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[AZA] 
I 680/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 15. März 2000  
 
in Sachen 
 
K.________, 1956, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
    A.- Mit Verfügungen vom 17. und 18. Juni 1999 lehnte 
die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1956 ge- 
borenen K.________ um Umschulung und Ausrichtung einer 
Invalidenrente ab. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver- 
sicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf 
eintrat (Entscheid vom 19. Oktober 1999). 
 
    C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und 
beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides 
vom 19. Oktober 1999 und der Verfügungen vom 17. und 
18. Juni 1999 seien ihm "unter Kosten-, Kostenvorschuss-, 
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge" ab 2. Juli 1996 eine 
ganze Rente der Invalidenversicherung sowie "alle hinsicht- 
lich dieser Invalidität erforderlichen und üblichen weite- 
ren Leistungen auszurichten unter Zuschlag des Teuerungs- 
ausgleiches und 5 % Zins p.a., ev. ab 5.10.95"; des Weite- 
ren seien der Verwaltungsgerichtsbeschwerde "bis zum 
rechtskräftigen Abschluss aller Rechtsmittelverfahren" 
aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm die "längst 
fälligen und künftigen IV-Leistungen" im Sinne einer vor- 
sorglichen Massnahme unverzüglich auszuzahlen; sodann sei 
das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Abklärungen 
im unfallversicherungsrechtlichen Prozess zu sistieren. 
Ferner ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriften- 
wechsels und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bun- 
desamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das Gericht kann das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 
BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG aus Gründen der 
Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von 
der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst 
werden kann. Vorliegend erlauben indessen die vorhandenen 
Unterlagen, insbesondere die umfassenden medizinischen Be- 
richte und Gutachten, eine sofortige, abschliessende Beur- 
teilung der sich hier stellenden Rechtsfragen, wie nach- 
folgend aufgezeigt wird. Unter den gegebenen Umständen wäre 
es nicht zweckmässig, weitere ärztliche Abklärungen im 
hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren abzu- 
warten, zumal grundsätzlich keinem der zwei in Frage ste- 
henden Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Invali- 
ditätsbemessung Vorrang zukommt (BGE 119 V 468). Daher wird 
dem Sistierungsgesuch nicht stattgegeben. 
    2.- Nach erfolgtem erstem Schriftenwechsel ist der 
rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt, weshalb 
dem Begehren des Versicherten um Durchführung eines zweiten 
Schriftenwechsels nicht zu entsprechen ist (Art. 110 Abs. 4 
OG; BGE 119 V 323 Erw. 1). 
 
    3.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen 
Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 
IVG), den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs- 
tätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den 
Umfang des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 
1 bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er- 
werbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommens- 
vergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Rich- 
tig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztli- 
cher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditäts- 
grades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 
Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden. 
 
    4.- a) Das kantonale Gericht hat in eingehender Würdi- 
gung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt 
auf das Gutachten des Spitals X.________, Rheumatologie und 
Institut für physikalische Therapie, vom 27. Januar 1999, 
geschlossen, dem Versicherten seien auf Grund seines 
Gesundheitszustandes Arbeiten, welche mit starker funktio- 
neller Belastung der Wirbelsäule - wie dies für das Heben 
und Tragen schwerer Gegenstände und für längere ungünstige, 
insbesondere halbgebückte Rumpfhaltungen und Ganzkörper- 
schwingungen im Sitzen gelte - einhergingen, nur noch zu 
50 % zumutbar. In diese Kategorie falle auch die zuletzt 
ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker in der Firma W.________ 
AG. In einer Beschäftigung hingegen, bei welcher die Wir- 
belsäule nicht stark belastet werde, sei der Beschwerde- 
führer vollzeitig arbeitsfähig. Gemäss dem Vergleich zwi- 
schen dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Vali- 
deneinkommen) und dem trotz gesundheitlicher Beein- 
trächtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Ein- 
kommen (Invalideneinkommen) sei der Versicherte in der 
Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er- 
zielen. Sodann bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung 
auf eine neue Tätigkeit, da berufliche Massnahmen zu keiner 
wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen 
könnten. Die ablehnenden Verfügungen der IV-Stelle vom 17. 
und 18. Juni 1999 erwiesen sich daher als rechtens. Auf die 
Begründung dieser Feststellungen, die sich nach Lage der 
Akten als zutreffend erweisen, wird verwiesen. 
 
    b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen 
vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu 
führen. Soweit der Versicherte einwendet, die Fachärzte, 
welche das Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Januar 
1999 erstellt hätten, seien befangen, ist dem entgegen- 
zuhalten, dass dieser nicht weiter begründete, erstmals im 
vorinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwurf verspätet ist 
(vgl. BGE 121 I 38 Erw. 5 f., 118 Ia 284 Erw. 3a, 117 Ia 
323 Erw. 1c und 495 Erw. 2a, 114 Ia 280 Erw. 3e, 114 V 62 
Erw. 2b, 112 Ia 340 sowie BGE 116 Ia 142 Erw. 4). Abgesehen 
davon ergeben sich aus der umfassenden, auf allseitigen 
Untersuchungen beruhenden und in der Beurteilung der 
medizinischen Situation einleuchtenden Expertise keinerlei 
Anhaltspunkte, welche auf eine Voreingenommenheit der 
Sachverständigen schliessen liessen. Sodann ist entgegen 
dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht 
zu beanstanden, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das 
Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Denn gemäss Art. 55 
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 IVG obliegen in der Regel 
der IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im 
Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat, unter anderem 
die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und 
der Eingliederungsfähigkeit, die Bemessung der Invalidität 
sowie der Erlass der Verfügungen über die Leistungen der 
Invalidenversicherung. Schliesslich kann auf die vom 
Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren erneut 
erhobene Rüge der Rechtsverzögerung nicht eingetre- 
ten werden, da er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
nicht einmal ansatzweise mit den Gründen auseinandersetzt, 
welche das kantonale Gericht zum diesbezüglichen Nichtein- 
treten bewogen haben (vgl. BGE 123 V 335). Ein Eintreten 
auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde verbietet sich im 
Übrigen auch deshalb, weil deren Beurteilung - wie bereits 
den richtigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid ent- 
nommen werden kann - nicht durch das Sozialversicherungs- 
gericht zu erfolgen hat. 
    In Anbetracht der umfassenden Berichte über den Ge- 
sundheitszustand und die erwerblichen Auswirkungen sind von 
Weiterungen in beweismässiger Hinsicht keine wesentlich 
neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche zu ver- 
zichten ist. 
 
    5.- Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich 
eine gesonderte Verfügung über die Begehren um vorsorgliche 
Massnahmen - worunter auch der Antrag fällt, der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu ver- 
leihen -, da diese gegenstandslos geworden sind. 
 
    6.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im 
Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstands- 
los, da in der vorliegenden Streitsache für das letztin- 
stanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Ver- 
fahrenskosten erhoben werden. 
    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens fällt die Ge- 
währung einer Umtriebsentschädigung und ein Ersatz der 
Auslagen nicht in Betracht (Art. 159 Abs. 2 OG). Für die 
Zusprechung einer Genugtuung fehlt jegliche Grundlage. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- 
    weit darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
    gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des 
    Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche- 
    rung zugestellt. 
 
 
Luzern, 15. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: