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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
1B_152+170/2021 
 
 
Urteil vom 15. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2021 (BK 20 495 MOR und 
BK 20 505 MOR). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.                                                          1B_152/2021  
Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wies der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 15. Dezember 2020 das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
Mit Urteil 1B_20/2021 ist das Bundesgericht am 3. Februar 2021 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. 
Nach Eingang dieses bundesgerichtlichen Entscheids beim Obergericht setzte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer, Oberrichter Bähler, A.________ am 12. März 2021 nochmals eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
Mit Eingabe vom 23. März 2021 erklärt A.________ diese Verfügung für nichtig, da er dem Obergericht bereits mehrmals mitgeteilt habe, dass der parteiische und voreingenommene Oberrichter Bähler nicht mehr befugt sei, seine Angelegenheiten zu behandeln. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
B.                                                          1B_170/2021  
Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens gegen C.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wies der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 15. Dezember 2020 das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
Mit Eingabe vom 23. März 2021 erklärt A.________ diese Verfügung für nichtig, da er dem Obergericht bereits mehrmals mitgeteilt habe, dass der parteiische und voreingenommene Oberrichter Bähler nicht mehr befugt sei, seine Angelegenheiten zu behandeln. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die beiden Verfahren stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und die Beschwerdeschriften sind identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen. 
 
2.   
Die angefochtenen Verfügungen sind, gleich wie die ursprünglichen, in den Verfahren 1B_20/2021 und 1B_21/2021 angefochtenen Kautionsverfügungen, mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer setzt sich indessen wiederum nicht sachgerecht mit ihnen auseinander und legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar, weshalb sie Bundesrecht verletzen könnten, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. 
Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass weitere Rechtsmitteleingaben, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen, die ihm bereits mehrfach erläutert wurden, nicht einmal ansatzweise entsprechen, ohne Weiterungen abgelegt werden. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Die Verfahren 1B_152/2021 und 1B_170/2021 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi