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[AZA 0/2] 
6S.754/2000/sch 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
Sitzung vom 15. Juni 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Rémy Wyssmann, Dornacherstrasse 10, Postfach, Olten, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprech Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach, Solothurn, 
 
betreffend 
fahrlässige schwere Körperverletzung, Widerhandlung 
gegen das SVG; (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 10. August 2000), hat sich ergeben: 
 
A.- X.________ fuhr am 19. Mai 1997 um 18.00 Uhr mit dem Personenwagen seines Onkels und diesem als Beifahrer von Olten her auf der Oltnerstrasse in Winznau Richtung Obergösgen. Seine Geschwindigkeit betrug zwischen 40 und 50 km/h. In einer überblickbaren Entfernung von rund 40 m standen die dreizehneinhalbjährigen Y.________ und Z.________ am Strassenrand vor einem Fussgängerstreifen. Sie waren zuvor bei der 50 m entfernten Bushaltestelle ausgestiegen und wollten den Fussgängerstreifen in nördlicher Richtung überqueren. 
X.________ nahm sie wahr, als er 30 m vom Fussgängerstreifen entfernt war. Obschon er ohne weiteres vor dem Streifen hätte anhalten können, fuhr er mit unveränderter Geschwindigkeit und ohne Bremsbereitschaft zu erstellen (Urteil AGP, S. 18) weiter. In der Folge blickte Y.________ kurz in die Verkehrsspiegel auf der anderen Strassenseite, sagte zu seinem Begleiter "chum" und trat auf den Fussgängerstreifen, wo er nahe am Trottoirrand seitlich gegen den hinteren Teil des rechten vorderen Kotflügels des Fahrzeuges von X.________ stiess. Nach dem ersten Zusammenstoss geriet Y.________ mit seinem Kopf an die oberen Konturen des Fahrzeuges, schlug mit dem Kopf gegen den rechten Windschutzscheibenholm und den rechten Bereich der Windschutzscheibe und wurde schliesslich weggeschleudert. X.________ nahm den Zusammenstoss überhaupt nicht wahr und musste durch seinen Beifahrer darauf aufmerksam gemacht werden. Y.________ erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbruch, Hirn- und Brustkorbquetschungen sowie Hirnschwellungen. 
Es bestand Lebensgefahr (Urteil OGer, S. 8-11, 16, 18). 
B.- Mit Urteil vom 25. November 1998 sprach die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen. Zugleich erklärte die Amtsgerichtspräsidentin X.________ zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig. 
 
Auf Appellation des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 10. August 2000 das erstinstanzliche Urteil im Straf-, Schuld- und Zivilpunkt. 
 
C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat eine von X.________ in der gleichen Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn verzichtet auf Bemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt unter Hinweis auf die Urteilsmotive Abweisung. 
 
Y.________ beantragt, die Beschwerde im Zivilpunkt abzuweisen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt 
 
1.- Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) hatte der Beschwerdegegner keinen Augenkontakt zum herannahenden Beschwerdeführer. Bevor jener auf die Strasse trat, blickte er in leicht von der Strasse abgewandter Position in den Spiegel auf der anderen Strassenseite. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe bis zum Betreten des Fussgängerstreifens immer mit dem Rücken zur Strasse gestanden (Beschwerde, S. 4 Abs. 6, S. 6), weicht er von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab und ist insoweit nicht zu hören. 
 
2.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körpverletzung (Beschwerde, S. 5-8). Er bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte ihn aufgrund des nicht vorhersehbaren Verhaltens des Beschwerdegegners und der Unvermeidbarkeit des Unfalles freisprechen müssen. 
 
Diese Einwände sind unbehelflich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht angenommen, der Beschwerdegegner habe in jenem Zeitpunkt aufgrund seines Vortrittsrechts die Strasse überqueren dürfen. Sie hat auch nicht verkannt, dass der Zusammenstoss für den Beschwerdeführer nicht mehr vermeidbar war, als er bereits den Fussgängerstreifen erreicht hatte. Sie wirft ihm aber zu Recht vor, nicht vor dem Fussgängerstreifen angehalten oder ein Warnzeichen gegeben zu haben, obschon die beiden Kinder am Strassenrand standen und erkennbar die Strasse überqueren wollten. 
Erschwerend kommt dazu, er die örtlichen Verhältnisse bestens kannte (Urteil OGer, S. 19; Urteil AGP, S. 2). Die Vorinstanz hat alle objektiven und subjektiven Elemente der Fahrlässigkeit ohne Bundesrecht zu verletzen bejaht und dem Beschwerdeführer die Berufung auf das Vertrauensprinzip angesichts seines eigenen Fehlverhaltens verwehrt. Auf die eingehenden, nicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteil OGer, Ziff. III, inbesondere S. 16-21), denen nichts beizufügen ist, kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt 
 
3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 44 Abs. 1 OR sowie Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz OHG, SR 312. 5) verletzt. Die Vorinstanz hätte seine Haftungsquote wegen Mit- bzw. Selbstverschuldens des Beschwerdegegners um mindestens 40 % herabsetzen müssen (Beschwerde, S. 8 ff.). 
 
a) Das angefochtene Urteil hat die Zivilforderungen des Beschwerdegegners im Grundsatz anerkannt, eine volle Haftung bejaht und die Forderungen im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des Urteils der ersten Instanz. 
Mit Eventualantrag im Falle einer Verurteilung beantragte er, die Haftungsquote auf höchstens 60 % festzulegen (Urteil OGer, S. 5). In seiner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde stellt er den Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei "zur neuen Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückzuweisen". In formeller Hinsicht weist er lediglich darauf hin, beim angefochtenen Entscheid über die Zivilansprüche des Opfers handle es sich um einen "selbständig anfechtbaren Endentscheid mit Feststellungscharakter, der in letzter Instanz mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar sei (Beschwerde, S. 3). In der Beschwerdebegründung macht er geltend, das Mitverschulden des Opfers rechtfertige "eine Haftungsreduktion um bis zu 40 %" (Beschwerde, S. 10). 
 
aa) Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde wegen dieses Anspruches unter anderem vom Verurteilten ergriffen werden. Berufung ist ausgeschlossen (Art. 271 Abs. 1 BStP). 
 
Anträge betreffend Zivilforderungen sind in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, wie in der Berufung, grundsätzlich zu beziffern (BGE 125 III 412 E. 1). 
 
Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes ist es unter anderem, die Verfahren zu vereinfachen, mit denen Opfer von Straftaten ihre Ansprüche geltend machen können. Über die Forderungen des Opfers soll deshalb möglichst im Adhäsionsverfahren zum Strafverfahren befunden werden. Gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG kann der Strafrichter die Zivilansprüche aber auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, falls die Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Zu den Grundsatzfragen, die der Strafrichter in jedem Fall zu entscheiden hat, gehört die Verantwortlichkeit des Beschuldigten gegenüber dem Opfer. Darunter fällt auch die Haftungsquote, zumindest soweit kein Anteil eines Dritten zu beachten ist, der am Verfahren nicht teilnimmt. 
Der Strafrichter wird lediglich von der Schadensberechnung, nicht aber von der Schadenersatzbemessung, entbunden (BGE 125 IV 153 E. 2b/aa; 123 IV 78 E. 2b; 122 IV 37 E 2c S. 41 f.). Die Bestimmung der Haftungsquote bildet einen Bestandteil der gesetzlichen Pflicht des Richters, über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Grundsatz zu entscheiden. 
 
Damit entfällt auch die Pflicht des Beschwerdeführers, seinen Antrag auf Herabsetzung seiner Haftungsquote zu beziffern, im Unterschied etwa zu Anträgen auf Bemessung der Genugtuung. Die Bestimmung der Haftungsquote bildet einen Bestandteil der gesetzlichen Pflicht des Richters, über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Grundsatz zu entscheiden. Im Übrigen geht aus der Beschwerdebegründung klar hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Haftungsquote beantragt. 
 
bb) Wird, wie hier, die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt abgewiesen, tritt der Kassationshof auf die Beschwerde im Zivilpunkt nur ein, wenn der für die Berufung geltende Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht ist (Art. 277quater Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 2 BStP; Art. 46 OG). Die Berufungssumme bestimmt sich nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 46 OG). Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a OG ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Höhe des Streitwertes in der Berufungsschrift anzugeben. Diese Vorschrift gilt auch für die Nichtigkeitsbeschwerde, welche in den Fällen gleichzeitiger Beurteilung des Straf- und Zivilpunktes durch die kantonale Instanz an die Stelle der Berufung tritt (BGE 90 IV 265 E. 1). 
In der Beschwerdeschrift fehlt zwar jede Angabe über den Streitwert, doch ist die Berufungssumme von Fr. 8'000.-- aufgrund der Aktenlage schätzungsweise erreicht (Art. 277quater Abs. 2 in Verbindung mit Art. 271 Abs. 2 BStP und Art. 46 OG). Vor der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer den Hauptantrag, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, womit er gleichzeitig jegliche Haftung gegenüber dem Geschädigten bestritt (angefochtenes Urteil, S. 5). 
 
cc) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde im Zivilpunkt einzutreten ist. 
 
b) Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung des Schadens eingewirkt haben. Die Haftung ist namentlich herabzusetzen, wenn ein Selbstverschulden des Geschädigten vorliegt. Dessen Umfang zu würdigen, liegt im richterlichen Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Entscheid auf sachfremden Kriterien beruht, wesentliche Elemente ausser Acht gelassen wurden oder das Ergebnis offensichtlich falsch ist (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315 m.N.). 
 
c) aa) Die Haftbarkeit des Lenkers, der nicht zugleich Halter des Fahrzeuges ist, richtet sich nach Art. 41 OR. Die grundsätzliche Ersatzpflicht des Beschwerdeführers ist gegeben und unbestritten. Die Vorinstanz stuft das Verschulden des ortskundigen Beschwerdeführers zu Recht nicht als gering ein (Urteil OGer, S. 22). Er ist auf einen Fussgängerstreifen zugefahren, an dessen Rand zwei Kinder im Alter von je rund 13 1/2 Jahren standen, welche die Strasse erkennbar überqueren wollten. Gleichwohl reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht und erstellte auch keine Bremsbereitschaft. 
Er ging von der Fehlvorstellung aus, die Kinder würden auf ihr Vortrittsrecht verzichten. Anhaltspunkte für diese Annahme bestanden jedoch keine (Urteil OGer, S. 18). Auch schenkte er den Kindern keine Beachtung und versuchte nicht - etwa durch ein Warnsignal oder durch Aufnahme von Augenkontakt bei reduzierter Geschwindigkeit - sich zu vergewissern, dass sie ihn erblickt hatten. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Strafpunkt zutreffend ausführt, musste der Beschwerdeführer aufgrund des erkennbaren Alters der Fussgänger damit rechnen, dass sie sich impulsiv verhielten (Urteil OGer, S. 16 f.). Er war daher zur vorgenannten Sorgfalt verpflichtet. Gegebenenfalls hatte er sein Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen bis zum Stillstand abzubremsen. Er verstiess einerseits gegen Art. 33 Abs. 1 SVG, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Andererseits verletzte er seine erhöhten Vorsichtspflichten gegenüber Kindern. 
Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist u.a. bei Kindern besondere Vorsicht geboten. Nach Art. 29 Abs. 2 VRV hat der Fahrzeugführer akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten. Bei Kindern im Bereich des Strassenrandes ist immer damit zu rechnen, dass sie sich nicht richtig verhalten werden. 
Dabei handelt es sich um elementare Verkehrsregeln. Die fehlende Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers zeigt sich nicht zuletzt am Umstand, dass er den heftigen Zusammenstoss mit dem Beschwerdegegner überhaupt nicht wahrnahm und von seinem Beifahrer darauf aufmerksam gemacht werden musste. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt jedenfalls mittelschwer. 
bb) Dem ist das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüberzustellen. Die Vorinstanz stellt selbst fest, dass dieser das herannahende Fahrzeug nicht bemerkte. 
Er stand offenbar zuerst mit dem Rücken zur Strasse und wandte sich kurz vor dem Beschreiten des Fussgängerstreifens seitlich ab, um in die auf der gegenüberliegenden Seite stehenden Verkehrsspiegel zu blicken. Wie die Vorinstanz dazu ausführt, habe er sich damit "offensichtlich" nicht genügend dem Verkehr gewidmet (Urteil OGer, S. 18). Entgegen ihrer Auffassung hat sich der Beschwerdegegner insoweit pflichtwidrig verhalten. Die Pflichtwidrigkeit ergibt sich ohne weiteres aus dem von der Vorinstanz genannten Art. 47 Abs. 2 VRV, wonach Fussgänger auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung den Vortritt haben (ausser gegenüber der Strassenbahn), von ihrem Vortrittsrecht jedoch keinen Gebrauch machen dürfen, wenn das Fahrzeug wie hier bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Zu nennen ist auch Art. 49 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung haben die Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig zu beschreiten; sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Konkretisiert wird diese Vorschrift durch Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV. Nach Abs. 1 z.B. müssen die Fussgänger behutsam auf die Fahrbahn treten. Auch unter Würdigung des Alters des Beschwerdegegners bleibt sein Selbstverschulden durch die Verletzung der genannten Verkehrsregeln gewichtig; jedenfalls tritt es gegenüber dem Verschulden des Beschwerdeführers nicht vollständig in den Hintergrund, wie die Vorinstanz annimmt. Diese hat daher ihr Ermessen verletzt, wenn sie die Haftungsquote gleichwohl nicht reduzierte. Im Lichte aller massgeblichen Umstände so- wie der Präjudizien (vgl. nur BGE 116 II 422 ff. und die Übersicht bei Roland Brehm, La responsabilité civile automobile, Bern 1999, Rz 353 ff.) erscheint eine um 20 % reduzierte Haftungsquote angemessen (Art. 277quater Abs. 1 BStP). 
III. Kosten 
 
4.- a) Der Beschwerdeführer unterliegt im Strafpunkt vollständig und wird insoweit kostenpflichtig. 
 
b) Im Zivilpunkt obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte, weshalb keine Entschädigungen ausgerichtet werden. 
 
c) Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- a) Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
b) Der Beschwerdeführer trägt insoweit die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.--. 
 
2.- a) Die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. August 2000 in Dispositivziffer 3 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass X.________ dem Y.________ für die Folgen aus dem Ereignis vom 19. Mai 1997 zu 80 % ersatzpflichtig ist. 
 
b) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. August 2000 wird in den Dispositivziffern 5 und 6 aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen. 
c) Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt werden weder Kosten erhoben noch eine Entschädigung ausgerichtet. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (Strafkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
________________ 
Lausanne, 15. Juni 2001 
 
Im Namen des Kassationshofes des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: