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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_71/2021  
 
 
Verfügung vom 15. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jenny Wattenhofer, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 
Postfach 75, 8836 Bennau. 
 
Gegenstand 
Einsicht der Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, 
vom 4. Januar 2021 (BEK 2020 161). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchter Tötung und Inzests zum Nachteil seiner Tochter und Privatklägerin verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 8. Oktober 2020, der Privatklägerin Einsicht in die psychiatrischen Unterlagen des Beschuldigten zu geben. 
Am 4. Januar 2021 hat das Kantonsgericht Schwyz die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen, soweit es darauf eintrat, und die angefochtene Verfügung soweit aufgehoben, als sie der Privatklägerin vorab Einsicht in das psychiatrische Gutachten gewährte. Zur Begründung hat es angeführt, die Privatklägerin habe in die Verlaufsberichte bereits Einsicht genommen, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei. Das psychiatrische Gutachten liege dagegen noch gar nicht vor, weshalb zurzeit nicht beurteilt werden könne, ob der Privatklägerin diesbezüglich Einsicht zu gewähren sei; insoweit sei die Beschwerde gutzuheissen. 
Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Kantonsgerichts und verlangt dessen Aufhebung, soweit es auf die Beschwerde nicht eingetreten war. Es treffe nicht zu, dass die Privatklägerin bereits Einsicht in die Verlaufsberichte gehabt habe. 
Mit Eingabe vom 8. April 2021 zieht A.________ seine Beschwerde zurück. Das Kantonsgericht habe am 9. März 2021 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2021 geschützt, mit dem diese der Privatklägerin Einsicht sowohl in die Verlaufsberichte als auch das inzwischen erstellte psychiatrische Gutachten gewährt habe. Er werde diesen Entscheid nicht anfechten und ziehe deshalb die Beschwerde zurück. 
 
2.   
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend würde der Beschwerdeführer an sich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 2, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da er sein mit der Beschwerde angestrebtes Ziel, die Gewährung der uneingeschränkten Akteneinsicht an die Privatklägerin zu verhindern, mit dem Verzicht auf die Anfechtung des Kantongerichtsentscheids vom 9. März 2021 selber aufgab. 
Von der Erhebung von Gerichtskosten kann allerdings ausnahmsweise abgesehen werden, und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da der Beschwerdegegnerin noch keine erheblichen Kosten entstanden sind. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi