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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_216/2007 /bnm 
 
Verfügung vom 15. Mai 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. April 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Mit einer am 13. April 2007 der Post übergebenen und drei weiteren ergänzenden Eingaben (act. 2a-d), richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. April 2007, welches auf den Beschwerde-Weiterzug der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (act. 3). Diese Eingaben wurden vom Bundesgericht insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. 
2. 
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Sodann genügt es auch nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, ohne in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV sind (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), 
3. 
Das Obergericht ist auf den Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten mit der Begründung, die Beschwerde der unteren Aufsichtsbehörde könne innert zehn Tagen nach Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdefrist am 8. April 2007 abgelaufen und wegen der Ostern bis zum nächsten Werktag, d.h. bis zum 10. April 2007 verlängert worden (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die Betreibungsferien hätten im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf den Fristenlauf, da die Beschwerde bloss einen Entscheid einer Aufsichtsbehörde betroffen habe, ohne dass den Vollstreckungsorganen eine bestimmte Betreibungshandlung vorgeschrieben oder von der Aufsichtsbehörde angeordnet worden sei. Der Beschwerde-Weiterzug hätte daher bis spätestens am 10. April 2007 erfolgen müssen. Die am 13. April 2007 der Post übergebene Eingabe sei damit zu spät erfolgt (act. 3 S. 2 E. 2). 
 
Mit dieser entscheidenden Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander, weshalb ihre Beschwerde insgesamt den beschriebenen Begründungsanforderungen nicht genügt. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: