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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 294/03 
 
Urteil vom 15. April 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
A.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4058 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 15. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A.________ (geb. 1947) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 1977 erlitt er einen Autounfall, bei welchem er sich eine Patellarfraktur am rechten Knie zuzog. Die SUVA schloss den Fall nach einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. September 1983 ab. Am 26. Oktober 1996 erlitt A.________ erneut einen Unfall mit Verletzung der rechten Hand. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und beendete den Fall am 4. Juni 1998. Am 20. Januar 1999 meldete die Arbeitslosenkasse GBI einen Rückfall zum Unfall von 1996; im Juni 1999 erhielt die SUVA überdies eine Rückfallmeldung betreffend den Autounfall von 1977. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 sprach die SUVA A.________ ab 1. Juni 2001 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zu und lehnte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab. Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2002 gewährte die Anstalt ihm eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 9,5 % und bestätigte die Rente. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. September 2003 ab. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass das ATSG materiellrechtlich nicht anwendbar ist. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
2.1 Gemäss Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 27. Februar 2001 kann der Beschwerdeführer ganztags eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastete und möglichst abwechslungsreiche Tätigkeit im mittelmotorischen Bereich ohne Repetitivität, Kraftgriffe oder Präzision sowie ohne Leiterarbeit und Zwangshaltungen im Knien und Kauern besorgen. Stehend könne er höchstens 15 kg, gehend 5-10 kg tragen. Weitere Eingriffe seien nicht indiziert; die beschriebene Zumutbarkeit von Tätigkeiten gelte ab sofort. Laut einem Gutachten von Dr. med. I.________, Praxisgemeinschaft X.________, Fachärzte FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 12. Oktober 2001 sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Arbeit als angelernter Kunststoffrohrleger zu 50 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeit könne an 8 Stunden im Tag ausgeübt werden, wobei die Leistung um 50 % vermindert ausfalle. Dem Beschwerdeführer seien Arbeiten ohne dauerndes Stehen und Gehen, am besten im Wechsel, durchaus zumutbar. Angesichts der rechten Hand seien Arbeiten, welche eine spezielle Feinmotorik voraussetzten, nicht denkbar, ebenso wenig Handmanipulationen, die kraftvolle Tätigkeiten verlangen. Im Schreiben vom 9. November 2001 ergänzt Dr. I.________ auf entsprechende Nachfrage, dass in geeigneten, angepassten Arbeiten ein normales Pensum von 8 Stunden am Tag zumutbar sei. Prof. Dr. med. T.________ beziffert im Bericht vom 19. April 1999 die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf auf 50 % und fügt an, in leichten Arbeiten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. 
2.2 Die erwähnten medizinischen Berichte stimmen überein: gemäss allen Ärzten besteht in der bisherigen Tätigkeit als Kunststoffrohrleger eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 %, wobei der Beschwerdeführer diese auch verteilt auf 8 Arbeitsstunden im Tag erbringen kann. Eine leichte, den gesundheitlichen Einschränkungen namentlich der rechten Hand angepasste Arbeit hingegen kann der Versicherte voll ausüben. Entgegen den Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die Angaben von Dr. I.________ nicht in dem Sinne zu verstehen, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch eine Arbeits- oder Leistungsfähigkeit von 50 % bestehen würde. Sodann besteht kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen. 
2.3 Gestützt auf die Angaben der Ärzte hat die SUVA einen Erwerbsvergleich vorgenommen. Dabei ging sie einerseits von einem nicht bestrittenen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 75'985.- aus, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2001 hätte verdienen können, wenn er an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde. Sodann zog die SUVA die Löhne von fünf der in ihrer Sammlung dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) enthaltenen, dem Beschwerdeführer zumutbaren Stellen bei. Auf diesen Lohnvergleich kann indessen nicht abgestellt werden. In BGE 129 V 472 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ein Grundsatzurteil zur Frage gefällt, unter welchen Bedingungen auf DAP-Tabellen zurückgegriffen werden kann. Demnach muss die Unfallversicherung mindestens fünf zumutbare Arbeitsplatzdokumentationen vorlegen. Ferner hat sie Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Dies ermöglicht eine Überprüfung des Auswahlermessens und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität (BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Genügt die SUVA im Einzelfall diesen Anforderungen nicht, kann bei einer Bestreitung nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt weren. Diesfalls hat das im Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache entweder an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen (BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2 in fine). 
2.4 Somit ist der Einkommensvergleich vorliegend an Hand der LSE vorzunehmen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 verdienten Männer im privaten Sektor in einfachen und repetitiven Tätigkeiten durchschnittlich Fr. 4437.- im Monat (13. Monatslohn inbegriffen). Da der Rentenbeginn unbestrittenermassen im Juni 2001 liegt, ist dieser Lohn um die Nominallohnentwicklung von 2000 auf 2001 , d.h. um 2,5 %, aufzuwerten (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, kommentierte Ergebnisse und Tabellen, Tabelle T1.93 S. 31). Der so erhaltene Lohn beruht auf einer standardisierten 40-Stunden-Woche und ist auf die im Jahr 2001 üblich gewesene durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche zu erhöhen. Dies ergibt einen hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 57'031.- (Fr. 4437 x 12 + 2,5 % x 41,8./.40). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Versicherte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, des Alters, ausländischer Nationalität, Teilzeitarbeit und dem Umstand, dass sie eine gänzlich neue Arbeit antreten müssen, oft nicht das Lohnniveau gesunder Personen am gleichen Arbeitsplatz erreichen. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann, muss aber nicht ein zusätzlicher Abzug von den Tabellenlöhnen gewährt werden, welcher in Berücksichtigung aller Elemente höchstens 25 % betragen darf (zum Ganzen: BGE 126 V 75). Vorliegend fallen die eingeschränkte rechte Hand sowie der Tätigkeitswechsel und das Alter des Versicherten erschwerend ins Gewicht, weshalb ein Abzug von 20 % vom soeben ermittelten hypothetischen Jahresverdienst gewährt werden kann. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'624.-, was im Vergleich zum erwähnten hypothetischen Valideneinkommen einem Invaliditätsgrad von fast exakt 40 % entspricht. Damit ist die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente im Ergebnis zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 15. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: