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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
9C_350/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juni 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 betreffend Ergänzungsleistungen für B.________, mit dem es die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2015 abwies, 
in die vom Vater der B.________, A.________, d agegen erhobene Beschwerde vom 16. und vom 22. Mai 2015 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), 
dass somit konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass der Beschwerdeführer die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers bemängelt, indessen mit keinem Wort auf die entsprechende E. 1.3 des angefochtenen Entscheids eingeht und auch nicht darlegt, inwiefern dessen Unterzeichnung durch den Kammerpräsidenten (bundes-) rechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein soll, 
dass er im Übrigen eine Verletzung der Begründungspflicht rügt und sich dabei auf Art. 8 Abs. 1 BV (recte: Art. 29 Abs. 2 BV) beruft, aber nicht ausführt, weshalb eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids - namentlich mit Blick auf dessen E. 3.2 - nicht möglich gewesen sein soll (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181), 
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um Vorschusszahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal er schon mehrmals auf die Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen wurde (vgl. insbesondere Urteil 9C_865/ 2014 vom 30. Dezember 2014), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann