Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_553/2010 
 
Urteil vom 15. Juli 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010 an H.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin von H.________ am 12. Juli 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde vom 30. Juni 2010 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, 
dass die Beschwerdeführerin einzig rügt, die Vorinstanz unterstelle ihr zu Unrecht, sie habe ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen deshalb nicht früher geltend gemacht, da sie auf eine höhere Leistung der Pensionskasse gehofft habe, weshalb sich die Frage stelle, ob die nicht rechtzeitig erfolgte Einreichung der EL-Anmeldung auf ein Versäumnis ihrer damaligen Rechtsvertretung (Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband) zurückzuführen sei, 
dass dies keine sachbezogene Begründung darstellt, nachdem der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren am 1. Februar 2010 mitgeteilt worden war, eine Klage gegen die ehemalige Rechtsvertretung wäre auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen, 
dass auch sonst den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass offen bleiben kann, ob die am 12. Juni 2010 der Post übergebene Eingabe vom 8. Juli 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Einreichungsfrist für die EL-Anmeldung beantragt, rechtzeitig eingereicht wurde, weil auch die Beschwerdeergänzung den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht zu genügen vermöchte, da daraus wiederum nicht hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Juli 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
U. Meyer Bollinger Hammerle