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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_73/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 17. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich am 22. Januar 2002 wegen chronischer massiver Nacken- und Armschmerzen sowie rezidivierender Lumboischialgien zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Obwalden zog unter anderem die Berichte des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Februar und 2. September 2002 bei. Mit Verfügung vom 5. März 2003 sprach sie dem Versicherten ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie Kinderrenten zu. Diesen Anspruch bestätigte sie revisionsweise mit Mitteilungen vom 27. Januar 2004 und 10. Mai 2007. 
 
Im Rahmen eines im Mai 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem das auf allgemein-medizinischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Gutachten des Begutachtungszentrums C.________ vom 29. August 2013 ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 11. September und 2. Dezember 2013) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2014 die bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente ab dem ersten Tag des der Zustellung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gemäss IVG zustehenden Leistungen zuzuerkennen; namentlich sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) Rechtsfragen.  
 
2.   
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat zunächst geprüft, ob die IV-Stelle zutreffend einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG annahm. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, der psychiatrische Sachverständige des Begutachtungszentrums C.________ habe nicht dargelegt, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum seit Erlass der Rentenverfügung vom 5. März 2003 bis zur revisionsweisen Neuprüfung (Verfügung vom 28. April 2014) erheblich verbessert habe.  
 
3.1.2. Sodann hat die Vorinstanz erkannt, dass der Rentenverfügung vom 5. März 2003 massgeblich die Berichte des Dr. med. B.________ vom 4. Februar und 2. September 2002 zugrunde lagen. Danach litt der Versicherte an einem chronischen Cervicovertebralsyndrom (bei Status nach Spondylodese auf Höhe der Halswirbelkörper C5 bis C7 wegen einer Diskushernie im Bereich von C5/C6) sowie wiederkehrenden depressiven, dysphorischen Episoden, weswegen er im Beruf als Kältetechniker vollständig arbeitsunfähig war. Damit stand gemäss den weiteren vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass die Verwaltung die massgebliche Arbeitsunfähigkeit auf offensichtlich unzulänglichen Beweisgrundlagen beurteilte. Zum einem verfügte Dr. med. B.________ über keine psychiatrische Ausbildung, weshalb die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt bezüglich der psychischen Beeinträchtigungen praxisgemäss fachärztlich hätte abklären müssen. Zum anderen fiel auf, dass Dr. med. B.________ die Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nicht thematisierte. Insgesamt hatte die Verwaltung nach den abschliessenden vorinstanzlichen Erwägungen den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 ATSG) offensichtlich verletzt, weshalb die Rentenverfügung vom 5. März 2003 in Wiedererwägung zu ziehen sei.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Er übersieht, dass gerade die von ihm aus dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2002 zitierte Stelle ("Die Arbeitsfähigkeit kann bei einem neuen Arbeitsplatz ... im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht verbessert werden. Es würde nur eine Umschulung in einen nicht handwerklichen Beruf die Arbeitsfähigkeit verbessern, jedoch ist dies nur möglich, wenn der Patient weniger Schmerzen hat und aus seiner Depression herausfindet") die vorinstanzliche Beurteilung untermauert. Nichts anderes ergibt sich aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 7. November 2001, wonach die Wiedereingliederung in den angestammten Beruf angestrebt wurde. Schliesslich kann auch aus dem polydisziplinären Gutachten des Begutachtungszentrums C.________ vom 29. August 2013 hinsichtlich der zu diskutierenden Frage nichts gewonnen werden, zumal die medizinischen Sachverständigen, wie der Beschwerdeführer selber einräumt, dazu nicht Stellung nahmen, bzw. mangels aussagekräftiger echtzeitlicher medizinischer Unterlagen nicht Stellung nehmen konnten. Zur Verdeutlichung der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Teilgutachten vom 20. August 2013 einzig festhielt, dass sich die zu diagnostizierende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bezogen auf leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten auch angesichts eines zu vermutenden primären Krankheitsgewinnes nicht leistungsmindernd auswirkte.  
 
3.3. Zusammengefasst ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids festzuhalten, dass aus der eindeutigen Begründung der Rentenverfügung vom 5. März 2003 einzig der Schluss zu ziehen ist, die Verwaltung habe aus der ärztlich eingeschätzten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Kältetechniker auf einen gleich hohen Invaliditätsgrad von 100 % geschlossen. Damit liess die IV-Stelle die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und 16 ATSG ausser Acht, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Rentenverfügung vom 5. März 2003 auf einer zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung beruhte.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Entsprechend diesem Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht den Sachverhalt ex nunc et pro futuro (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit a IVV) ohne Bindung an revisionsrechtliche Grundsätze frei geprüft. Sie hat für das Bundesgericht verbindlich erkannt, dass keine konkreten Indizien vorlagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 oben; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 mit Hinweisen), die gegen die Zuverlässigkeit und damit die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungszentrums C.________ vom 29. August 2013 sprachen. Danach litt der Versicherte an einem chronifizierten, tendomyotischen und cervicovertebralen Syndrom (bei Status nach Spondylodese C6/C7 [1991] und cervicaler Schmerzexacerbation nach Sturz mit Schulterkontusion [2001]) sowie an einer Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41); aus orthopädischer Sicht waren ihm schwere Überkopfarbeiten und Verrichtungen in Zwangshaltung nicht mehr zumutbar, dagegen vermochte er leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungsarbeiten vollschichtig auszuführen, wobei er wegen der Nachbarsegment-Pathologie bei C6/C7 gelegentliche Pausen benötigte, weswegen das Rendement um insgesamt 30 % zu reduzieren war.  
 
3.4.2. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende hypothetische Invalideinkommen unbestritten auf Fr. 44'119.- festgelegt. Verglichen mit dem vor- und letztinstanzlich nicht beanstandeten, von der IV-Stelle auf Fr. 85'751.- festgelegten Valideneinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 47 %, weshalb der Versicherte künftig (vgl. Revisionsverfügung vom 28. April 2014) nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hatte.  
 
4.   
Dem Beschwerdeführer werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. April 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder