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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_6/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Mai 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 (8C_934/2015 (UV.2014.00223)). 
 
 
Nach Einsicht  
in die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Bundesgericht übermittelten Eingaben von A.________ vom 1. September 2018, 6. November 2018 und 2. Dezember 2018, 
in die Verfügung vom 13. Dezember 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ anfragte, ob die Eingaben als Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 entgegengenommen werden sollen; gleichzeitig wurde auf die Voraussetzungen hingewiesen, welche erfüllt sein müssen, damit das Bundesgericht revisionsweise auf ein Urteil zurückkommen kann, 
in die hernach mit A.________ wie auch ihrem beigezogenen Rechtsvertreter geführte Korrespondenz, insbesondere in 
- die bundesgerichtliche Aufforderung vom 20. Februar 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses, 
- das hernach gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
- die Verfügung vom 25. März 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert einer Nachfrist bis zum 15. April 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der CSS Versicherung AG, Luzern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel