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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_2/2007 /len 
 
Urteil vom 15. März 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Adolf C. Kellerhals, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Arbeitsvertrag), 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 3. Januar 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gegen Y.________ erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 22'540.-- vom Arbeitsgericht von Olten-Gösgen mit Urteil vom 28. August 2006 abgewiesen wurde; 
 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Arbeitsgerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und in diesem Verfahren die eingeklagte Forderung auf Fr. 11'246.40.-- nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2001 reduzierte; 
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn die Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 3. Januar 2007 abwies, soweit es auf sie eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2007 beim Bundesgericht erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten, und den Antrag stellte, dieses Urteil aufzuheben; 
 
dass der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Beschwerde dem neuen Recht untersteht (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) im vorliegenden Fall unzulässig ist, weil einerseits der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG notwendige Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht wird und sich andererseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2007 keine solchen Rügen erhoben und begründet werden, weshalb auf diese, soweit sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, nicht eingetreten werden kann; 
 
dass eine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG) und diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. März 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: