Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.97/2005 /gij 
 
Urteil vom 15. Juli 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
V.________, zzt. im Regionalgefängnis Thun, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 9. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die italienischen Justizbehörden führen umfangreiche Strafuntersuchungen gegen A.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der mafiösen kriminellen Organisation, der Geldwäscherei, des illegalen Waffenhandels, des Drogenhandels, des internationalen Zigarettenschmuggels, der Erpressung, der Korruption und weiterer Delikte. Nach den Erkenntnissen der italienischen Behörden hätten Personen, die sich in der Schweiz aufhielten, die namentlich von Apulien aus agierenden mafiösen Vereinigungen unterstützt und Gelder illegaler Herkunft entgegengenommen und verschleiert. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der italienischen Behörden vom 23. April 1997 (und dessen diverse Ergänzungen) leisteten die schweizerischen Behörden mehrmals Rechtshilfe an Italien. 
B. 
Ab 5. Juni 2003 bzw. 17. September 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) separate gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B.________, V.________, X.________, Y.________, Z.________ und weitere Personen wegen des Verdachtes der kriminellen Organisation, der qualifizierten Geldwäscherei und weiterer Delikte. Den Beschuldigten wird namentlich vorgeworfen, sie hätten von der Schweiz aus den internationalen Zigarettenschmuggel italienischer Mafiaorganisationen organisiert und unterstützt sowie Mafiagelder entgegengenommen und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Seit seiner Verhaftung am 21. September 2004 wurde V.________ von der BA und der Bundeskriminalpolizei mehrmals als Mitbeschuldigter einvernommen. 
C. 
Mit ergänzendem Rechtshilfebegehren vom 23. November 2004 ersuchten die italienischen Behörden die Schweiz um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erhobenen Einvernahmeprotokolle betreffend V.________, X.________, Y.________, Z.________ und weitere befragte Personen. Am 7. Dezember 2004 delegierte das Bundesamt für Justiz (BJ) das ergänzende Ersuchen zum Vollzug an die BA. Am 16. Dezember 2004 trat die BA auf das Ersuchen ein. Mit Schlussverfügung vom 9. März 2005 bewilligte die BA das italienische Ergänzungsersuchen; sie ordnete die Herausgabe von acht Einvernahmeprotokollen an, welche Befragungen von V.________ betreffen. 
D. 
Gegen die Schlussverfügung der BA vom 9. März 2005 gelangte V.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. April 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe. Die BA und das BJ beantragen je mit Schreiben vom 25. April 2005 die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die akzessorische ("kleine") Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR vom 10. September 1998 (ZV-I/EUeR, SR 0.351.945.41, in Kraft seit 1. Juni 2003). Soweit die italienischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Staaten ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). 
1.1 Die BA kann vom BJ zuständig erklärt werden für die Ausführung von Ersuchen im Rahmen der "akzessorischen" Rechtshilfe, soweit die fraglichen Delikte, falls in der Schweiz begangen, in die Kompetenz der Bundesstrafrechtspflege fallen würden (vgl. Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 IRSG). Die BA erlässt in diesem Fall auch die Schlussverfügung (vgl. Art. 80d IRSG). In den Zuständigkeitsbereich der Bundesstrafrechtspflege fallen namentlich Geldwäscherei sowie organisierte Kriminalität, jeweils bei grenz- oder kantonsüberschreitenden Sachverhalten (Art. 340-340bis StGB). 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid der BA handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen die die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80g Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 130 II 505 E. 1 S. 506). 
1.3 Durch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle aus den Verhören des Beschwerdeführers (als Angeschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren) an eine ausländische Strafjustizbehörde wird dieser von der streitigen Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen, weshalb er zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert ist (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261). 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Zulässig ist auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die BA; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen). 
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Ersuchen und dessen Beilagen werde nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers für das Ermittlungsverfahren gegen A.________ erforderlich sind und dem Verfahren in Italien dienen könnten". Er, der Beschwerdeführer, habe "stets in all seinen Aussagen bestätigt, A.________ nicht zu kennen" und er bestreite, "eine Verbindung zu dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu haben". Die ersuchende Behörde bzw. die BA hätten Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR bzw. Art. 80d IRSG verletzt, indem sie "zu wenig explizit spezifiziert" hätten, "weshalb die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers von Interesse für das ausländische Strafverfahren sein könnten". Die Aussagen, die der Beschwerdeführer zu seiner Verteidigung im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht hat, seien "mit Sicherheit nicht erheblich für das ausländische Verfahren". Das gelte insbesondere für Aussagen zu seinem Familienleben. 
2.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren (vgl. auch Art. XVI ZV-I/EUeR). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle gewünschten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E.2cS. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). 
 
Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E.9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
2.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Erheblichkeit der Einvernahmeprotokolle für die italienische Strafuntersuchung erweisen sich als unbegründet. Zwar behauptet er, er habe "nie ausgesagt, zu einzelnen im italienischen Verfahren involvierten Personen sowohl beruflichen wie privaten Kontakt gepflegt zu haben". Er setzt sich jedoch mit den gegenteiligen (und mit entsprechenden Aktenhinweisen unterlegten) Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen (in den Einvernahmen mit Photokonfrontationen vom 21. September sowie 6. und 14. Oktober 2004) "weitere im italienischen Strafverfahren involvierte Personen identifizieren konnte bzw. zu einzelnen sowohl beruflichen wie privaten Kontakt" gepflegt habe (vgl. auch die Hinweise auf die Verhörprotokolle vom 29. November sowie 10. Dezember 2004, pag. 93 und 98-100). Ausserdem wird im angefochtenen Entscheid - ebenfalls mit Hinweis auf die betreffenden Passagen der Einvernahmeprotokolle (vom 24. und 30. September, 1., 6. und 14. Oktober sowie 10. Dezember 2004) - dargelegt, dass der Beschwerdeführer diverse Aussagen zu den untersuchten Zigarettengeschäften gemacht habe (vgl. angefochtener Entscheid, Seiten 5-6, Ziff. 19). Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass sich "der überwiegende Teil der Schilderungen in den Einvernahmeprotokollen" auf "das ganze Umfeld des Zigarettenschmuggels" beziehe. Er verkennt, dass gerade auch diese Zusammenhänge für die italienischen Behörden von hohem sachdienlichem Interesse sind, zumal ihm vorgeworfen wird, er habe von der Schweiz aus den internationalen Zigarettenschmuggel italienischer mafiöser Vereinigungen mitorganisiert und unterstützt sowie Mafiagelder entgegengenommen und (über Zigarettengeschäfte) in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die streitigen Einvernahmeprotokolle für die ersuchende Behörde zum Vornherein unerheblich wären. 
3. 
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gegen ihn "in Bari ein Strafverfahren hängig, wobei bezüglich der Vorwürfe von Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation diese identisch" seien "mit dem von der Bundesanwaltschaft angehobenen Strafverfahren". "Gestützt auf Art. 66 IRSG" bzw. den Grundsatz "ne bis in idem" müsse "daher die Rechtshilfe verweigert werden". 
3.1 Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind". Gemäss dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG). 
 
Die Schweiz und Italien haben zur Problematik der parallelen Strafverfolgung ("ne bis in idem") und in Ergänzung des EUeR folgende spezifische bilaterale Vereinbarung abgeschlossen: Die Rechtshilfe wird grundsätzlich verweigert, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen oder für eine im Wesentlichen gleiche Tat verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte strafrechtliche Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist (Art. III Ziff. 1 ZV-I/EUeR). Selbst in diesem Fall wird Rechtshilfe gewährt, wenn das im ersuchenden Staat eröffnete Verfahren sich noch gegen weitere Personen richtet (Art. III Ziff. 3 lit. a ZV-I/EUeR). Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn sich das im ersuchten Staat ergangene Urteil auf Handlungen bezieht, die ganz oder teilweise auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen worden sind (Art. III Ziff. 2 lit. a ZV-I/EUeR). 
3.2 Der geltend gemachte Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Italien strafrechtliche Ermittlungen hängig sind, stellt hier kein Rechtshilfehindernis dar. Zum einen ist in der Schweiz bisher weder ein Freispruch noch ein Strafurteil erfolgt. Zum anderen richtet sich das Strafverfahren in Italien nicht nur gegen den Beschwerdeführer. Die Frage einer allfälligen Verfahrensübernahme von Teilen der komplexen Strafuntersuchung durch die Schweiz bzw. durch Italien bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Rechtshilfeentscheides. In der Schweiz ist gegen den Beschwerdeführer erst ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren hängig. Ob die Schweiz von ihrem Vorbehalt (a) zu Art. 2 EUeR allenfalls Gebrauch machen könnte oder nicht, hängt vom Ergebnis der laufenden Ermittlungen ab. Dabei wäre (neben Art. 3-6bis StGB) auch der genannten bilateralen Regelung zwischen der Schweiz und Italien betreffend "ne bis in idem" (Art. III ZV-I/EUeR) Rechnung zu tragen. Die Bewilligung der hier beantragten Rechtshilfe schliesst nicht aus, dass die zuständigen Justizbehörden sich im Verlaufe der Ermittlungen auf eine partielle Übernahme des Verfahrens durch den einen oder anderen Staat einigen könnten. Die bewilligte Rechtshilfe an Italien dient gerade der Abklärung des komplexen grenzüberschreitenden Sachverhaltes und damit auch der Frage, ob und inwieweit sich aus internationalstrafrechtlicher Sicht allenfalls eine (exklusive) Strafverfolgung im einen oder im anderen betroffenen Staat aufdrängt. Ein Rechtshilfehindernis ist in diesem Zusammenhang und im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht ersichtlich. 
4. 
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer (wenn auch nur beiläufig) ein, "Zigarettenschmuggel" sei "nach schweizerischem Recht nicht strafbar", weshalb es diesbezüglich "an der beidseitigen Strafbarkeit" fehle. 
4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zu Grunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; s. auch Art. X Ziff. 1 ZV-I/EUeR, Art. 18 Ziff.1 lit. f GwUe). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 
4.2 Die beidseitige Strafbarkeit stellt grundsätzlich nur dann eine Rechtshilfevoraussetzung dar, wenn das Ersuchen die Anwendung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen erfordert (vgl. Art. X Ziff. 1 ZV-I/EUeR; Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR mit entsprechender Erklärung der Schweiz; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG). Das hier streitige Ersuchen verlangt keine Vornahme selbstständiger strafprozessualer Zwangs- oder anderer Untersuchungsmassnahmen. Namentlich wird im Ersuchen keine Befragung von Personen beantragt. Streitig ist hier lediglich die rechtshilfeweise Übermittlung von Einvernahmeprotokollen, die bereits im Rahmen des in der Schweiz eingeleiteten separaten Ermittlungsverfahrens erstellt worden sind. Der blosse Austausch von gerichtspolizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsakten zwischen den Justizbehörden zweier Staaten stellt grundsätzlich keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (anders als zum Beispiel Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder die - unter Strafdrohung durchsetzbare - Einvernahme von Zeugen). Die Weiterleitung von bereits bestehenden Befragungsprotokollen wird in der von Italien und der Schweiz definierten Liste der prozessualen Zwangsmassnahmen (Art. X Ziff. 2 ZV-I/EUeR) auch nicht erwähnt. Soweit der ersuchte Staat das Vorliegen von ausreichenden Verdachtsgründen für strafbare Handlungen bereits im Rahmen des internen Strafverfahrens bejaht hat, erübrigt sich eine nochmalige separate Prüfung der Strafbarkeit (prima facie) für Rechtshilfezwecke. 
4.3 In diesem Zusammenhang liesse sich fragen, ob ein förmlicher Rechtshilfeentscheid im vorliegenden Fall von Bundesrechts wegen überhaupt notwendig gewesen wäre. Art. 67a Abs. 1 lit. b IRSG erlaubt den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls grundsätzlich, Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben haben, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, die im Ausland hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (vgl. dazu Laurent Moreillon [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Commentaire, Basel 2004, Art. 67a IRSG N. 1-7). Der Umstand, dass die BA hier keine unaufgeforderte Übermittlung der Einvernahmeprotokolle verfügt, sondern nach Eingang des ergänzenden Ersuchens einen förmlichen Rechtshilfeentscheid erlassen hat, begründet kein Rechtshilfehindernis. 
4.4 Selbst wenn ein separater Nachweis der beidseitigen Strafbarkeit hier eine Rechtshilfevoraussetzung darstellen würde, wäre diese im Übrigen erfüllt. Im Zusammenhang mit den vorliegenden italienischen Ermittlungen hat das Bundesgericht in verschiedenen konnexen Urteilen die Strafbarkeit der von den italienischen Behörden verfolgten Delikte auch nach schweizerischem Recht bereits mehrfach grundsätzlich bejaht. Die Unterstützung von mafiaähnlichen kriminellen Organisationen bzw. die Verschleierung von Erträgen verbrecherischer Herkunft, wie sie im Ersuchen und dessen Beilagen dargelegt werden, fielen im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht namentlich unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. Art. 305bis StGB (vgl. BGE 128 II 355 E. 2.4 S. 361 f.; 129 II 97 E. 3.2-3.3 S. 99 f.). Damit erfüllt das Ersuchen auch in diesem Punkt die bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; Art. X Ziff. 1 ZV-I/EUeR; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG). Dass der Beschwerdeführer den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt bloss bestreitet und diesem seine eigene Sachdarstellung entgegen stellt, begründet im vorliegenden Fall kein Rechtshilfehindernis (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für die Vorbringen, er kenne den Hauptangeschuldigten A.________ nicht und habe zu den einzelnen im italienischen Verfahren involvierten Personen weder berufliche noch private Kontakte gepflegt. Nach dem Gesagten kann auch offen bleiben, ob illegaler Zollschmuggel zusätzlich (im Sinne des EUeR) beidseitig strafbar wäre. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juli 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: