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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_191/2016    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 9. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1978 geborene A.________ bezog von der IV-Stelle Bern für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2009 eine befristete halbe Invalidenrente (vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Januar 2012 bestätigte Verfügung vom 19. Juli 2011). 
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 machte A.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen. Sie kam zur Überzeugung, zwar könne A.________ aus gesundheitlicher Sicht seine angestammte Arbeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr verrichten, indessen nach wie vor eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ohne Erwerbseinbusse ausüben. Aus diesem Grund verneinte sie mit Verfügung vom 8. September 2015 die (erneute) Ausrichtung einer Invalidenrente. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Februar 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 8. September 2015 sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter lässt er die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und in verfahrensmässiger Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und die Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie richtig festgehalten, welche Sachverhalte in zeitlicher Hinsicht für die Prüfung der Frage, ob eine Rentenrevision vorzunehmen ist, zu vergleichen sind (BGE 133 V 108). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat gestützt auf die im Recht gelegenen Akten geprüft, ob im Zeitraum zwischen dem 19. Juli 2011 (ursprüngliche Rentenverfügung) und dem 8. September 2015 (verfügungsweise Ablehnung des Revisionsgesuchs) eine Änderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch rechtfertigen würde. Es würdigte die einzelnen Arztberichte, um schliesslich in Anlehnung an die in der interdisziplinären Expertise der Gutachterstelle SAM Servizio Accertamento Medico (kurz: SAM) vom 22. Juni 2015 geschilderten Untersuchungsbefunde zum Schluss zu gelangen, dass im massgeblichen Beurteilungszeitraum keine dauerhafte, rechtswesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer kritisiert die Abklärungen der Vorinstanz u.a. als unvollständig, weil insbesondere kein Bericht des ihn (nunmehr) seit längerer Zeit behandelnden Psychiaters und Psychologen der Praxis D.________ eingeholt worden sei. Nähere Angaben dazu, insbesondere zum Behandlungsbeginn, bleibt er schuldig. 
 
4.1. Zur Beurteilung stand und steht vorliegend der Gesundheitszustand bis zum 8. September 2015. Anhaltspunkte, dass dieser von der Vorinstanz unvollständig erfasst worden wäre, finden sich in den vorinstanzlichen Akten entgegen der Auffassung des Versicherten keine. Denn wie vom kantonalen Gericht erwogen, wurde der Beschwerdeführer von der SAM gemäss Bericht vom 22. Juni 2015 umfassend abgeklärt; gegenüber dem ihn dabei untersuchenden Psychiater erklärte er überdies noch am 20. April 2015, seit längerer Zeit keine psychologische Hilfe mehr in Anspruch zu nehmen. Alsdann hatte der Psychiatrische Dienst, Spital B.________, ihn hernach - anders als noch die SAM, welche von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgegangen war - für die Zeit vom 27. August bis 12. September 2015 zu 100 % und danach für weitere drei Wochen zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben, ohne indessen mit "rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F33.0) " eine andere psychiatrische Diagnose zu nennen als die SAM. Da einer leichtgradigen depressiven Episode ohnehin der invalidisierende Charakter abzusprechen ist (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.; Urteile 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1; 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 5.2.1; 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen), verzichtete das kantonale Gericht zu Recht auf weitergehende Abklärungen zum von ärztlicher Seite geschätzten (aktuellen) Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.  
 
4.2. Das vom Beschwerdeführer am 30. November 2015 beim Verwaltungsgericht kommentarlos eingereichte Attest von Dr. med. C.________ aus der Praxis D.________ über eine ab 23. November bis 7. Dezember 2015 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit ohne Grundangabe beschlug sodann bereits nicht mehr den vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum und liess auch sonst jeglichen Bezug auf diese Zeit missen. Wie ein solches Attest dergestalt weitere Abklärungen von Amtes wegen hätte auslösen sollen, wie vom Beschwerdeführer gerügt, ist nicht erkennbar.  
 
4.3. Von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime kann mithin keine Rede sein, zumal der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Bericht der Arbeitgeberin zum während der Zeit vom 1. September bis 30. November 2014 beobachteten Leistungspotential Ausgangspunkt für die polydisziplinäre Begutachtung durch die SAM war. Vielmehr durfte die Vorinstanz von einem hinreichend abgeklärten Gesundheitszustand ausgehen. Die daraus abgeleiteten, zur Verneinung des Leistungsanspruchs führenden Schlussfolgerungen sind, soweit vom Beschwerdeführer überhaupt hinreichend klar gerügt, ebensowenig zu beanstanden. Von ihm angerufene Noven, wie der Bericht des Spitals E.________ vom 4. Februar 2016, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
 
5.   
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel