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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 733/05 
 
Urteil vom 15. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
P._______, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 5. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. Juli 2001 meldete sich P._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) holte Berichte des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 25. Juli 2001, dem ein Bericht der Frau Dr. med. R.________, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 14. Februar 2001 beigelegt war, sowie vom 11. Oktober 2002 ein. Ebenso zog sie verschiedene Berichte des Spitals X.________ bei (des Departements Innere Medizin, Bereich Medizin I, vom 26. September 2001 und 12. November 2002, der Abteilung für Transplantations-Immunologie & Nephrologie vom 16. Dezember 2002, der Abteilung Kardiologie vom 3. Februar 2003 sowie des Departements Innere Medizin, Abteilung Pneumologie, vom 14. August 2003). Zudem veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch die Psychiatrische Klinik Y.________ (Expertise vom 30. Juni 2003) und zog einen Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 2003 bei. Gestützt darauf wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2003 einen Rentenanspruch mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades von 15 % ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 daran fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. September 2005 ab, nachdem mit Replik ein Schreiben des Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 4. April 2005 eingereicht worden war. 
C. 
P._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung. Überdies ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 altAbs. 2 IVG [ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; BGE 130 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat in medizinischer Hinsicht in einlässlicher Würdigung der Aktenlage zutreffend dargetan, dass dem Versicherten leichte Tätigkeiten ohne oder mit geringer körperlicher Belastung noch zu 100 % zumutbar sind. Insbesondere hat sie schlüssig ausgeführt, weshalb mit Blick auf die von den Pneumologen wie auch den Kardiologen bestätigte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit keine Veranlassung besteht, die Herz- und Lungenleiden bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit additiv zu berücksichtigen, dass daran auch das Schreiben des Dr. med. S.________ vom 4. April 2005 nichts ändert und sich deshalb weitere Abklärungen erübrigen. 
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer erneut auf den Standpunkt, es sei die bisher fehlende Gesamtwürdigung der Facharztberichte aus mehreren Disziplinen nachzuholen. 
2.2 Der bereits im Einsprache- und vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verweis auf die Empfehlung der Kardiologen im Bericht vom 3. Februar 2003, wonach "die Arbeitsfähigkeit im Gesamtkontext unter Integration aller Probleme insbesondere auch der mögl. Lungenproblematik beurteilt werden muss", vermag eine Gesamtbeurteilung allein nicht zu rechtfertigen. Denn abgesehen davon, dass dieser Bericht den Anfang der Abklärungen darstellte, wurde der einzige Verdacht, auf welchem diese Empfehlung gründet - einer "zusätzlichen pulmonalen Problematik mit erhöhtem pulmonal-arteriellem Druck" - hernach in der ausführlichen pneumologischen Abklärung (Bericht vom 14. August 2003) gerade mit der Feststellung ausgeräumt, es liege keine pulmonale Hypertonie vor, weshalb auch kein Anlass für eine allfällige Rücksprache bei den Kardiologen bestand. 
Sodann ergeben sich aus den Arztberichten auch keine sonstigen Unklarheiten in Bezug auf die Schätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit, welche eine Gesamtbeurteilung zu rechtfertigen vermöchte: Die "schwere Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf dem Boden einer (mittelschweren) restriktiven Ventilationsstörung", deren Ursache trotz eingehender Untersuchungen nicht gefunden werden konnte, muss als schwere Einschränkung unter Belastung verstanden werden, nachdem zur Begründung "Entsättigung mit CO2-Zunahme unter Belastung" angegeben wurde, mit der Pulsoximetrie "keine nächtlichen Desaturationen" festgestellt wurden und zudem der Beschwerdeführer gemäss Kardiologie eine Anstrengungsdyspnoe mindestens "NYPC II" (= Einteilung der Herzinsuffizienz in vier Schweregrade I-IV durch die New York Heart Association) aufwies, wonach diesfalls die Leistungsfähigkeit zwar eingeschränkt ist, jedoch keine Beschwerden bei normalen täglichen körperlichen Belastungen bestehen, es aber bei höheren Belastungen zu leichten bis mittleren Beschwerden kommt. Zudem ergab die Ergometrie am 24. Oktober 2002, welche im Übrigen wegen Beinschwäche abgebrochen werden musste, zwar eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, eine Angina pectoris oder eine wesentliche Dyspnoe entwickelte sich aber nicht. Darin liegt kein Widerspruch zu einem uneingeschränkten Leistungsvermögen für körperlich nicht belastende Tätigkeiten. 
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Gesamtbetrachtung anders als die Einzelbeurteilungen zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit führen soll, weshalb sich eine weitere Abklärung und insbesondere die vom Beschwerdeführer geforderte Gesamtbeurteilung im Sinne eines interdisziplinären Gutachtens erübrigt. 
2.3 Auch in erwerblicher Hinsicht hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass dem Versicherten die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens zumutbar ist. Auch diese schlüssigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiezu keinerlei Einwände vorgebracht werden. 
3. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 20 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird aber auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Marco Biaggi, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: