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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.55/2002 /zga 
 
Urteil vom 15. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Dr. X.________, 8039 Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alfred Keller, Tièchestrasse 16, 8037 Zürich, 
 
gegen 
 
Präsident des Bezirksgerichts Muri, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG, 
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 29 Abs. 1 BV; formelle Rechtsverweigerung, prozessdisziplinarischer Verweis 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
In einem konkursrechtlichen Kollokationsklageverfahren vor dem Präsidium des Bezirksgerichtes Muri/AG, in welchem Rechtsanwalt Dr. X.________ die klägerische Partei vertrat, erteilte der Gerichtspräsident dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 28. September 2001 einen förmlichen prozessdisziplinarischen Verweis wegen ungebührlichen Äusserungen in Rechtsschriften. Auf die von Rechtsanwalt Dr. X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht (4. Zivilkammer) des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Dezember 2001 nicht ein. 
B. 
Gegen die erwähnten kantonalen Entscheide gelangte Dr. X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Januar 2001 an das Bundesgericht. Er rügt namentlich eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 - 2 BV (Willkürverbot, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Anspruch auf rechtliches Gehör), und er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Muri vom 28. September 2001 sowie des obergerichtlichen Nichteintretensentscheides vom 11. Dezember 2001. 
C. 
Mit Eingabe vom 14. Februar 2002 hat das Obergericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während vom Präsidenten des Bezirksgerichtes Muri keine Stellungnahme eingetroffen ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des obergerichtlichen Nichteintretensentscheides vom 11. Dezember 2001 formal auch die Aufhebung der prozessleitenden Verfügung (gerichtsdisziplinarischer Verweis) des Bezirksgerichtspräsidenten von Muri vom 28. September 2001. Soweit das Obergericht auf die dagegen erhobene kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist, stellt die Verfügung des Gerichtspräsidenten grundsätzlich einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid dar (Art. 86 OG). 
1.1 Weil die staatsrechtliche Beschwerde nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbstständiges staatsgerichtliches Verfahren einleitet, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter spezifischen rechtlichen Aspekten dient, prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Zur tatsächlichen und rechtlichen Substantiierung von staatsrechtlichen Beschwerden hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ausser dem wesentlichen Sachverhalt nicht nur die als verletzt behaupteten Rechtssätze zu nennen, sondern darüber hinaus kurz gefasst darzulegen, inwiefern seine Rechte verletzt sein sollen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 70 E. 1c S. 73; 118 Ia 184 E. 2 S. 188 f., je mit Hinweisen; vgl. auch Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 2.57; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, N. 1737 ff.; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 365; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N. 1886). Die Begründung muss ausserdem in der Beschwerdeeingabe selber enthalten sein, ein blosser Verweis auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften genügt nicht (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). 
1.2 Soweit sich die Beschwerde (indirekt) gegen den prozessdisziplinarischen Verweis des Bezirksgerichtspräsidenten richtet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 18 Ziff. 11.5, S. 19 Ziff. 11.7, S. 20 f. Ziff. 11.9), werden keine Verfassungsrügen substantiiert. Zwar macht der Beschwerdeführer in pauschaler Aufzählung geltend, der Verweis verstosse gegen diverse verfassungsmässige Garantien (Verhältnismässigkeitsgebot, Gebot der richterlichen Unabhängigkeit, Rechtsgleichheitsgebot, Willkürverbot, Grundsatz von Treu und Glauben, Wirtschaftsfreiheit, Verfahrensgarantien von Art. 29 BV). Er legt jedoch nicht in einer den Ansprüchen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern diese Grundrechte im vorliegenden Fall verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer macht denn auch deutlich, dass seine Beschwerde sich nicht (unmittelbar) gegen den Verweis des Gerichtspräsidenten richte, da dieser (seiner Ansicht nach) im vorliegenden Verfahren "nicht direkt angefochten werden" könne (Beschwerdeschrift, S. 21 f. Ziff. 11.10). 
2. 
Im angefochtenen Entscheid des Obergerichtes wird das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde wie folgt begründet: Gemäss § 73 der aargauischen Zivilprozessordnung habe der prozessleitende Richter für die Wahrung von Anstand und Ordnung im gerichtlichen Verfahren zu sorgen. Zu deren disziplinarischer Durchsetzung sei er befugt, einen Verweis oder eine Ordnungsbusse auszufällen, falls im schriftlichen oder mündlichen Geschäftsverkehr der Richter, die Gegenpartei oder eine andere am Verfahren beteiligte Person durch ungebührliche Äusserungen verletzt wird. Gegen entsprechende prozessdisziplinarische Verfügungen sehe das Gesetz keine kantonale Beschwerdemöglichkeit vor. Als prozessleitende Entscheide seien sie nach Rechtsprechung und Doktrin "nur unter den Voraussetzungen von § 335 lit. b 2. Halbsatz ZPO anfechtbar". 
2.1 Gegen einen prozessleitenden Entscheid sei die kantonale Beschwerde nur zulässig, falls dieser gegen "grundlegende gesetzliche Bestimmungen" verstösst und daraus der betroffenen Partei ein "schwer wieder gutzumachender Nachteil" entsteht. Eine Verletzung grundlegender gesetzlicher Bestimmungen habe der Beschwerdeführer zwar mit dem Argument zu begründen versucht, der Präsident des Bezirksgerichtes Muri sei befangen gewesen. Dabei berufe er sich jedoch "auf zum Teil bereits Jahre zurückliegende Vorfälle". Da der Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahren kein Ablehnungsgesuch gestellt habe, erwiesen sich die erst im Beschwerdeverfahren gegen den Disziplinarentscheid geltend gemachten Ablehnungsgründe als verspätet. Der Beschwerdeführer könne "nicht auf ein Ablehnungsgesuch verzichten, dann aber einen ihm missliebigen Entscheid mit der Befangenheit des Richters begründen". 
2.2 Darüber hinaus fehle es auch an einem schwer wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des aargauischen Zivilprozessrechtes. Bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung handle es sich nicht um eine aufsichtsrechtliche Disziplinarmassnahme der gesetzlichen Aufsichtsbehörde (im Kanton Aargau der Anwaltskommission), sondern um eine prozessdisziplinarische Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidenten, welche allein das laufende Verfahren betreffe und der Aufsichtsbehörde nicht gemeldet werde. Der vom Beschwerdeführer befürchtete "Untergang bzw. endgültige Verlust der Unbescholtenheit als Anwalt" stehe daher nicht auf dem Spiel. Ebenso wenig werde durch den ausgesprochenen Verweis die prozessuale Stellung des Beschwerdeführers bzw. der von ihm vertretenen Partei beeinträchtigt. Weder ihm noch letzterer werde vorgeworfen, die gesamte Prozessführung oder ein wesentlicher Teil davon sei ungebührlich. Beanstandet werde lediglich, dass der Rechtsvertreter in seinen Prozesseingaben unberechtigterweise einen Zusammenhang zwischen einer Verurteilung der Gegenpartei und dem konkreten Prozessgegenstand (Verkauf der Aktien der Y.________ AG) konstruiert habe. Damit werde die beanstandete Prozessführung auf eine konkrete Äusserung eng beschränkt. Andere pointierte Parteidarstellungen des Beschwerdeführers (namentlich Hinweise auf die Straffälligkeit der Gegenpartei) habe der Gerichtspräsident ausdrücklich als zulässig anerkannt. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und das Willkürverbot. 
3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 - 2 BV). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes vor, wenn eine Behörde, auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.). Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 1 - 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). 
3.2 Im vorliegenden Fall wird die Frage, ob das Obergericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen, vom kantonalen Zivilprozessrecht geregelt. Prozessleitende Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten sind nach aargauischer Zivilprozessordnung mit Beschwerde anfechtbar, "wenn sie nach dem Gesetz selbständig weiterziehbar sind, sowie wenn sie gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstossen und daraus einer Partei ein schwer wieder gutzumachender Nachteil entsteht" (§ 335 lit. b ZPO/AG). 
3.3 Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). 
4. 
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides sind sachlich vertretbar und beruhen auf einer willkürfreien Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts. 
4.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe nach Bekanntwerden der von ihm geltend gemachten Prozessfehler ein förmliches Ausstandsgesuch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten gestellt. Die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe die Rüge der richterlichen Befangenheit verspätet erhoben und es könne deshalb die Verletzung einer "grundlegenden gesetzlichen Bestimmung" verneint werden, ist nicht willkürlich. Im Übrigen hat das Obergericht ausgeführt, die Frage könne letztlich offen gelassen werden, weil jedenfalls die Voraussetzung des "schwer wieder gutzumachenden Nachteils" fehle. 
4.2 Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich beim fraglichen Verweis um eine prozessdisziplinarische (sitzungspolizeiliche) Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidenten handelt, welche allein das laufende Verfahren betraf, und nicht um eine aufsichtsrechtliche Disziplinarmassnahme der gesetzlichen Aufsichtsbehörde (Anwaltskommission). Er begründet den von ihm befürchteten "schwer wieder gutzumachenden Nachteil" erneut mit dem Vorbringen, der Gerichtspräsident von Muri sei "parteiisch", und "befangen wie er nun einmal" sei, werde er dem Beschwerdeführer "bei nächster Gelegenheit einen weiteren Verweis erteilen und dabei auf den ersten hinweisen (...), was dann schliesslich doch zu einer - expliziten - disziplinarischen Massnahme führen würde". Soweit der Beschwerdeführer sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichtes auseinander setzt, lassen seine Vorbringen den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen. 
5. 
Nach dem Gesagten beruht der angefochtene Nichteintretensentscheid auf einer verfassungskonformen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts. Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig bzw. ausreichend substantiiert erscheint. 
6. 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erscheint auch die Rüge der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht als unbegründet. 
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). 
6.2 Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die Gründe entnehmen, weshalb das Obergericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kantonalen Beschwerde als nicht erfüllt erachtete (vgl. oben, E. 2). Dabei setzte sich das Obergericht namentlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, der Präsident des Bezirksgerichtes Muri habe Prozessfehler begangen und sei befangen gewesen. Dass das Obergericht in diesem Zusammenhang nicht sämtlichen prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers (betreffend Aktenbeizug) Folge geleistet habe, begründet im vorliegenden Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten des Bezirksgerichts Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: