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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 622/04 
 
Urteil vom 15. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
D.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Xajë Berisha, Beratungsstelle für Ausländerfragen, Scheibenstrasse 29, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 17. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene D.________ meldete sich am 24. April 2002 wegen gesundheitlicher Beschwerden ("Kopf, Hals, Brust, Rücken und linkem Bein") zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV−Stelle des Kantons Aargau zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend einen Unfall vom 16. Oktober 1999 bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein, im Weiteren einen Arbeitgeberbericht der Einzelfirma P.________ vom 19. Mai 2002 sowie ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 20. November 2003. Gestützt darauf verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 21. Januar 2004). Die Einsprache, mit welcher der Versicherte nebst einem Rentenanspruch auch berufliche Massnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) geltend machte, lehnte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 14% und wegen der "subjektiven Krankheitsüberzeugung" ab (Einspracheentscheid vom 8. April 2004). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 17. August 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. In der Begründung macht er geltend, jedenfalls auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20% umschulungs- und arbeitsvermittlungsberechtigt zu sein. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf Grund der Parteivorbringen ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Invalidenrente, Umschulung und Arbeitsvermittlung hat. 
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsgrundlagen zu Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis in der alten [bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen] wie auch in der neuen [seit 1. Januar 2004 geltenden] Fassung) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Hinweise auf die Praxis zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen, insbesondere der Verwendung von Tabellenlöhnen zur Festlegung der Vergleichseinkommen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) und dem gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 75) sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157). Der vorinstanzliche Entscheid berücksichtigt schliesslich die im Zusammenhang mit den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) in BGE 130 V 352 präzisierte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben im Gutachten der MEDAS vom 20. November 2003 abzustellen ist, das auf umfassenden klinischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand, die Experten seien wegen unterbliebener Beantwortung des Fragenkataloges "des IV-Amtsarztes" durch Dres. med. S.________, Innere Medizin FMH (Bericht vom 31. August 2002), und K.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Bericht vom 19. August 2002), voreingenommen gewesen, ist nicht stichhaltig, zumal eine zuverlässige medizinische Begutachtung die Kenntnis der Anamnese und damit auch der Angaben anderer Ärzte voraussetzt. Von den beantragten Abklärungen ist abzusehen. Gemäss MEDAS-Expertise bestehen im Wesentlichen ein Verdacht auf beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), leichte Anpassungsstörung (möglich; ICD-10 F43.23), chronisches unspezifisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.0), chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) und diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links (funktionell nicht limitierend). In einer diesen Leiden angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangsposition mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und unter Vermeidung von Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig; hingegen sei ihm die Berufsausübung als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar. Diese medizinischen Angaben sind verlässlich, weshalb darauf abzustellen ist. 
2.2 Das kantonale Gericht hat weiter mit Hinweis auf den Einspracheentscheid der IV-Stelle die der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Grunde zu legenden hypothetischen Vergleichseinkommen an Hand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik (BFS) festgelegt, wobei sie die im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Vorbringen gegen die von der Verwaltung ermessensweise vorgenommene Herabsetzung des Invalidenlohnes um 10% mit einlässlicher Begründung entkräftet hat. Gemäss Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer der LSE 2000 beträgt das statistische Durchschnittseinkommen monatlich Fr. 4'437.-, welches auf ein Jahr hochzurechnen, an die im Jahre 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7 Stunden; Statistisches Jahrbuch der Schweiz, BFS, S. 200, T3.2.3.5, Total) sowie die Nominallohnentwicklung (2000: 106,9 Punkte; 2002: 111,5 Punkte; Lohnentwicklung 2002, BFS, S. 30, T1.93, Total) anzupassen und um 10% herabzusetzen ist (Fr. 52'105.80). 
2.3 Hinsichtlich Ermittlung des Valideneinkommens fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht der Einzelfirma P.________ vom 19. Mai 2002 (wo der Versicherte letztmals im Jahre 2000 arbeitete), dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Arbeitsvertrag mit der Einzelfirma O.________ vom 27. Mai 1993 und nach den IK-Einträgen der Jahre 1995 und 1996 Verdienste erzielt hat, die teilweise deutlich über den von der Vorinstanz herangezogenen statistischen Durchschnittswerten (LSE 2000, TA1, Baugewerbe, Anforderungsniveaus 4, Männer) lagen. Auch ein Vergleich mit dem im Bundesratsbeschluss vom 29. August 2000 allgemein verbindlich erklärten Art. 9.3 des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe vom 29. Februar 2000, worin die Sockellöhne (Mindestlöhne) der in Art. 9.1 definierten Arbeitnehmerkategorien bestimmt werden, bestätigt, dass der Beschwerdeführer eher im Bereich eines Berufsarbeiters (Kategorie B) oder gelernten Berufsarbeiters ab zwei Jahren Berufserfahrung (Kategorie A) entlöhnt wurde. Zudem schloss der Versicherte laut eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien eine Lehre als Gipser/Maler ab und arbeitete danach ab 1967 stets in diesem Beruf in der Schweiz, weshalb anzunehmen ist, dass er auf Grund der im Laufe der Jahre gewonnenen Erfahrungen im Gesundheitsfall nicht bloss als Hilfskraft eingesetzt, sondern qualifiziertere, besser bezahlte Aufgaben erfüllen würde. 
 
Entsprechend dem Gesagten ist zur Bestimmung des Valideneinkommens naheliegenderweise (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2) auf den Durchschnittswert im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der TA1, LSE 2000, Baugewerbe, Männer (Fr. 5'065.-) abzustellen, was zu einem Jahreslohn von Fr. 60'780.- führt. Angepasst an die im Jahre 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,9 Stunden; Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2004, BFS, S. 200, T3.2.3.5, Baugewerbe) sowie an die Nominallohnentwicklung (2000: 106,5 Punkte; 2002: 111,2 Punkte; Lohnentwicklung 2002, BFS, S. 30, T1.93, Baugewerbe) lässt sich ein mutmasslicher Verdienst im Gesundheitsfall von Fr. 66'476.80 ermitteln. Dem Invalidenlohn (Fr. 52'105.80) gegenübergestellt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 21,6%, womit die für den Rentenanspruch vorausgesetzte leistungsspezifische Invalidität von 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht wird. Der angefochtene Entscheid ist daher im Ergebnis zu bestätigen. 
3. 
Was die beantragten beruflichen Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) anbelangt, hat die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 8. April 2004 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Akten einer Arbeitsaufnahme ablehnend gegenüberstand. Auch wenn diese Haltung auf die im Rahmen der MEDAS-Untersuchungen bestätigte Selbstlimitierung zurückzuführen ist, welche durch die subjektive Krankheitsüberzeugung entsteht und die ebenfalls geäusserte Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme als unrealistisch erscheinen lässt, besteht bei dieser Sachlage infolge mangelnder Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG; AHI 2002 S. 108; ZAK 1991 S. 178 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: