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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_18/2007 /blb 
 
Verfügung vom 15. Mai 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat und Stadt Zürich, 
c/o Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 1, Werdstrasse 75, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 6. März 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 6. März 2007, womit eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 1. November 2006 über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 849.95 nebst Zinsen und Kosten in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ abgewiesen worden ist, soweit darauf einzutreten gewesen ist, 
in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe vom 28. März 2007 gegen diesen Beschluss, 
in die Erklärung der Beschwerdegegner vom 3. Mai 2007, wonach die Forderung von Fr. 1'649.25 für Staats- und Gemeindesteuern 2005 am 9. Januar 2007 als unerhältlich abgeschrieben worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass mit der Erklärung der Beschwerdegegner vom 3. Mai 2007 die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und daher vom Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2007 um Erläuterung einer Zahlungsaufforderung des Steueramtes ersucht hat (act. 10), 
dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Zahlungsaufforderungen des Steueramtes an den Beschwerdeführer zu erläutern, weshalb sich der Beschwerdeführer an das ihn zur Zahlung auffordernde Amt zu halten hat, 
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der am 3. Mai 2007 erfolgten Erklärung der Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Kosten des Verfahrens unnötig verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
dass somit ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten Umgang zu nehmen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Die Verfassungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: