Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_452/2013 
 
Urteil vom 15. Mai 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg, 
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE. 
 
Gegenstand 
Fernsehempfangsgebühren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. April 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wies am 26. Februar 2013 eine Beschwerde von X.________ betreffend von der Billag AG eingeforderte Fernsehempfangsgebühren ab. Dagegen erhob er am 9. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab ihm mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 12. April 2013 den Spruchkörper bekannt (Ziff. 1), setzte Frist bis zum 3. Mai 2013 zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens (Ziff. 2), forderte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.-- bis spätestens 3. Mai 2013 auf (Ziff. 3) und drohte für den Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist Nichteintreten auf die Beschwerde an (Ziff. 4). 
 
X.________ liess dem Bundesgericht am 2. Mai 2013 Kopien besagter Zwischenverfügung sowie weiterer Dokumente zukommen, die mit handschriftlichen Notizen versehen sind. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 wurde er aufgefordert, bis spätestens 13. Mai 2013 klarzustellen, ob die Eingabe vom 2. Mai 2013 als förmliche Beschwerde behandelt werden soll; erwähnt wurde dabei, dass Gegenstand einer Beschwerde einzig die Zwischenverfügung vom 12. April 2013 sein könnte und dass sich den bisherigen Vorbringen kaum entnehmen lasse, worin eine Rechtsverletzung bestehe, was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG aufzuzeigen wäre. Am 13. Mai 2013 liess X.________ dem Bundesgericht Kopien des bundesgerichtlichen Schreibens vom 3. Mai 2013, einer neuen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2013, womit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Gutheissung eines sinngemässen Fristerstreckungsgesuchs (letztmals) bis zum 13. Mai 2013 erstreckt wurde, und anderer Dokumente zukommen, auf denen wiederum handschriftliche Notizen angebracht sind. Daraus ist zu schliessen, dass förmlich Beschwerde geführt werden soll. 
 
2. 
Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gegen Zwischenverfügungen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. 
 
Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Bekanntgabe des Spruchkörpers und die Fristansetzung zur Stellung eines Ausstandsbegehrens besonders berührt ist und einen Nachteil erleidet, der durch Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 zu beheben wäre, bleibt unerfindlich. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 (übrigens zulässigerweise, s. Urteil 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3) kürzer angesetzt wurde als die Rechtsmittelfrist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht sie mittlerweile bis zum 13. Mai 2013 erstreckt hat. Im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG beschwert und damit zur Beschwerde berechtigt ist er einzig in Bezug auf die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, bei dessen Nichtleistung auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde; insofern bewirkte die Zwischenverfügung auch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Kostenvorschusspflicht ergibt sich aus Art. 63 Abs. 4 VwVG und hat grundsätzlich nichts mit dem vermutlichen Prozessausgang zu tun. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch die Kostenvorschusserhebung Recht verletzt haben soll, lässt sich den Notizen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise entnehmen. 
 
Da aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich zu prüfen, ob in der vom Beschwerdeführer gewählten Form (kommentierende Notizen auf verschiedenen Dokumenten) überhaupt gültig Beschwerde geführt werden kann. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG und wird vom Einzelrichter gefällt. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Mai 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller