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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_377/2020  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 11. März 2020 (VB.2019.00824). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987) heiratete am 17. Juni 2016 in seiner Heimat eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte und 1971 geborene deutsche Staatsangehörige. Er reiste am 28. Oktober 2016 in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. In der Folge arbeitete er im Restaurantbetrieb der Familie seiner Ehefrau als Küchenhilfe und Koch. A.________ wurde mit den Strafbefehlen vom 31. März 2016, 6. Dezember 2017 und 4. Juli 2018 wegen Strassenverkehrsdelikten bestraft. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________, da sich aus einer im Oktober 2018 eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung ergeben hatten und sich seine Ehefrau mit Schreiben vom 5. November 2018 mit Scheidungsabsichten geäussert hatte. Den gegen die Verfügung vom 16. Mai 2019 von A.________ erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2019 ab. Ebenso blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg (Urteil vom 11. März 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. Mai 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 11. März 2020. Es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm eine Frist von sechs Monaten zum Verlassen der Schweiz ab Eingang des Bundesgerichtsurteils anzusetzen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Mai 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Während die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, verzichtet die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer, der mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin verheiratet ist, in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Art. 7 lit. d und lit. e des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FZA). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Im Umfang des Haupt- und Eventualantrags ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter beantragt, ihm sei eine Frist von sechs Monaten zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, betrifft dies seine Wegweisung. Für die Beurteilung seiner Wegweisung ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer]), mit der die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Mit Blick auf die Ausreisefrist fehlen solche Rügen und deren entsprechende Begründung in der Beschwerdeschrift, womit die Beschwerde diesbezüglich nicht der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demzufolge sowohl mit Bezug auf das Subeventualbegehren als auch im Umfang des Haupt- und Eventualbegehrens (Art. 113 BGG) nicht einzutreten.  
 
2.   
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 
 
3.1. Die Vorinstanz berücksichtigt, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 30. September 2018 ab Juni 2017 bis in den Sommer 2018 eine aussereheliche Beziehung zu einer Drittperson gepflegt. Da er die Beendigung dieser Beziehung durch diese Person nicht habe akzeptieren wollen und diese gestalkt, genötigt sowie körperlich attackiert hätte, seien Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn verhängt worden. Gemäss einem weiteren Polizeirapport vom 26. August 2019 habe der Beschwerdeführer in der Folge das gegen ihn verhängte Kontakt- und Rayonverbot missachtet, indem er am 29. Juli 2019 spätabends dieser Person aufgelauert und diese tätlich angegriffen habe. Die angegriffene Person habe indes auf eine Strafanzeige verzichtet (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).  
Trotz dieser ausserehelichen Beziehung, so die Vorinstanz weiter, lebe der Beschwerdeführer bis heute mit seiner Ehefrau zusammen. Letztere habe jedoch in einer Stellungnahme vom 5. November 2018 dem Migrationsamt gegenüber ihre Scheidungsabsichten bestätigt, wobei sie bereits ein Jahr zuvor den Entschluss gefasst habe, nicht mehr für die Ehe zu kämpfen. Die Ehefrau habe diese Stellungnahme bislang nicht zurückgenommen oder relativiert. Der Beschwerdeführer habe sich erst nach mehrfachen Aufforderungen durch das Migrationsamt und der Androhung des Bewilligungswiderrufs zu seiner ehelichen Beziehung geäussert. Laut dieser Stellungnahme vom 25. Februar 2019 würde er frühere Fehler zutiefst bereuen und alles tun, um seine Ehe und Arbeitsstelle nicht zu verlieren (vgl. E. 4.2-4.4 des angefochtenen Urteils). 
 
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; E. 2 i.f. hiervor).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe einzig auf die Gegebenheiten des Jahres 2018 abgestellt. Diese stünden aber mit der aktuellen Situation in klarem Widerspruch. Sie hätten bereits Ende 2018 wieder zueinander gefunden und ihre Krise überwunden, wie er dies mit Schreiben vom 25. Februar 2019 auch bestätigt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz offenkundig auch die Entwicklung und Ereignisse nach dem Jahr 2018 (vgl. E. 3.1 hiervor). Unter anderem erwähnt die Vorinstanz, dass das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfügung vom 26. Februar 2020 den Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachts der mehrfachen Nötigung mit einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Person belegt hat, mit der er die aussereheliche Beziehung eingegangen ist (vgl. Ziff. III i.f. des angefochtenen Urteils). Sodann ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ohne Weiteres, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebt. In zeitlicher Hinsicht ist jedenfalls keine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen.  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, da die Vorinstanz der Stellungnahme seiner Ehefrau vom 5. November 2018 höhere Beweiskraft einräume, als seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019, ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen.  
 
3.4.1. Es ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht unhaltbar, dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er bis heute keine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau nachgereicht hat, die ihre am 5. November 2018 geäusserten Scheidungsabsichten relativieren und eine (wieder) gelebte Ehebeziehung nahelegen würde. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, das Migrationsamt oder die Sicherheitsdirektion hätte ihn nicht darauf hingewiesen, dass er entlastende Beweismittel beibringen soll. Vielmehr ergibt sich solches ausdrücklich aus dem Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. November 2019 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Sie weist den Beschwerdeführer daraufhin, dass eine ausländische Person "substanziiert und - soweit möglich - anhand geeigneter Belege darzulegen" hat, dass die Ehegemeinschaft effektiv gelebt, nachträglich wiederaufgenommen oder mindestens drei Jahre lang gelebt worden sei (vgl. E. 12.6 des Entscheids vom 7. November 2019; vgl. auch E. 6.2 des angefochtenen Urteils).  
 
3.4.2. Grundsätzlich liegt es an der ausländischen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Urteile 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.3.2; 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1 i.f.; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3 i.f.; 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.3 i.f.). Falls die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen und effektiv gelebt wird, hätte der Beschwerdeführer zumindest gewisse Indizien für seine Sachverhaltsdarstellung beibringen können. Es ist jedenfalls nicht hinreichend, bloss darzutun, es wäre geboten gewesen, seine Ehefrau mündlich anzuhören. Der Beschwerdeführer vermag keinen Anhaltspunkt zu nennen, der darauf hindeuten würde, dass sich an den Scheidungsabsichten der Ehefrau seit ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 etwas geändert hätte. Als Nachweis einer gelebten Ehebeziehung mit gegenseitigem Ehewillen untauglich ist auch der Hinweis, er sei weiterhin im Familienbetrieb seiner Ehefrau beschäftigt.  
 
3.4.3. Nach dem Dargelegten und im Lichte der - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - ab Juni 2017 über ein Jahr dauernden mit starken Gefühlen verbundenen ausserehelichen Beziehung hat die Vorinstanz in haltbarer Weise davon ausgehen dürfen, dass seine Ehefrau weiterhin die mit Stellungnahme vom 5. November 2018 erwähnte Scheidung beabsichtigt. Es erweist sich daher nicht als offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass der gegenseitige Ehewille im Zeitraum zwischen Juni 2017 und der Stellungnahme der Ehefrau am 5. November 2018 erloschen und inzwischen nicht wieder aufgelebt ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bis anhin kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine Scheidungsklage gegen den Willen des Beschwerdeführers ohnehin erst nach zweijähriger Trennung erfolgversprechend wäre (vgl. Art. 114 ZGB).  
 
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung besteht, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.  
 
4.   
In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der formelle Bestand der Ehe des Beschwerdeführers - wie geltend gemacht - ihm einen Anspruch auf Aufenthalt gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA einräumt oder diesem Anspruch der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, bei klar geäusserten und nicht widerrufenen Scheidungsabsichten eines Ehegatten müsse keine bestimmte Trennungsdauer abgewartet werden, um die Ehe bereits als definitiv gescheitert zu betrachten. Ebenso wenig sei erforderlich, dass die Ehegatten die Trennung bereits räumlich vollzogen hätten (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Urteils). Trotz fortbestehender Wohngemeinschaft sei davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zufolge Erlöschens des Ehewillens definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden sei. Da in dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheine, könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf den entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Urteils).  
 
4.2. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4 f.; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 8 f. S. 127 ff.).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der - nach seiner Auffassung - gelebten und intakten Ehe habe er Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 lit. d und lit. e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA. Seiner Auffassung ist nicht zu folgen. Gestützt auf den vorinstanzlich erstellten Sachverhalt (vgl. E. 3 hiervor) ergibt sich, dass sich das Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in einer Wohngemeinschaft erschöpft, der gegenseitige Wille zur ehelichen Gemeinschaft fehlt und seit dessen Erlöschen auch nicht wieder aufgelebt ist. Folglich gelangt die Vorinstanz zu Recht zur Auffassung, dass das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu dient, den Aufenthalt des Beschwerdeführers sicherzustellen. Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Anhaltspunkte vor, in deren Lichte sich die Berufung auf die formelle Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Familienbetrieb seiner Ehefrau arbeitet, vermag - mangels Aussagekraft für den gegenseitigen Ehewillen (vgl. E. 3.4.2 i.f. hiervor) - auch die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang kann daher auch dahingestellt bleiben, ob das fortbestehende wirtschaftliche Interesse an der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ein Motiv für die Ehefrau bilde, dessen Aufenthaltsbeendigung nicht weiter zu fördern.  
 
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 lit. d und lit. e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zukommt, da diesem der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs entgegensteht.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, selbst nach Erlöschen des Ehewillens komme ihm ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten das eheliche Zusammenleben in der Schweiz am 28. Oktober 2016 aufgenommen. Dieses habe aufgrund der mit Schreiben vom 5. November 2018 kommunizierten Scheidungsabsichten jedenfalls vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geendet (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).  
 
5.2. Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt, weshalb er sich aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und im Sinne einer günstigeren ausländerrechtlichen Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG grundsätzlich nach den Bestimmungen richtet, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3 S. 7 f. und E. 4.7 S. 10 ff.). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe von Art. 42 f. AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass für die Berechnung der Dreijahresfrist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117-120). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. Urteile 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2; 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2; 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.2).  
 
 
5.3. Wie die Vorinstanz geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ab dem 28. Oktober 2016 zu berechnen ist. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt nach der genannten Rechtsprechung lediglich solange vor, als ein gegenseitiger Ehewille besteht. Da sich aus dem vorinstanzlich, für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der gegenseitige Ehewille spätestens mit Schreiben vom 5. November 2018 erloschen ist (vgl. E. 3 hiervor), hat die Vorinstanz die Dauer der tatsächlich gelebten Ehe zutreffend berechnet. Infolge Erlöschens des gegenseitigen Ehewillens vor Ablauf von drei Jahren kommt dem Beschwerdeführer kein aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abgeleiteter Aufenthaltsanspruch zu.  
 
6.   
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Insoweit er dessen Verletzung darin erkennen vermöchte, dass ihm daraus ein direkter Aufenthaltsanspruch zustünde, ist ihm nicht zu folgen. Solches ist erst nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz denkbar, was vorliegend offenkundig nicht gegeben ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.). Art. 8 EMRK findet indes bei der Beurteilung Beachtung, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). 
 
6.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (vgl. auch E. 7.2 des angefochtenen Urteils), lebt der Beschwerdeführer noch nicht derart lange in der Schweiz, als von einer tiefgreifenden Integration in die schweizerische Gesellschaft auszugehen ist. Der Beschwerdeführer arbeitet zwar im Familienbetrieb seiner Ehefrau. Dennoch ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt, wie er sich über das beruflich-familiäre Umfeld hinaus, in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht in die Schweiz integriert hätte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 bereits von drei Strafbefehlsverfahren betroffen gewesen ist (vgl. Ziff. A i.f. hiervor).  
 
6.2. Insgesamt ist es ihm ohne Weiteres zumutbar, in seine kosovarische Heimat zurückzukehren, die er erst von wenigen Jahren verlassen hat und wo er aufgewachsen sowie zur Schule gegangen ist. Der Beschwerdeführer vermag nicht genüglich aufzuzeigen, dass ihm die Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar wäre. Bloss darzutun, durch die aufenthaltsbeendende Massnahme würde er von seiner Ehefrau getrennt und er könne ihre Beziehung nicht weiterleben, ist im Lichte des mangelnden gegenseitigen Ehewillens unzureichend.  
 
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verhältnismässig ist. Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keinen nachehelichen und persönlichen Härtefall mehr geltend macht (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils), erübrigen sich Ausführungen hierzu.  
 
7.   
Im Ergebnis erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als rechtmässig und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger