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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_574/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Mai 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Käch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Niederer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Allgemeines Obligationenrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 25. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ und A.________ beschäftigten sich seit Sommer 2007 mit der Herstellung und dem Verkauf von Schmuck. Am 7. November 2007 wurde die B.________ GmbH gegründet, als deren Geschäftsführerin C.________ fungierte. A.________ war an der Gesellschaft weder als Gesellschafterin noch als Geschäftsführerin beteiligt. 
Die B.________ GmbH und A.________ kamen in der Folge überein, dass sie ab Mai 2008 nicht mehr weiter geschäftlich zusammenarbeiten wollten. Am 6. November 2008 unterbreitete die B.________ GmbH A.________ den Vorschlag einer schriftlichen Austrittsvereinbarung, in welcher A.________ als " Partnerin/Mitarbeiterin" aufgeführt wurde und worin für sie ein Anteil am Geschäftserfolg von 50 % vorgesehen war. Der Vereinbarungsvorschlag vom 6. November 2008 hielt einerseits fest, dass A.________ ein Austrittsguthaben von Fr. 54'577.83, bestehend aus einem hälftigen Gewinnanteil von Fr. 48'824.03, einem Kontokorrentguthaben per 31. Mai 2008 von Fr. 311.30, einem Lohnguthaben von Januar bis Mai 2008 von insgesamt Fr. 6'671.25, abzüglich einer offenen Debitorenrechnung vom 11. Juni 2008 von Fr. 548.75, eines Computers von Fr. 700.-- und eines Druckers von Fr. 250.--, zugute habe. Andererseits sei A.________ noch im Besitz von Fr. 50'000.-- Bargeld, das von einer Kundin als Depot für Schmucklieferungen hinterlegt worden sei und der B.________ GmbH gehöre. A.________ habe diesen Betrag sowie sämtliche der B.________ GmbH gehörenden Geschäftsunterlagen, Schmuck, Modelle, Materialien, Schachteln usw. zurückzugeben. 
Mit diesem Vorschlag war A.________ nicht einverstanden. Ihr Lebenspartner D.________ formulierte in der Folge eine eigene, vom 18. Dezember 2008 datierende Austrittsvereinbarung, in welcher A.________ als "Mitarbeiterin " bezeichnet wurde, und unterbreitete diese dem Ehemann von C.________. Darin wurden Guthaben von A.________ gegenüber der B.________ GmbH in der Höhe von Fr. 55'806.58, bestehend aus einem hälftigen Gewinnanteil von Fr. 48'824.03, einem Kontokorrentguthaben per 31. Mai 2008 von Fr. 311.30 und einem Lohnguthaben von Fr. 6'671.25 benannt. Demgegenüber wurden Beträge in der Höhe von Fr. 500.-- für ein Apple MacBook und von Fr. 50'000.--, bezeichnet als "Bargeld im Besitz der Mitarbeiterin aufgrund Depot", in Abzug gebracht. Total sollte A.________ also eine Austrittsentschädigung von Fr. 5'306.58 erhalten. Die B.________ GmbH hat diese Austrittsvereinbarung nicht akzeptiert. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 4. Januar 2011 beantragte die B.________ GmbH dem Bezirksgericht Lenzburg, es sei A.________ zur Zahlung von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 2009 sowie zur Herausgabe diverser Gegenstände zu verurteilen.  
Mit Urteil vom 15. November 2012 wies das Bezirksgericht Lenzburg die Klage ab. 
 
B.b. Mit Urteil vom 25. September 2013 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die von der B.________ GmbH gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhobene Berufung sowie die Klage teilweise gut und verurteilte A.________ zur Zahlung von Fr. 43'017.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 2009 an die Klägerin.  
Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Beklagte den Beweis dafür, dass ihr gegenüber der Klägerin eine Gewinnbeteiligungsforderung in der Höhe von Fr. 48'824.03 zustehe, nicht erbringen konnte. Die Klägerin habe lediglich den Bestand einer Lohnforderung von Fr. 6'671.25 sowie eine Kontokorrentforderung von Fr. 311.30 anerkannt. Umgekehrt habe die Beklagte ihrerseits nicht bestritten, dass sie der Klägerin Fr. 50'000.-- schulde. Folglich stehe der Klägerin dieser Betrag abzüglich der Lohn- und Kontokorrentforderung zu. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und es sei die Klage der B.________ GmbH vom 4. Januar 2011 abzuweisen. 
Die B.________ GmbH beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90 BGG i.V.m. Art. 75 BGG). Sie ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden. Bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.). Soweit eine Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 359; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570).  
In die Beweiswürdigung des Sachgerichts greift das Bundesgericht nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). 
 
2.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht festgestellt, dass zwischen den Parteien eine mündliche Gewinnbeteiligungsabrede bestanden habe, die von einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen getragen sei. Dies ergebe sich aus dem Vorschlag einer Austrittsvereinbarung vom 6. November 2008 (Klagebeilage 4), welche die Beschwerdegegnerin selber entworfen habe und in der die Beschwerdeführerin nicht lediglich als Mitarbeiterin, sondern primär als "Partnerin" bezeichnet werde. Die Beschwerdegegnerin halte darin sodann wörtlich fest: "Frau A.________, Mitarbeiterin und Partnerin der B.________ GmbH, tritt per 31. Mai aus der Gesellschaft aus." Dieser Passus stelle kein Vergleichsangebot dar, sondern sei eine Feststellung über die Art der Zusammenarbeit der Parteien. Darin bestätige die Beschwerdegegnerin ihren wirklichen Willen zum offenbar mündlich getroffenen Konsens, dass zwischen den Parteien nicht lediglich ein arbeitsrechtliches, sondern darüber hinaus eine partnerschaftliche Zusammenarbeit bestanden habe. Indem die Vorinstanz über den beschriebenen, von der Beschwerdegegnerin geäusserten, wirklichen Willen hinweg gehe, lege sie ihrem Urteil einen unrichtig festgestellten Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG zugrunde. Die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich und verletze somit das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.  
 
2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine (schriftliche) Vereinbarung, wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % am Geschäftsgewinn der Beschwerdegegnerin beteiligt sein solle, nicht vorliege. Die Austrittsvereinbarung, in welcher eine 50%-Beteiligung vorgesehen war, sei mangels Konsenses nicht zustande gekommen. Auch mit den übrigen vor erster Instanz eingereichten Unterlagen Iasse sich der Nachweis für eine Gewinnbeteiligung nicht erbringen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Vorschlag einer hälftigen Gewinnbeteiligung in der von ihr verfassten Austrittsvereinbarung unterbreitete, lasse es zwar als möglich erscheinen, dass bereits vorher eine mündliche Abrede bestanden habe. Den vorliegend erforderlichen Beweis könne die Beschwerdeführerin damit aber nicht erbringen. Es lägen denn auch keine Belege vor, die beispielsweise aufzeigen würden, dass die Beschwerdeführerin je in irgendeiner Form einen Anteil am Gewinn der Beschwerdegegnerin erhalten hatte. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin zwar Spesen vergütet und es sei die E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin teilweise über das E-Mail-Konto der Beschwerdegegnerin geführt worden. Auch habe ein Kontokorrentguthaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 311.30 Eingang in die Bilanz der Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2008 gefunden. All dies sei zwar Ausdruck der Zusammenarbeit zwischen den Parteien, jedoch lasse sich daraus keine Abrede einer hälftigen Gewinnbeteiligung ableiten.  
 
2.4. Diese Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht als willkürlich auszuweisen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht nur das Zustandekommen einer schriftlichen, sondern auch einer mündlichen Gewinnbeteiligungsvereinbarung eingehend geprüft. Sie hat dabei die Klagebeilage 4 gewürdigt und kam zum Schluss, dass damit der Beweis für das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung nicht erbracht werden könne. Diese Würdigung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht willkürlich.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass auch aufgrund einer objektivierten Auslegung des Vereinbarungsentwurfs auf eine mündliche Gewinnbeteiligungsabrede geschlossen werden müsse. Die von der Beschwerdegegnerin im Entwurf der Austrittsvereinbarung verwendete Wortwahl könne schlicht nicht anders verstanden werden, als dass zwischen den Parteien zumindest ein normativer Konsens über eine Gewinnbeteiligungsabrede zwischen den Parteien im Umfang von je 50 % bestanden habe. Indem die Vorinstanz das Vorliegen einer solchen (mündlichen) vertraglichen Abrede ablehne, verstosse sie gegen Art. 2 ZGB und im Ergebnis - da sie das Bestehen eines Vertrages der Parteien fälschlicherweise verneine - auch gegen Art. 1 OR
 
3.1. Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses und der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen (BGE 123 III 35 E. 2b S. 39). Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Sachgericht vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (subjektive Auslegung). Ist dies zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632).  
Haben die Parteien sich zwar übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist. Hat der Empfänger einer Willenserklärung diese anders verstanden als der Erklärende oder lässt sich sein tatsächliches Verständnis nicht ermitteln, hat der Erklärende sie so gegen sich gelten zu lassen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (objektive oder normative Auslegung). Diesfalls liegt ein normativer Konsens vor (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 413; 133 III 675 E. 3.3 S. 681; 123 III 35 E. 2b S. 39 f.). 
 
3.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin den Beweis für den Bestand einer Gewinnbeteiligungsabrede nicht erbringen konnte. Sie hat damit das Bestehen eines tatsächlichen Konsenses verneint. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Vorinstanz auch das Zustandekommen eines normativen Konsenses geprüft hätte. Ein solcher liegt aber auch nicht vor, kann doch eine Partei aus einer ihr zugestellten Vertragsofferte, die sie in der Folge ausdrücklich ablehnt, keineswegs den ihr genehmen Teil (hier die Gewinnbeteiligungsabrede) herausgreifen und sich auf den Standpunkt stellen, sie hätte nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, die Gegenpartei sei wenigstens damit einverstanden. Eine solche Argumentation verfängt nicht. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin vorliegend aufgrund der Zusendung einer schriftlichen Vertragsofferte nach Treu und Glauben ohnehin davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Anwendung einer schriftlichen Form vorbehalten hat. Damit wird nach Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. Ein mündlicher, normativer Konsens ist somit ausgeschlossen.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni