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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
6P.102/2006 
6S.218/2006 /hum 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 15. August 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, 
 
gegen 
 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
6P.102/2006 
Art. 9 BV (Strafverfahren, Willkür), Art. 32 Abs. 1 BV
Art. 6 Ziff. 2 EMRK ("in dubio pro reo"), 
6S.218/2006 
Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.102/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.218/2006) gegen das 
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 
20. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wird vorgeworfen, in der Nacht vom 24./25. März 2003 sein Miethaus in Steckborn in Brand gesteckt zu haben, was er selbst bestreitet. Hinsichtlich der übrigen eingeklagten Delikte ist er geständig. 
B. 
Das Bezirksgericht Steckborn verurteilte X.________ am 2. Dezember 2004 wegen Brandstiftung, Betrugs und mehrfachen unvollendeten Versuchs dazu, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Sachentziehung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG zu einer bedingten Zuchthausstrafe von 18 Monaten. 
 
Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau am 20. September 2005 den erstinstanzlichen Entscheid. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht begehrt Abweisung der beiden Beschwerden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV). 
1.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 123 I 1 E. 4a S. 5 je mit Hinweisen). 
1.2 Der Beschwerdeführer macht zwar zu jedem einzelnen Punkt der obergerichtlichen Beweiswürdigung längere Ausführungen. Doch setzt er sich nicht detailliert mit den vom Obergericht herangezogenen Aktenstellen und der entsprechenden Argumentation auseinander. Er stellt der obergerichtlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, zeigt aber nicht auf, inwiefern das obergerichtliche Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten wäre. Damit erweist sich aber die Kritik als rein appellatorisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2. 
Mit Nichtigkeitsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mehrfach Erfahrungsgrundsätze falsch angewandt und dadurch Bundesrecht verletzt. 
2.1 Der Kassationshof überprüft Erfahrungsgrundsätze insbesondere zurückhaltend, wenn der Erfahrungsgrundsatz selbst nicht genau fassbar ist und in seiner Auslegung oder Anwendung dem Ermessen Raum lässt. Er greift jedoch ein, wo der kantonale Sachrichter den Inhalt und die Tragweite des Erfahrungsgrundsatzes offensichtlich unrichtig erfasst hat und wo Gutachten und Fachliteratur zur Verfügung stehen, die eine zuverlässigere Beurteilung erlauben (BGE 103 IV 110 E. 3; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 649). 
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf eine angebliche Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen, um die Akten aus seiner Sicht neu würdigen zu können. Er legt nirgends dar, inwiefern die Vorinstanz den Inhalt und die Tragweite eines Erfahrungsgrundsatzes offensichtlich unrichtig erfasst hätte und wofür Gutachten und Fachliteratur zur Verfügung stünden, die eine zuverlässigere Beurteilung erlaubten. Damit ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids nicht in Frage gestellt werden können (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), nicht einzutreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschriften S. 29 bzw. 14). Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. August 2006 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: