründen - da er keine schweren Gewichte haben kann und keine stereotypen Bewegungen des Handgelenks ausführen sollte - aus allen möglichen Elektropraktiker-Lehrstellen nur eine solche annehmen, welche behinderungsangepasst ist. Nach Abklärung der IV-Stelle wird der einzige entsprechende Ausbildungsplatz in der Ausbildungs- und Eingliederungsstätte Y.________ angeboten. Das Beschwerde führende Bundesamt hat denn auch nicht dargetan, dass der Versicherte die genannte Ausbildung andernorts absolvieren könnte. Da die Schadenminderungspflicht nicht gebietet, dass er einen anderen Beruf wählt, hat der Versicherte somit Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG in der Ausbildungs- und Eingliederungsstätte Y.________. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der IV-Stelle des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 15. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: