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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_904/2019  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Existenzminimumsberechnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2019 (420 19 204). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Arrestbefehl Nr. xxx vom 12. Februar 2019 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein Arrestgesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen den in Bangkok wohnhaften Schuldner A.________ (Jahrgang 1953) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG antragsgemäss über eine Forderungssumme von Fr. 43'839.40 gut. Als Arrestgegenstand wurde die Rente des Schuldners bei der Pensionskasse B.________ bezeichnet. Am 18. Februar 2019 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Arrest und fertigte anschliessend am 12. März 2019 die Arresturkunde zu Handen der Gläubigerin aus. 
 
B.   
Ebenfalls mit Verfügung vom 12. März 2019 berechnete das Bereibungsamt Basel-Landschaft das Existenzminimum des Schuldners und verfügte eine Rentenpfändung in der Höhe von Fr. 385.70 monatlich. Gleichentags stellte es der Pensionskasse B.________ die Arrestverfügung zu und hob die Rentensperre für die restliche Summe auf. Gegen die Existenzminimumsberechnung erhob A.________ "Einsprache" an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft unter Beilage diverser Unterlagen. Darin stellte er sinngemäss den Antrag auf Aufhebung bzw. Anpassung der Existenzminimumsberechnung vom 12. März 2009. Mit Entscheid vom 14. Mai 2019 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurück. 
 
C.   
Daraufhin berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum von A.________ neu und verfügte am 15. August 2019 eine pfändbare Quote von Fr. 558.35, wogegen A.________ mit Eingabe vom 23. August 2019 erneut an die Aufsichtsbehörde gelangte. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
D.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. November 2019 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer rügt, dass diverse Positionen seines Existenzminimums von der Vorinstanz entweder mit einem zu tiefen Betrag oder überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue tatsächliche Vorbringen und Beweise sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Rente der Pensionskasse B.________ in der Höhe von Fr. 2'338.60 um be-schränkt pfändbares Einkommen im Sinne von Art. 93 SchKG handelt. Gänzlich unpfändbar sind dagegen die AHV-Rente von Fr. 1'539.-- und die Kinderrente der AHV von Fr. 360.-- (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Existenzminimum die Berücksichtung von jährlichen Kosten von Fr. 10'500.--, damit sein Sohn in Bangkok (wieder) eine internationale Schule besuchen könne. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass die Beschwerde vom 23. August 2019 hinsichtlich der Schulkosten keinen bezifferten Antrag enthalten habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer es unterlassen, weitere Unterlagen einzureichen, welche seinen Antrag konkretisieren. Deshalb sei auf diesen Beschwerdepunkt nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre das Begehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer verlange die Einrechnung der Schulkosten für das 10. bis 13. Schuljahr. Er mache folglich überobligatorische Schulkosten geltend, ohne dies weiter zu begründen. Schliesslich bleibe darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter des Sohnes über ein möglicherweise nach wie vor vorhandenes Vermögen von Fr. 500'000.-- verfüge, weshalb die Bezahlung der Privatschulkosten gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer hält den diversen Begründungen der Vorinstanz vor Bundesgericht einzig entgegen, dass sein Sohn noch keine abgeschlossene Ausbildung habe und in der öffentlichen thailändischen Schule aus sprachlichen Gründen nicht mehr verbleiben könne. Allein damit setzt er sich nicht mit jeder entscheidtragenden Begründung der Vorinstanz auseinander; folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (s. oben E. 1.2 am Ende).  
 
2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kreditraten hat die Vorinstanz erwogen, dass in der Existenzminimumsberechnung keine bereits vor dem Pfändungsvollzug bestehenden Schulden berücksichtigt werden dürften. Weiterhin unverständlich sei der Umstand, dass für die Bezahlung der Schulkosten ein Darlehen aufzunehmen sei, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers im selben Jahr doch über ein beträchtliches Vermögen von Fr. 500'000.-- verfüge. Auch in diesem Punkt fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.  
 
2.4. Mit der Forderung, es seien alle Auslagen, die Herzprobleme und Arztkosten betreffen in die Existenzminimumsberechnung aufzunehmen, ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht zu hören. Aus den Bemerkungen des Betreibungsamts zur Existenzminimumsberechnung vom 15. August 2019 geht hervor, dass dem Schuldner schriftlich belegte Spital- und Zahnarztkosten per 15. August 2019 zurückerstattet wurden. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer betreffend Spital- und Arztkosten weder einen Antrag gestellt noch konkrete Rügen vorgetragen. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
2.5. Der Beschwerdeführer erneuert vor Bundesgericht sein Begehren, den Mietzins (ohne Nebenkosten) von Fr 900.-- auf THB 55'000.-- heraufzusetzen. Für Fr. 900.-- bzw. rund THB 30'0000 würde man in Bangkok lediglich eine 1-Zimmer-Wohnung erhalten, was für eine dreiköpfige Familie viel zu klein und nicht zumutbar sei. Er beruft sich dabei namentlich auf ein Dossier des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) aus dem Jahr 2017 mit dem Titel Leben und Arbeiten in Thailand, wonach die Miete in Stadtzentren als Richtgrösse ca. THB 700 bis 1000 pro m 2 pro Monat und in der Agglomeration ca. THB 500 pro m 2 pro Monat betrage. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass die Miete für seine Wohnung zwischen THB 62'454 und THB 89'220 plus Stromkosten betragen dürfe; selbst wenn man den Preis ausserhalb des Zentrums nehme, dürfe seine Wohnung immer noch ca. THB 45'000 pro Monat kosten. Aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen komme dies jedoch nicht in Frage.  
Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer zunächst eine (vor Bundesgericht unbeanstandet gebliebene) Übergangsfrist für den Umzug in eine günstigere Wohnung gewährt und die Miete für eine Wohnung ausserhalb des Zentrums danach von Amtes wegen - unter Hinweis auf eine Website, die ihrerseits auf die Daten des Vergleichsdiensts "Numbeo" verweist - auf Fr. 900.-- reduziert. Aus den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Berechnungen ergibt sich, dass er mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn eine Wohnung mit rund 90 m 2 bewohnt, was sich denn auch mit den Angaben im Mietvertrag deckt. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht in diesem Sinne ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass bei der Berechnung des Existenzminimums der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen ist (BGE 119 III 70 E. 3; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 Rz. 62). Mithin hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten (BGE 104 III 38 E. 2 S. 41; 114 III 12 E. 4 S. 16 f.). Im konkreten Fall durfte das Betreibungsamt die Wohnung des Beschwerdeführers ohne Verletzung von Bundesrecht als weitaus grösser und luxuriöser betrachten, als dies der Situation angemessen ist. Soweit der Beschwerdeführer zu Vergleichszwecken Mietinserate von im Stadtkern von Bangkok gelegenen, möblierten Luxuswohnungen mit 2 Badezimmern und einer Wohnfläche von über 90 m 2eingereicht hat, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass der Beschwerdeführer zwingend im Zentrum leben müsse hat die Vorinstanz nicht festgestellt; der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und einen Bericht des C.________ Krankenhauses vom 4. November 2019 einzureichen, der als unzulässiges (echtes) Novum nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548). Insgesamt ergibt sich, dass das dem Betreibungsamt und der Vorinstanz bei der Berechnung des Existenzminimums zustehende Ermessen durch die Reduktion des Mietzinses auf Fr. 900.-- nicht überschritten oder missbraucht worden ist. Wie der beanstandeten Existenzminimumsberechnung vom 15. August 2019 zu entnehmen ist, hat das Betreibungsamt - wozu es von der Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Mai 2019 angewiesen worden ist - dem Beschwerdeführer sodann für die (unverständlich hohen) Nebenkosten einen Betrag von Fr. 595.70 (zum vom Betreibungsamt angewandten Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Existenzminimumsberechnung THB 18'885.50 entsprechend) zugestanden. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "Nebenkosten Klimaanlage" noch zusätzlich verlangt, ist nicht erkennbar, weshalb es insoweit an einem hinreichend begründeten Antrag fehlt. Zu Recht hat die Vorinstanz auch die Frage aufgeworfen, wie sich der Beschwerdeführer einen derart hohen Gesamtmietzins je leisten konnte, wenn er angeblich lediglich über die Einnahmen der AHV und der Rente seiner Pensionskasse verfügt.  
 
2.6. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, die Grundbeträge für sich und seinen Sohn auf Fr. 1'700.-- bzw. Fr. 600.-- heraufzusetzen.  
 
2.6.1. Die Vorinstanz hat für die Abklärungen, in welchem Ausmass der Grundbetrag anzupassen ist, Daten in einer von der UBS AG veröffentlichen Publikation ("Cost of living in cities around the world, Prices and Earnings 2018") herangezogen. Da Basel in dieser Erhebung der UBS AG nicht vermerkt sei, erscheine das Abstellen auf den für Genf aufgeführten Wert als angemessen. Der genannten Statistik 2018 der UBS AG seien in der Kategorie "Price Levels" unter der Rubrik "All prices (USD) " für die Stadt Genf monatliche Durchschnittskosten von USD 4'165 (100 %) aufgeführt und für Bangkok von USD 2'247.-- (53.95 %). Werde dementsprechend für den Grundbetrag von Fr. 1'700.-- der Wert von 53.95 % eingesetzt, resultiere ein Grundbetrag von Fr. 917.15. Folglich sei die vom Betreibungsbeamten in Ausübung seines Ermessens erfolgte Reduktion des Grundbetrags um 40 % sowohl für den Schuldner als auch für seinen Sohn nicht zu beanstanden.  
 
2.6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Betreibungsamt und die Vorinstanz hätten die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.) missachtet, weil sie ihm willkürlich und ohne Kenntnis der Kostensituation lediglich Fr. 1'020.-- bzw. Fr. 360.-- zugestanden hätten. Die minimalen Lebenshaltungskosten in Bangkok seien in der Broschüre des EDA für einen Einpersonenhaushalt auf mindestens Fr. 1'500.-- plus Krankenversicherungsprämie pro Monat geschätzt worden. Da die Lebenshaltungskosten in Thailand stetig steigen würden, sei die vorgenommene Reduktion der Grundbeträge existenzzerstörend.  
 
2.6.3. Es steht mit Rechtsprechung und Lehre in Einklang, dass die Aufsichtsbehörde bei der Festlegung des Existenzminimums des Schuldners auf das Kostenniveau an seinem ausländischen Wohnort in Bangkok abgestellt hat (BGE 91 III 81 E. 3; Urteile 5A_919/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.4; 7B.198/2001 vom 24. August 2001 E. 3c; WINKLER, in: Schulthess Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 93 SchKG; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 19 zu Art. 93 SchKG; OCHSNER, La poursuite contre le débiteur à l'étranger, JdT 2014 II S. 34, und derselbe, Le minimum vital [art. 93 al. 1 LP], JdT 2012 II S. 135). Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt. Verwendung finden die Erhebungen internationaler Grossbanken oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (vgl. Urteile 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3a, nicht publ. in BGE 128 III 257; 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 4.1, in: FamPra.ch, 2008 S. 226). Der Lebenskostenindex der UBS AG stellt somit eine taugliche Grundlage dar. Die gestützt darauf ermessensweise vorgenommene Reduktion der Grundbeträge um 40 % durch die Vorinstanz und das Betreibungsamt lässt sich sodann nicht als rechtswidrig bezeichnen. Die Lebenshaltungskosten in Bangkok sind zweifelsohne tiefer als diejenigen in der Schweiz, auch wenn europäische Gewohnheiten wie der Konsum importierter Produkte oder der Besuch internationaler Restaurants das Leben teurer machen mögen, wie man gemeinhin annehmen könnte (vgl. das im März 2017 herausgegebene Dossier Leben und Arbeiten in Thailand des EDA S. 23). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht, wenn sie ihm zugemutet hat, einen eher landesüblichen Lebensstil zu pflegen und vermehrt einheimische Produkte zu konsumieren, hat er doch seinen Lebensmittelpunkt freiwillig nach Thailand verlegt.  
 
3.   
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers umständehalber verzichtet, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss