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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_384/2018  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. 
 
Gegenstand 
Bewilligungsentzug / Unterstellung / Liquidation; Abschreibung des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. März 2018 (B-1121/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die FINMA stellte mit Verfügung vom 19. April 2013 fest, dass die X.________ AG gegen Finanzmarktvorschriften verstossen habe (Ziff. 1 a) und die Voraussetzungen für die Bewilligung als Finanzintermediärin nicht mehr erfülle (Ziff. 1b). Ebenso stellte sie die Verletzung von Finanzmarktvorschriften durch ihren Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsidenten A.________ fest (Ziff. 3). Sie traf verschiedene Anordnungen gegen die Gesellschaft (Entzug der Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit, Auflösung und Liquidation, damit verbundene Anweisungen [Ziff. 4 - 11]) sowie A.________ betreffend (Ziff. 15). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 hiess das Bundesgericht die diesbezügliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise insofern gut, als es die Ziff. 1 lit. b, 4 - 11 und 15 der Verfügung der FINMA aufhob und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück- und die Beschwerde im Übrigen abwies. 
An der Instruktionsverhandlung vor Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juni 2016 schlossen die X.________ AG und A.________ mit der FINMA einen Vergleich. Danach verpflichtete sich die Gesellschaft zur Aufgabe jeglicher nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtiger Tätigkeiten und zum Rückzug ihrer Beschwerde gegen die Ziff. 4 sowie 5 - 11 der Verfügung der FINMA vom 19. April 2013, während die FINMA Ziff. 15 ihrer Verfügung (Veröffentlichung von A.________ betreffenden Massnahmen auf ihrer Internetseite) widerrief. Die FINMA verpflichtete sich weiter, auf den Vollzug der Ziff. 5 - 11 ihrer Verfügung bis Ende 2016 zu verzichten, sofern die Gesellschaft verschiedene Nachweise erbringe. 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 stellte die FINMA fest, dass die X.________ AG die ihr mit Vergleich auferlegten Nachweise nicht erbracht habe, weshalb sie die Auflösung und Liquidation bestätigte bzw. neu anordnete und organisierte (Einsetzung und Instruierung des Liquidators, Handelsregistereintrag). Dagegen gelangte die X.________ AG in Liquidation am 20. Februar 2017 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Während der Dauer des dortigen Verfahrens, am 7. März 2017, eröffnete das Bezirksgericht March den Konkurs über die Gesellschaft; mit Verfügung vom 17. November 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt. Mit Abschreibungsentscheid vom 27. März 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das zweite Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. April 2018 beantragen die X.________ AG in Liquidation und A.________ dem Bundesgericht, die Verfügungen der FINMA vom 19. April 2013 und 30. Januar 2017 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 sowie dessen Abschreibungsentscheid vom 27. März 2018 seien vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei gegenüber den Beschwerdeführern eine mildere Massnahme anzuordnen, subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ein Exemplar des angefochtenen Entscheids wurde auf Aufforderung rechtzeitig nachgereicht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). 
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm hängige zweite Beschwerdeverfahren abgeschrieben. Rechtsbegehren und Begründung haben sich auf diesen beschränkten Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen. Darüber hinausgehende Anträge und Ausführungen sind, weil über den Prozessgegenstand hinausgehend, nicht zu hören. 
Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit dem Inhalt des zwischen den Beschwerdeführern und der FINMA geschlossenen Vergleichs, mit den tatsächlichen bzw. zeitlichen Abläufen seit dem Vergleichsdatum, mit den Hintergründen und Voraussetzungen der erneuten Liquidationsanordnung vom 30. Januar 2017, mit der mittlerweile erfolgten Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister sowie dem Fehlen jeglicher Aktiven, welche Gegenstand einer Liquidation sein könnten. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, dass die FINMA unter Missachtung der Vorgaben des bundesgerichtlichen Urteils 2C_894/ 2016 vom 18. Februar 2016 vorgegangen sei. Weder mit den (impliziten) Ausführungen der Vorinstanz namentlich auch zu diesem Aspekt noch mit den (eben erwähnten) einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzen sich die Beschwerdeführer auseinander. Mit der blossen Behauptung, der Vergleich sei "aufgrund fehlender Rechtsberatung mangels finanzieller Möglichkeiten unfair" und habe durch die Beschwerdeführerin allein gar nicht erfüllt werden können, lässt sich dessen Unverbindlichkeit nicht aufzeigen. In welcher Hinsicht die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens auf qualifiziert falscher bzw. unvollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhe und worin der Abschreibungsentscheid schweizerisches Recht verletze, lässt sich der Rechtsschrift vom 30. April 2018 selbst nicht ansatzweise entnehmen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller