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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_401/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juli 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 7. Mai 2020 (VBE.2019.809). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Mai 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, es würden weder ein Rückfall noch Spätfolgen zum Unfall vom 22. Dezember 2015 vorliegen, und für die Suva habe auch kein Anlass bestanden, wiedererwägungsweise oder im Rahmen einer prozessualen Revision auf ihren die Einstellung der Versicherungsleistungen bestätigenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 zurückzukommen, 
dass es insbesondere auch näher ausführte, weshalb das von der Beschwerdeführerin veranlasste Gutachten des Dr. med. B.________, Orthopädisch-Chirurgische Klinik C.________, vom 17. Januar 2019 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag, 
dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts Konkretes entgegenstellt, stattdessen sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre schwierigen Lebensumstände aus ihrer Sicht zu schildern und erneut zu betonen, sie leide seit dem Unfall an extremen Schmerzen, 
dass unter diesen Umständen auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juli 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz