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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_154/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Fürsprecherin Christina Mühlematter, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. August 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. August 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. Februar 2017 zurückgezogen hat, 
dass die Beschwerde daher durch den Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), und 
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Schöbi 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn