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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_80/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. A.________ und B. A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.C.________, 
2. D.C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.A.________ und B.A.________ ihre am 2. März 2017 betreffend Strafverfahren (Verfahrenshandlungen) erhobene Beschwerde gegen die am 27. Februar 2017 ergangene Verfügung der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Eingabe vom 4. März (Postaufgabe: 5. März) 2017 der Sache nach zurückgezogen haben; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
 
 wird verfügt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1B_80/2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp