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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_123/2017, 9C_124/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_123/2017 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
9C_124/2017 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
9C_123/2017 
Invalidenversicherung, 
 
9C_124/2017 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 14. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerden vom 30. Januar 2017 (Poststempel) gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2016 betreffend Invalidenrente (9C_123/2017) bzw. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (9C_124/2017), 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Januar 2017, worin die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, die vollständigen angefochtenen Entscheide bis spätestens am 28. Februar 2017 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die Eingabe vom 8. Februar 2017 (Poststempel), womit die angefochtenen Entscheide verurkundet wurden, 
 
 
in Erwägung,  
dass die beiden Verfahren, da ihnen die gleiche (gemeinsame) Beschwerde z ugrunde liegt, zu vereinigen und in einem einzigen Verfahren zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate kantonale Entscheide ergangen sind, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und den Ausführungen weder betreffend Invalidenrente (9C_123/2017) noch hinsichtlich der vom kantonalen Gericht bestätigten Anrechung eines hypothetischen Einkommens an die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (9C_124/2017)entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft seien (vgl. Art. 95 BGG), 
dass sich die Beschwerdeführer vielmehr einzig darauf beschränken, die bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Beschreibung betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu wiederholen, was nicht genügt, und es damit an einer Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (9C_124/2017) gänzlich fehlt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass - soweit der Hinweis der Beschwerdeführer auf ihre prekäre finanzielle Situation als Begehren um unentgeltliche Prozessführung angesehen werden kann - diese mangels einer gültigen Beschwerde ausscheidet (vgl. Art. 64 BGG), indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Die Verfahren 9C_123/2017 und 9C_124/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder