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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1459/2019  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zwangsmassnahmen, Entschädigung (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. November 2019 (BK 18 459). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die B.________ AG reichte am 17. Februar 2016 Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Angestellten A.________ ein. Gemäss Strafanzeige hatte die B.________ AG bei einem britischen Unternehmen rund 500 Gramm Rhodium, 5.2 Kilogramm Palladium und 11.4 Kilogramm Platin bestellt. Die Lieferung sei in drei plombierten Aluminiumröhren verpackt gewesen und habe am 13. Januar 2016 die Lagerhalle in der Schweiz erreicht. Nach Ankunft in Bern seien die Plomben der Lieferung durch eine unbefugte Person - wobei es sich mutmasslich um A.________ gehandelt habe - entfernt worden. Weiter sei ein Teil der Lieferung (eine Nickel-Palladium-Mischung) entwendet worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe A.________ unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und den Weiterversand der Lieferung in die Lagerhalle eines anderen Unternehmens veranlasst. Aufgrund dessen sei A.________ des Betrugs, des Diebstahls und eventualiter der Veruntreuung schuldig zu sprechen. 
 
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung und Urkundenfälschung ein. Gleichzeitig beurteilte sie die von der C.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter A.________ ist, geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen. Sie sprach ihr eine Genugtuung von Fr. 100.-- für die am 9. Mai 2016 an ihrem Sitz durchgeführte Hausdurchsuchung zu. Soweit weitergehend wurden die von der C.________ GmbH geltend gemachten Forderungen abgewiesen. Dies betraf insbesondere die in Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren in der Republik Abchasien, bei welchem der C.________ GmbH der Zuschlag nicht erteilt worden war, geltend gemachten Schadenersatzforderungen. 
 
B.   
Die C.________ GmbH reichte beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2018 ein. Das Obergericht wies die Beschwerde am 18. November 2019 ab. 
 
C.   
Die C.________ GmbH führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 18. November 2019 sei aufzuheben. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass ihre Beschwerde teilweise gutgeheissen werde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf Fr. 600.-- zu reduzieren. Zudem sei festzustellen, dass die am 9. Mai 2016 erfolgte Hausdurchsuchung gegen Art. 8 EMRK verstossen habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die C.________ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein Entscheid, der in erster Linie Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen einer Drittperson in einem eingestellten Strafverfahren betrifft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG gegeben. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es werde explizit keine Verletzung der Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung gerügt. Vielmehr werde einzig ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der am 9. Mai 2016 an ihrem Sitz durchgeführten Hausdurchsuchung geltend gemacht und die richterliche Feststellung der Konventionsverletzung verlangt.  
 
2.2. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1 S. 89; Urteile 1C_319/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3; 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der an ihrem Sitz durchgeführten Hausdurchsuchung gestützt auf Art. 434 StPO eine Genugtuung zugesprochen. Es ist fraglich, ob sie zusätzlich hierzu die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme verlangen kann und ob diesbezüglich überhaupt ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. dazu auch Urteil 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Die Vorinstanz erachtet den Feststellungsantrag als zulässig. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin verlange die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme als eine Form der Genugtuung anstelle einer pekuniären Genugtuung, weshalb auf den Antrag einzutreten sei. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 habe den inhaltlichen Anforderungen an einen Durchsuchungsbefehl gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK nicht genügt. Er sei nicht hinreichend bestimmt gewesen und habe faktisch zu einer Durchsuchung überall in der Schweiz legitimiert. Weiter habe der Hausdurchsuchungsbefehl keine Angaben zum vorgeworfenen Lebenssachverhalt enthalten und es sei nicht daraus hervorgegangen, dass nach einem 1.8 Meter langen Rohr gesucht worden sei.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Durchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 habe alle nach Art. 241 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben enthalten. Ihm habe entnommen werden können, dass gegen A.________ wegen des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls und der Veruntreuung ermittelt worden sei. Weiter habe sich aus dem Hausdurchsuchungsbefehl ergeben, dass die Hausdurchsuchung der Sicherstellung von Beweismitteln inklusive Daten auf allen EDV-Datenträgern und -anlagen gedient habe.  
 
3.1.2. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre dar. Sie kann unter den in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des EGMR in Sachen  Modestou gegen Griechenland vom 16. März 2017 (Nr. 51693/13 § 45 ff.) bedarf eine Hausdurchsuchung der Anordnung in einem Durchsuchungsbefehl. Dieser muss der Hausdurchsuchung klare Grenzen setzen (Begrenzungsfunktion) und verschiedene Mindestangaben - insbesondere zu den zu beschlagnahmenden Gegenständen sowie zum Zweck der Hausdurchsuchung - enthalten. Der Hausdurchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass überprüft werden kann, ob die Hausdurchsuchung effektiv dem vorgängig definierten Zweck diente und verhältnismässig war (Überprüfungsfunktion). Die Vorinstanz prüft die Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls gemäss den Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 241 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern Art. 8 EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung ihr einen weiter reichenden Schutz einräumen sollten als das innerstaatliche Verfahrensrecht. Auch die Strafprozessordnung gibt in Art. 241 Abs. 2 StPO den Minimalinhalt von Durchsuchungsanordnungen vor. Diese Vorgaben wurden vorliegend eingehalten. So waren die zu durchsuchenden Räumlichkeiten (sämtliche der C.________ GmbH zugänglichen Räume, Fahrzeuge und Behältnisse an der U.________strasse   in V.________) sowie die sicherzustellenden Gegenstände (Beweismittel inkl. EDV-Datenträgern und -anlagen) klar bezeichnet. Zudem lässt sich dem Hausdurchsuchungsbefehl auch der Zweck der Zwangsmassnahme entnehmen (Sicherstellung von Beweismitteln). Damit war der Hausdurchsuchungsbefehl vorliegend hinreichend bestimmt und es wurde nicht vollständig in das Ermessen der Polizeibeamten gestellt, nach welchen Gegenständen gesucht wurde. Im Gegensatz hierzu war die Ausgangslage im vorerwähnten Urteil des EGMR  Modestou gegen Griechenlandeine andere. Der Durchsuchungsbefehl war offen formuliert und räumte den ausführenden Beamten sehr weitgehende Kompetenzen ein. So fehlten konkrete Angaben zum Verfahren und zur beschuldigten Person. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände wurden nicht aufgelistet. Vielmehr wurde es den Beamten überlassen, Gegenstände zu beschlagnahmen, welche ihrer Ansicht nach in einem Zusammenhang mit dem Fall stehen könnten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin aus der von ihr angerufenen Rechtsprechung des EGMR nichts für sich ableiten. Die Kritik der Beschwerdeführerin, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen und die Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 habe gegen die Garantien von Art. 8 EMRK verstossen, ist unbegründet.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Hausdurchsuchung sei grundlos erfolgt, da gegen A.________ kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Das Verfahren habe nur auf Mutmassungen basiert. Dass die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung bzw. das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden insgesamt unrechtmässig gewesen sei, ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Strafverfolgungsbehörden erst nachträglich geltend machen würden, es sei bei der Hausdurchsuchung darum gegangen, Korrespondenz und EDV sicherzustellen, obwohl es dabei um das Auffinden eines Rohres mit einem Siegel bzw. eines Katalysators gegangen sei.  
 
3.2.1. Zum Tatverdacht erwägt die Vorinstanz, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen. A.________ sei vorgeworfen worden, im Januar 2016 einen Anteil einer für die Privatklägerin bestimmten Lieferung von Edelmetallen (namentlich eine Nickel-Palladium-Mischung im Wert von rund EUR 75'000.--) unbefugt "entfernt" zu haben. Anschliessend habe er unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und dadurch den unbefugten Weiterversand der gesamten Lieferung veranlasst. Aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige und den eingereichten Beilagen habe die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung von einem hinreichenden Tatverdacht gegen A.________ ausgehen dürfen, zumal in dieser ersten Phase der Untersuchung keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu stellen gewesen seien.  
 
3.2.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind zu Beginn des Strafverfahrens keine allzu hohen Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen. Ihren Einwand, die Strafuntersuchung habe auf reinen Mutmassungen basiert, begründet die Beschwerdeführerin in erster Linie mit einem Hinweis auf eine Telefonnotiz vom 21. März 2016, worin die zuständigen Behörden explizit festgehalten hätten, dass lediglich Mutmassungen im Raum stünden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus der mehrere Wochen vor der Hausdurchsuchung erstellten Telefonnotiz jedoch nichts hinsichtlich des Tatverdachts gegen A.________ zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung abgeleitet werden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass gegen A.________ zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ein konkreter Tatverdacht bestand. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Weiter trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz hinsichtlich der sicherzustellenden Gegenstände eine Begründung nachschiebt. Vielmehr hält sie fest, es sei nicht nur nach dem Deliktsgut (gemeint: zuvor in Röhren verpackte Nickel-Palladium-Mischung) gesucht worden, sondern Ziel der Hausdurchsuchung sei es auch gewesen, allfällige im Zusammenhang mit dem Deliktsgut stehende Korrespondenz zu sichern. Zu diesem Zweck sollten die EDV-Systeme der Beschwerdeführerin beschlagnahmt werden. Dies ergab sich ohne Weiteres bereits aus dem Hausdurchsuchungsbefehl. Nicht weiter einzugehen ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegend nicht gegenständlichen Erstellung eines DNA-Profils von A.________ sowie dem Haftbefehl gegen den Vorgenannten argumentiert. Die genannten Argumente sind ebenfalls nicht geeignet, den behaupteten "Umgehungsgedanken" der Staatsanwaltschaft zu belegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ohne jegliche Grundlage gegen A.________ ermittelt worden, ist damit unbegründet.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es habe bezüglich der Hausdurchsuchung an einer vorgängigen richterlichen Anordnung gefehlt. Zudem habe sie keine Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde gehabt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch hier auf Art. 8 EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR. Art. 13 EMRK wird hingegen nicht als verletzt gerügt.  
 
 
3.3.1. Gemäss der von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechtsprechung des EGMR, muss der Schutz vor unrechtmässigen Eingriffen des Staates, sofern die Hausdurchsuchung nicht auf einer richterlichen Anordnung basiert, auf andere Weise gewährleistet werden. Wesentlich ist dabei, ob eine Möglichkeit zur nachträglichen richterlichen Überprüfung der angeordneten Zwangsmassnahme besteht (vgl. Urteil des EGMR in Sachen  Modestou gegen Griechenland vom 16. März 2017, Nr. 51693/13, § 48; vgl. auch Urteil des EGMR  Heino gegen Finnland vom 15. Februar 2011, Nr. 56720/09, § 44 f.).  
 
3.3.2. Bereits im Urteil 1B_336/2016 vom 11. November 2016 betreffend eine Beschwerde von A.________ gegen die an seinem Wohnort durchgeführte Hausdurchsuchung hielt das Bundesgericht Folgendes fest: Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil der Betroffene erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangt und die Eingriffe zunächst zu erdulden hat. Demgegenüber steht dem Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, kann er deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Findet sich die Strafverfolgungsbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung beantragen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren kann der Betroffene auch die Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139-141 StPO). Aus diesem Grund kann der Beschuldigte auch noch später - bis zu Beginn der Hauptverhandlung (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) - beim Sachrichter geltend machen, die sichergestellten Unterlagen seien rechtswidrig erlangt worden und dürften nicht verwertet werden. Damit garantiert die Strafprozessordnung im Hinblick auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich einen umfassenden Rechtsschutz.  
Die Beschwerdeführerin wurde im Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen. Weiter wurde festgehalten, die Inhaberin werde über die Modalitäten der Siegelung informiert. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, über die Möglichkeit der Siegelung nicht aufgeklärt worden zu sein. Inwiefern sie die Siegelung - unter Einhaltung der formellen Vorgaben - nicht hätte verlangen können, legt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dar. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus dem Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013. Gemäss dem genannten Entscheid kann die Staatsanwaltschaft die Siegelung namentlich dann ablehnen, wenn der Siegelungsantrag nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung oder durch eine offensichtlich nicht berechtigte Person gestellt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann dem Bundesgerichtsurteil aber nicht entnommen werden, der Entscheid über die Siegelung liege im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft. 
 
Unzutreffend ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen sei materiell nie überprüft worden. Die Rechtmässigkeit der gegen A.________ angewandten Zwangsmassnahmen, von denen auch die Beschwerdeführerin betroffen war, wurde mehrfach in verschiedenen Beschwerdeverfahren materiell überprüft. Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid anhand der Einwände der Beschwerdeführerin erneut eine umfassende Prüfung vor. Der Einwand des mangelnden Rechtsschutzes ist damit unbegründet. 
 
3.4. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht eingegangen werden. Dies betrifft zunächst ihre Kritik der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit bezogen auf die bei der Hausdurchsuchung erstellten Fotografien. Dieser Aspekt bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses. Somit wurde diesbezüglich der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteile 4A_554/2013 vom 6. November 2019 E. 6.2.4, nicht publiziert in: BGE 146 III 25; 6B_339/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2), weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. Beim Antrag auf Edition der Fotografien handelt es sich sodann um ein neues und somit unzulässiges Begehren (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf kann grundsätzlich nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingegangen werden kann schliesslich auf den Einwand, es sei zu zahlreichen Beschlagnahmungen gekommen, welche in keinem Zusammenhang mit der Strafanzeige stünden. Die diesbezügliche Kritik bleibt vage und genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten des kantonalen Verfahrens seien zu reduzieren und neu zu verlegen. Sie begründet den Antrag allerdings nicht bzw. nur mit der Gutheissung ihrer Beschwerde. Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden, unabhängig davon, dass nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG auch der grundsätzliche Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen zum Tragen kommt. Die Gerichtskosten sind somit nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär