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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_96/2021  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 23. Dezember 2020 (VSBES.2020.102). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2020, womit dieses einerseits die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Januar bis 30. April 2019 abgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1), 
in den selben vorinstanzlichen Entscheid, womit das kantonale Gericht die Beschwerde anderseits in Bezug auf die jährlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2019, ab 1. August 2019 sowie ab 1. Januar 2020 in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben, die Akten zur ergänzenden Abklärung gemäss entsprechender Erwägung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 2), 
in die von A.________ gegen diesen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1 und 2) erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 
 
 
in Erwägung,  
dass offen bleiben kann, ob die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ein Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG oder ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ist, und daher auch nicht näher geprüft werden muss, ob die Beschwerde dagegen zulässig ist, 
dass nämlich ungeachtet dessen ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, 
dass die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss rügt, der Steuerwert der Rentenversicherung sei für die Berechnung der Ergänzungsleistung nicht als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen, sich dabei jedoch nicht mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern lediglich auf ihre persönliche und finanzielle Situation hinweist, was nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Februar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber