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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_16/2012  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, verstorben am xx.xx.2012,  
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Erbengemeinschaft Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2011. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Meilen erklärte X.________ am 18. August 2010 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Unterdrückung von Urkunden schuldig und auferlegte ihr, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Hinwil vom 8. November 2005, eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten, davon 23 Monate mit bedingtem Vollzug. Es verpflichtete sie, den Erben von Y.________ Fr. 646'000.-- zzgl. Zins Schadenersatz zu bezahlen.  
 
A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ auf ihre Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 29. September 2011 des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. November 2005. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.  
 
B.  
 
 X.________ führte gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, sie freizusprechen, eventualiter wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, und die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Bezüglich der Zivilforderungen ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.  
 
 Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2012 die aufschiebende Wirkung. 
 
D.  
 
 X.________ verstarb am xx.xx.2012. Über ihren Nachlass wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. Mai 2012 die konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Konkursamt des Bezirks Höfe (nachfolgend Konkursamt) mit deren Durchführung beauftragt (act. 21). 
 
E.  
 
 Das Konkursamt merkte die Zivilforderung der Erben von Y.________ von Fr. 646'000.-- im Konkursverfahren über den Nachlass von X.________ im Kollokationsplan zunächst pro memoria vor (act. 29). Am 6. Mai 2013 ermächtigte es die Z.________ AG, welche innert der hierfür angesetzten Frist die Abtretung sämtlicher zur Abtretung stehender Rechtsansprüche verlangt hatte, zur Prozessführung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Verfahren 6B_16/2012 vor dem Bundesgericht. Die Ermächtigung zur Prozessführung war an die Abgabe einer Prozesseintrittserklärung geknüpft, wofür der Z.________ AG eine Frist bis zum 24. Mai 2013 angesetzt wurde (act. 30). Nach zweimaliger Erstreckung dieser Frist (act. 31-33) erklärte die Z.________ AG am 24. Juni 2013, auf die Abgabe einer Prozesseintrittserklärung zu verzichten (act. 34-36). Das Konkursamt informierte das Bundesgericht am 25. Juni 2013, dass weder die Konkursmasse noch ein Gläubiger in das Verfahren 6B_16/2012 eintritt. Gleichzeitig wies es daraufhin, dass die von der Z.________ AG im Konkurs eingegebene Forderung die Aufwendungen im Verfahren 6B_16/2012 vor dem Bundesgericht betraf. Die Forderung sei unter Berücksichtigung einer erfolgten Zahlung von Fr. 5'000.-- im Betrag von Fr. 22'261.-- rechtskräftig kolloziert worden (act. 34). 
 
F.  
 
 Rechtsanwalt Daniel U. Walder nahm zum Schreiben des Konkursamtes vom 25. Juni 2013 Stellung, wobei er bestätigte, von X.________ seinerzeit einen Vorschuss von Fr. 5'000.-- erhalten zu haben (act. 38). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde (Urteil 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2). Die Angehörigen sind im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht legitimiert (Urteil 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 3). Dies wurde auch nicht beantragt. Soweit sich die Beschwerde gegen den Strafpunkt richtet, ist sie als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
 
 Im Zivilpunkt haben die Erben der verstorbenen Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteil 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4). Über den Nachlass von X.________ wurde die konkursamtliche Liquidation angeordnet, womit die Konkursverwaltung in die Rechte der Erben eintrat. Da weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger das Verfahren im Zivilpunkt fortgeführt haben, hat die Forderung der Erben von Y.________ über Fr. 646'000.-- zzgl. Zins als anerkannt zu gelten (Art. 63 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter, KOV; SR 281.32). Damit kann das Verfahren auch im Zivilpunkt abgeschrieben werden. 
 
3.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
4.  
 
 Die Beschwerdegegnerin 2 wurde lediglich im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung zur Stellungnahme eingeladen, wobei sie die Abweisung des Gesuchs beantragte (act. 7/2 und 12). Da das Gesuch gutgeheissen wurde, hat sie insoweit als unterliegende Partei zu gelten. Weitere Kosten sind ihr im bundesgerichtlichen Verfahren nicht erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Entschädigung hat. 
 
5.  
 
 Die Beschwerdegegnerin 1 müsste für die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder aufkommen, wenn sie bei summarischer Prüfung der Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 125 V 373 E. 2a; 118 Ia 488 E. 4a). Davon kann indes nicht ausgegangen werden. 
 
6.  
X.________ stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die von X.________ für die Redaktion der Beschwerde an das Bundesgericht seinerzeit geleistete Zahlung von Fr. 5'000.-- übersteigt die Entschädigung von Fr. 3'000.--, welche im bundesgerichtlichen Verfahren für eine Beschwerde in Strafsachen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege üblicherweise zugesprochen wird. Damit hat Rechtsanwalt Daniel U. Walder keine weiteren Entschädigungsansprüche mehr. Eine Prüfung, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, erübrigt sich. 
 
7.  
 
 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit. Über die unentgeltliche Rechtspflege befindet das Gericht jedoch in der Besetzung mit drei Richtern, wenn das Gesuch abgewiesen wird. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG behandelt werden (Art. 64 Abs. 3 BGG). Vorliegend geht es nicht um ein Verfahren nach Art. 108 BGG. Nach der Rechtsprechung hat der Entscheid daher in der Besetzung mit drei Richtern zu ergehen (Verfügung 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010 E. 10 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld