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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_156/2020  
 
 
Urteil vom 15. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau 1, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Februar 2020 (WBE.2019.343). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 5. Januar 2012 wurde gegen A.________ ein Führerausweisentzug für die Dauer von vier Monaten ausgesprochen aufgrund schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln. 
Am 11. März 2015 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Sowohl der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt wie auch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigten diesen Schuldspruch mit Urteilen vom 22. Februar 2017 bzw. vom 14. November 2017. Eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. August 2018 ab (Urteil 6B_85/2018). 
 
B.   
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A.________ den Führerausweis für eine Dauer von zwölf Monaten. Nachdem das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, wies auch das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 12. Februar 2020 ab. 
 
C.   
Dagegen erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien keine administrativrechtlichen Massnahmen zu erlassen, eventualiter lediglich eine Verwarnung, subeventualiter einen Führerausweisentzug unter Anwendung von Art. 16b SVG. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellte zudem verschiedene formelle Anträge, unter anderem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens und verschiedene Beweisanträge. 
Das DVI und das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht lässt sich nicht vernehmen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, wies jedoch das Gesuch um Sistierung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz ermittelt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, weil sie aus verschiedenen Gründen von den Tatsachenfeststellungen des Strafentscheids hätte abweichen müssen. 
 
3.1. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Gericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren erfolgt. In diesem Rahmen wurde vor dem Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt eine Verhandlung durchgeführt, der Beschwerdeführer angehört sowie der involvierte Polizist als Zeuge einvernommen. Das Obergericht des Kantons Solothurn hörte den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2017 ebenfalls an und führte einen Augenschein am Ort der Geschwindigkeitsübertretung durch. Das Urteil des Obergerichts wurde durch das Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_85/2018 vom 15. August 2018). Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die Administrativbehörde unter diesen Umständen grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden ist.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte von diesen Feststellungen abweichen müssen, da diese teilweise falsch seien. Er behauptet zunächst, die Strafbehörden hätten durch eine falsche Annahme betreffend seine Ortskenntnisse und der Kenntnisse des Strassencharakters bei der Beurteilung und der Würdigung der Beweise eine falsche Perspektive eingenommen. Dabei zeigt er aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass diese Frage im Strafverfahren eingehend geprüft und nach Durchführung eines Augenscheins und Befragungen des Beschwerdeführers und eines Polizeibeamten einlässlich begründet wurde, womit auf sie abgestellt werden muss. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei willkürlich festzustellen, die Signalisation sei korrekt gewesen. Auch mit diesem Punkt haben sich die Strafbehörden eingehend auseinandergesetzt und die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie ausführt, es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach diese Abklärungen falsch sein könnten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch bezüglich dem ihm vorgeworfenen Mangel an Aufmerksamkeit nicht aufzuzeigen, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist: auch dieser Punkt wurde von den Strafbehörden abgeklärt und es gibt keinen Grund, von diesen Feststellungen abzuweichen. 
Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unrichtig. Damit erübrigen sich auch die Beweisanträge des Beschwerdeführers, die abzuweisen sind. 
 
3.3. Für die rechtliche Würdigung ist somit von folgendem, von den Strafbehörden festgestellten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat im Innerortsbereich von U.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit um (toleranzbereinigte) 26 km/h überschritten.  
 
4.   
Die Vorinstanzen qualifizierten das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Ihm zufolge liegt weder schweres Verschulden noch grobe Fahrlässigkeit noch Rücksichtslosigkeit vor. 
 
4.1. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.  
Art. 16a SVG definiert die leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht und deren Rechtsfolgen. Art. 16b SVG enthält dieselbe Regelung für mittelschwere und Art. 16c SVG für schwere Widerhandlungen. Nach Art. 16c Abs. 1 SVG begeht insbesondere eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (lit. a). 
Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 2.1). 
 
4.2. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteil 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).  
Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). 
 
4.3. Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3; 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3.2).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss den Strafbehörden hat der Beschwerdeführer Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) grob verletzt, indem er die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat. Sie schlossen auf eine grobe Fahrlässigkeit und damit Rücksichtslosigkeit, und sprachen den Beschwerdeführer der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig.  
 
5.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Verwaltungsbehörden frei in ihrer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörden besser kennen, etwa weil sie die beschuldigte Person persönlich einvernommen haben. Der Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gilt in jedem Fall (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Wie oben bereits erwähnt, erging das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren, wobei in diesem Rahmen eine Verhandlung durchgeführt wurde, der Beschwerdeführer sowie der involvierte Polizist angehört wurden und das Obergericht des Kantons Solothurn einen Augenschein durchgeführt hat. Die Vorinstanz ist vorliegend von einer Bindungswirkung durch das Strafurteil auch bezüglich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgegangen. Sie führt aus, anlässlich des Strafverfahrens seien die Fragen betreffend die mit der Geschwindigkeitsübertretung verbundenen Gefährdung, die Schwere des Verschuldens, die Rechtmässigkeit der Signalisation und des vermeidbaren Sachverhaltsirrtums hinlänglich erörtert worden.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Er beschränkt sich darauf, seine Ansichten bezüglich Gefährdung, Verschulden und Rechtmässigkeit der Signalisation zu wiederholen, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz vorliegend eine freie rechtliche Würdigung hätte vornehmen müssen. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht befunden, dass im vorliegenden Fall die rechtliche Würdigung stark von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörden besser kennen. 
Die Vorinstanz durfte sich also entgegen den gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers ohne Bundesrecht zu verletzen an die rechtliche Würdigung der Strafbehörden halten und annehmen, dass die Geschwindigkeitsübertretung zu einer ernsthaften Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt hat und der Beschwerdeführer dabei grobfahrlässig gehandelt hat. 
 
5.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert.  
 
6.  
 
6.1. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden.  
 
6.2. Nach dem von der Vorinstanz festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 - und somit in den vorangegangenen fünf Jahren - der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz entzogen. Der Führerausweisentzug für die Dauer von zwölf Monaten ist somit rechtmässig.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein automobilistischer Leumund sei gut und ein Führerausweisentzug würde ihn als selbstständiger Berufsfotograf hart treffen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen wurde und diese gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, können diese Umstände jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil 1C_575/2017 vom 3. April 2018 E. 3.5).  
Wie der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht ausführt, kann die gesetzliche Mindestentzugsdauer auch nicht aufgrund einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). 
 
7.   
Schliesslich macht der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen der EMRK geltend. Er begnügt sich jedoch damit, die bereits vorge brachten Rügen zu wiederholen und zeigt in keiner Weise auf, inwiefern die EMRK ihm konkret einen höheren Schutz gewährt als das Schweizerische Strassenverkehrs- und Verfahrensrecht. Soweit diese Vorbringen überhaupt hinreichend begründet sind, sind diese abzuweisen. 
 
8.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni