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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_299/2019  
 
 
Urteil vom 15. April 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Verteilungsliste für die Pfandgläubiger, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 27. März 2019 (KBE.2019.5/CH/th). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der Betreibung gegen den Beschwerdeführer erliess das Regionale Betreibungsamt U.________ am 3. Oktober 2018 die Verteilungsliste für die Pfandgläubiger betreffend die am 16. April 2018 verwerteten Liegenschaften GB U.________ Nr. xxx, yyy und zzz. 
Am 12. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht Kulm. Mit Entscheid vom 7. Januar 2019 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 600.--. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 27. März 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 600.--. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. April 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen den obergerichtlichen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Der Beschwerdeführer verweist auf eine Eingabe an das Bezirksgericht Kulm vom selben Datum wie die vorliegende Beschwerde, d.h. vom 8. April 2019. Entgegen seiner Ausführungen liegt diese Eingabe seiner Beschwerde nicht bei. Es erübrigt sich deshalb die Prüfung, ob diese Eingabe als Teil der Beschwerde an das Bundesgericht aufgefasst werden könnte. 
 
3.   
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe dem Bezirksgericht mitgeteilt, dass er Laie sei und man ihm Frist zur Verbesserung ansetzen solle, falls die Beschwerde fehlerhaft sein sollte. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer beziehe sich damit nur auf die Erwägungen des Bezirksgerichts zum Nichteintreten. Er befasse sich aber nicht mit der subsidiären Begründung des Bezirksgerichts, wonach der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit allen selbständigen Begründungen des angefochtenen bezirksgerichtlichen Entscheids auseinandersetze, ist das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zusätzlich hat es festgehalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet sei. Die Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG seien dem Beschwerdeführer aus diversen früheren Verfahren bekannt. Seine Berufung auf Unkenntnis der gesetzlichen Beschwerdeanforderungen bzw. fehlende richterliche Aufklärung darüber sei missbräuchlich. Das Bezirksgericht hätte dem Beschwerdeführer schliesslich keine Frist zur inhaltlichen Verbesserung gewähren können, denn der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht und eine ungenügende Begründung sei kein verbesserlicher Mangel nach Art. 32 Abs. 4 SchKG
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Bezirks- und Obergericht nie auf formelle Mängel hingewiesen worden. Ihm sei das rechtliche Gehör nie gewährt worden. Mit keinem Wort setzt er sich mit den eingehenden obergerichtlichen Erwägungen (oben E. 3) auseinander. Insbesondere übergeht er, dass ihm die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung bekannt sind und seine Berufung auf entsprechende Unkenntnis missbräuchlich. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es seien nun eindeutige Beweise von der Kantonalbank und der Gebäudeversicherung reingekommen, wonach er noch immer Eigentümer sei. Das Betreibungsamt habe somit nicht nach SchKG gehandelt. Es ist unklar, welche Rechtsverletzungen der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt vorwirft. Soweit er sich auf seine Beilagen bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um echte Noven handelt, die vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auch vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf sein "Laienrecht": Er bittet um schriftliche Belehrung, wenn seine Eingabe einen Fehler aufweisen sollte. Wie dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt ist (Urteil 5A_103/2019 vom 11. Februar 2019 E. 4), stellt die ungenügende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht keinen verbesserlichen Mangel dar. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg