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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_33/2013 
 
Urteil vom 15. April 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Konrad Rudolf Moor, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaution, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. November 2012. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdeführer Klage einreichten; 
dass der Beschwerdeführer eine Widerklage in der Höhe von Fr. 517'361.05 erhob; 
dass das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 29. August 2012 eine Frist von 10 Tagen ansetzte, um eine Kaution in der Höhe von Fr. 44'800.-- zu leisten; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2012 abwies und die Frist von 10 Tagen zur Leistung der Kaution neu ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das Urteil des Obergerichts vorbringt; 
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. April 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier