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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_851/2011 
 
Urteil vom 15. August 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Steuerbusse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, 
vom 19. September 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ lebt zusammen mit ihren beiden Kindern in W.________/GR. Gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts V.________/GR vom 4. Juni 2007 bezog sie nacheheliche Unterhaltsbeiträge. Diese beliefen sich im Jahr 2008 auf Fr. 15'600.-- und im Folgejahr auf Fr. 9'000.--. Dementgegen bezifferte sie in der Steuererklärung 2008 die vereinnahmten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 9'000.--. Die Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer 2008 sowie die Kantons- und Gemeindesteuer 2008, bezüglich der Unterhaltsbeiträge je auf der Selbstschatzung beruhend, blieben unangefochten und wurden rechtskräftig. 
 
B. 
Mit rechtskräftiger Nachsteuerverfügung vom 20. August 2010 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die hinterzogenen Steuern. Sie führte zu Beträgen in Höhe von Fr. 107.-- (direkte Bundessteuer 2008), Fr. 515.-- (Kantonssteuer 2008) und Fr. 538.-- (Gemeindesteuer 2008 inkl. Kirchensteuer). In der Folge eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegenüber X.________ ein Strafsteuerverfahren. Die Steuerpflichtige bestritt ein schuldhaftes Verhalten und machte geltend, es sei ihr ein blosser Übertragungsfehler unterlaufen. In der Strafsteuerverfügung vom 23. Juni 2011 ging die Veranlagungsbehörde von vollendeter Steuerhinterziehung aus und setzte die Busse auf 50 Prozent des Nachsteuerbetrages fest. Dies ergab Steuerforderungen von Fr. 53.50 (direkte Bundessteuer 2008), Fr. 257.50 (Kantonssteuer 2008) bzw. Fr. 269.-- (Gemeinde- und Kirchensteuer 2008), nebst Verfahrenskosten von Fr. 140.--. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos, ebenso wie die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen Einzelrichter wies sie mit Urteil vom 19. September 2011 ab, unter Verzicht auf Gerichtskosten. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ausgesprochenen Bussen seien auf "deutlich unter 50 Prozent" zu senken. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 10. November 2011 wies die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch X.________s (hienach: die Steuerpflichtige) um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Die Vorinstanz und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beantragen die Abweisung der Beschwerde. Sie sehen im Übrigen, dies wie die Eidgenössische Steuerverwaltung, von einer Vernehmlassung ab. 
 
Erwägungen: 
I. Prozessuales 
 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 137 III 417 E. 1). 
 
1.2 Das angefochtene Urteil betrifft den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR. 642.14). Es handelt sich um den (End-)Entscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90 BGG i.V.m. Art. 146 DBG und Art. 73 Abs. 1 StHG). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis zu den Laienbeschwerden genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 BGG; Urteil 2C_487/2008 vom 2. Februar 2009 E. 1.2). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 
 
1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.4 Art. 174 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1986 für den Kanton Graubünden (StG/GR; BR 720.000), der die Steuerhinterziehung regelt, entspricht inhaltlich Art. 56 StHG. Sodann verweist Art. 25 des Gesetzes [des Kantons Graubünden] vom 31. August 2006 über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG/GR; BR 720.200) bezüglich der Nach- und Strafsteuern auf das kantonale Steuergesetz. Ein Gestaltungsspielraum zugunsten des kantonalen Gesetzgebers, der zur Willkürkognition führte, besteht damit nicht. Demzufolge prüft das Bundesgericht die Anwendung des harmonisierten kantonalen Rechts mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; Urteile 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 1.3.1, in: StR 67/2012 S. 367, StE 2012 B 97.3 Nr. 9; 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.3, in: StR 67/2012 S. 127). Die Praxis zu Art. 175 DBG ist aus Gründen der vertikalen Steuerharmonisierung analog heranzuziehen (BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116). 
 
1.5 Streitgegenstand ist die Bemessung der Hinterziehungsbusse. Die Tatbestände des eidgenössischen und des harmonisierten kantonalen Steuerrechts kennen einen weiten Strafrahmen (Art. 175 Abs. 2 DBG bzw. Art. 56 Abs. 1 StHG; dazu E. 2.2 hienach). Sie räumen damit den kantonalen Steuer- und Steuerjustizbehörden bei der Bemessung der Busse ein Rechtsfolgeermessen mit einem weiten Handlungsspielraum ein (BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; Urteile 2C_480/2009 vom 16. März 2010 E. 6.2; 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6, in: RDAF 2009 II 120). Entscheide, die auf Ermessen beruhen, überprüft das Bundesgericht nur daraufhin, ob das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (Art. 95 BGG). Es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 7.1, nicht publ. in BGE 138 III 304; BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 128 III 428 E. 4 S. 432, je mit Hinweisen). 
Im Recht der Steuerhinterziehung unter Herrschaft des seinerzeitigen Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6 390) griff das Bundesgericht praxisgemäss (BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31) nur ein, wenn die Vorinstanz: 
1. den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hatte; 
2. nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen war, oder 
3. die Strafe willkürlich hart oder milde angesetzt hatte. 
Diese Praxis gilt im Anwendungsbereich des DBG und unter dem BGG weiter (Urteile 2C_480/2009 vom 16. März 2010 E. 6.2; 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6, in: RDAF 2009 II 120). 
 
1.6 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden (Art. 9 BV) oder dessen Feststellung unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze zustande gekommen ist (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Zudem muss aufgezeigt werden, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
II. Direkte Bundessteuer 
 
2. 
2.1 Nach dem Prinzip der gemischten Veranlagung (Art. 123 Abs. 1 DBG) stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus geht zunächst hervor, dass Behörden und steuerpflichtige Personen grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hinarbeiten. Die steuerpflichtige Person hat alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss sie das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Die steuerpflichtige Person trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Steuererklärung (Urteile 2C_494/2011, 2C_495/2011 vom 6. Juli 2012 E. 2.1.1; 2C_223/2011 vom 13. September 2011 E. 2.2.1; 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.2.1, in: ASA 78 S. 308; vgl. auch BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51). 
 
2.2 Wer als Steuerpflichtiger entgegen seiner Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Beim Hinterziehungsverfahren im Recht der direkten Bundessteuer handelt es sich um ein echtes Strafverfahren ("de nature pénale"), für welches die strafprozessualen Garantien der EMRK gelten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; 121 II 257 E. 4b S. 264 f.; 273 E. 3a S. 281; 119 Ib 311 E. 2e und 2f S. 316 ff.; Urteile des EGMR Chambaz gegen Schweiz vom 5. April 2012 [11663/04] § 36 ff., insb. 48; J.B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001 [31827/96] § 42 ff., insb. 50; A.P., M.P. und T.P. gegen Schweiz vom 29. August 1997 [19958/92] § 37 ff., insb. 43, unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR Bendenoun gegen Frankreich vom 24. Februar 1994 [12547/86] § 44 ff., insb. 47). 
 
2.3 Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass aufgrund des Verhaltens der steuerpflichtigen Person eine Veranlagung überhaupt unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung sich als unvollständig erweist und damit ein zu geringer Steuerbetrag erhoben wird (Urteile 2A.706/2006 vom 1. März 2007 E. 3.4; 2A.583/2004 vom 21. April 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil 2C_223/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3 zur Nachsteuer). Der subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung bedingt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne von Art. 175 Abs. 1 DBG entspricht jenem gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 135 II 86 E. 4.3 S. 91), zumal er gemäss Art. 104 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB auch auf das Nebenstrafrecht anwendbar ist. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dasselbe gilt im Bereich der Übertretungen des Kern- (Art. 104 StGB) und des Nebenstrafrechts (Art. 333 Abs. 1 StGB; vgl. zur Steuerhinterziehung Urteile 2C_29/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.3, in: StR 66/2011 S. 704; 2A.583/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2; 2A.194/2002 vom 25. April 2003 E. 2.3, in: StR 59/2004 S. 58). 
 
3. 
3.1 Von keiner Seite wird bestritten, dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Dies liegt auch auf der Hand, nachdem die Steuerpflichtige in der Steuererklärung 2008 den nachehelichen Unterhalt mit insgesamt Fr. 9'000.-- bezifferte, statt den tatsächlich vereinnahmten Betrag von Fr. 15'600.-- zu deklarieren. Die Veranlagung 2008, die auf einem um Fr. 6'600.-- zu tiefen Einkommen beruht, ist in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt vollendete Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 Abs. 1 DBG vor. 
 
3.2 Auch im Steuerstrafrecht ist nach dem Verschuldensprinzip zunächst das individuelle Verschulden der steuerpflichtigen Person zu ermitteln. Bei der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 DBG handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Das Gericht bemisst Übertretungsbussen aufgrund von Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; 101 IV 16 E. 3c S. 16 f.; 92 IV 4 E. 1 S. 5 f.; zu den juristischen Personen: BGE 135 II 86 E. 4.4 S. 91). Eine detailliertere Regelung enthält Art. 47 StGB, der auf Verbrechen und Vergehen Anwendung findet. Die Vorinstanz geht hier von Fahrlässigkeit aus. Die Steuerpflichtige nimmt dies nunmehr hin, lautet ihr Antrag vor Bundesgericht doch auf Senkung des Strafmasses "auf deutlich unter 50 Prozent". In ihrer Begründung kommt sie unter dem Titel "Schwere des "Deliktes" zum Schluss, bei leichter Fahrlässigkeit sei die Busse auf einen Drittel herabzusetzen. Mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 BGG ist die rechtliche Würdigung des Verschuldens - Fahrlässigkeit - für das Bundesgericht verbindlich. Es kann damit nur die vorinstanzliche Bussenbemessung (50 Prozent) bestätigen oder, dem Antrag der Steuerpflichtigen folgend, die Busse auf höchstens einen Drittel herabsetzen, vorbehältlich von weitergehenden Strafmilderungsgründen. 
 
3.3 Gemäss Art. 175 Abs. 2 Satz 1 DBG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie auf einen Drittel ermässigt werden (Satz 2). Der hier massgebende Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, ruft nach einer Ermittlung der persönlichen Verhältnisse. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe - neben dem Verschulden - bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (THOMAS HOFER, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern - Unter besonderer Berücksichtigung der Praxis im Kanton Zürich, 2007, S. 65 ff.; vgl. auch URS R. BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, 1991, S. 145 ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, N. 98 ff. zu Art. 175 DBG ; PIETRO SANSONETTI, in: Yersin/Noël (Hrsg.), Impôt fédéral direct, Commentaire Romand, 2008, N. 41 ff. zu Art. 175 DBG). Der Strafrahmen von Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder über- noch unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor (Urteil 2C_188/2009 vom 7. Juli 2009 E. 2.2, in: StE 2010 B 101.9 Nr. 12, StR 65/2010 S. 223). Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz wertet zugunsten der Steuerpflichtigen den Umstand, dass sie keine Unterhaltsbeiträge mehr beziehen kann, dass sie auf eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'400.-- pro Monat angewiesen ist, um eine dreiköpfige Familie zu versorgen, und dass sie gesundheitlich angeschlagen ist. Anderseits bezieht die Vorinstanz das Wertschriftenvermögen von Fr. 60'000.-- in ihre Überlegungen ein und hält fest, dass sich die Busse mit einer Reduktion um 50 Prozent bereits am unteren Rand des Strafrahmens befinde. Eine weitere Minderung der Busse wäre, hält sie zusammenfassend fest, weder aufgrund der Höhe des hinterzogenen Betrages noch des Wertschriftvermögens gerechtfertigt. 
Die Steuerpflichtige trägt vor, es habe sich bei der fehlerhaften Übertragung um ein Versehen gehandelt. Sie empfände es als "völlig dumm", wollte man auf diese Weise Steuern hinterziehen, sei es doch der Steuerverwaltung möglich zu prüfen, welchen Unterhaltsabzug der frühere Ehegatte getätigt habe. Sie sei seit dem 1. April 2011 arbeitslos. Im Jahr 2009, in welchem die Steuererklärung 2008 auszufüllen war, sei sie schwer krank gewesen. Schliesslich kritisiert die Steuerpflichtige, dass die Steuerverwaltung das gesamte Vermögen von Fr. 60'000.-- ihr alleine zugeschrieben habe, ohne abzuklären, wieviel davon den beiden minderjährigen Kindern zustehe. 
 
4.2 Auch vor Bundesgericht trägt die Steuerpflichtige vor, es sei ihr ein blosser Übertragungsfehler unterlaufen. Die Vorinstanz schliesst sich dieser Sichtweise insofern an, als sie im Verhalten der Steuerpflichtigen lediglich Fahrlässigkeit - und damit nicht (mehr) Vorsatz - erblickt. Der Steuerpflichtigen ist damit vorzuwerfen, dass sie es entgegen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 123 ff. DBG) unterlassen hat, die im Jahr 2008 ausgerichteten Unterhaltsbeiträge betragsmässig zu überprüfen, ehe sie die Steuererklärung erstellte. Unterliess sie dies, verhielt sie sich pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 175 Abs. 1 DBG bzw. Art. 12 Abs. 3 und Art. 104 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB. Der aufgrund der unterlassenen Prüfung entstandene Übertragungsfehler ist insofern eine doppelrelevante Tatsache, als er nicht nur die Art des Verschuldens (Fahrlässigkeit) bestimmt, sondern auch dessen Höhe beeinflusst. 
Aus den gesamten Umständen muss geschlossen werden, dass der Steuerpflichtigen ein geringes Verschulden vorzuwerfen ist. Es ist aktenkundig, dass sie im Jahr 2009, in welchem die Steuererklärung 2008 auszufüllen war, an den Folgen einer schweren Krankheit litt. Dies schmälert zwar unter keinen Umständen den Grad der Mitwirkungspflicht, lässt es aber immerhin als nachvollziehbar erscheinen, wenn die Steuerpflichtige von einem reinen Versehen spricht. Die Folgen der Unterbesteuerung beliefen sich auf rund Fr. 1'200.--, was aufgrund der Nachsteuerverfügung behoben wurde. Zu folgen ist der Beschwerdeführerin auch insofern, als sie auf ihre prekären wirtschaftlichen Verhältnisse hinweist. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung war sie bereits seit längerer Zeit arbeitslos und hatte als alleinerziehende Mutter den Unterhalt der dreiköpfigen Familie einzig mit der Arbeitslosenentschädigung zu bestreiten. 
Nicht zu überzeugen vermögen die Vorbringen der Steuerpflichtigen, soweit sie sinngemäss dartut, der Steuerbehörde obliege im Bereich der Unterhaltsbeiträge eine Art "Mitverantwortung". Sie leitet dies daraus ab, dass der zu den Alimenten verpflichtete frühere Ehegatte entsprechende Abzüge vornehme, was die Steuerverwaltung abklären könne. Es trifft zwar zu, dass die Veranlagungsbehörde im System der gemischten Veranlagung die Steuererklärung zu überprüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen hat (Art. 130 Abs. 1 DBG). Die Behörde darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer steuerpflichtiger Personen vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier der betreffenden Person nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (Urteile 2C_494/2011, 2C_495/2011 vom 6. Juli 2012 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Schuldkompensation, welche die Steuerpflichtige aus der "Mitverantwortung" der Veranlagungsbehörde herleitet, verfängt damit nicht. Ohnehin lässt sie unberücksichtigt, dass der Alimentenschuldner ausserkantonal oder im Ausland ansässig sein kann, was die Überprüfung von vornherein erschwert oder ausschliesst. Soweit sie schliesslich vorbringt, die Veranlagungsbehörde habe zu Unrecht angenommen, sie sei alleinige Eigentümerin des (gesamten) Wertschriftenbestandes, ist dies nicht zu hören. Der Begründung ihrer Beschwerde lässt sich nichts entnehmen, was den von der Steuerverwaltung gezogenen Schluss zu entkräften vermag. 
 
4.3 Der Veranlagungsbehörde steht bei der Ausübung des Rechtsfolgeermessens im Sinne von Art. 175 Abs. 2 DBG ein erheblicher Handlungsspielraum zu. Dementsprechend greift das Bundesgericht nur zurückhaltend in die angefochtene Bemessung der Hinterziehungsbusse ein (BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31 zum BdBSt; Urteile 2C_480/2009 vom 16. März 2010 E. 6.2; 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6, in: RDAF 2009 II 120 zum DBG; vgl. E. 1.5 hievor). Freilich ist im konkreten Fall auch unter diesen Umständen nicht zu übersehen, dass die Vorinstanz den persönlichen Umständen (Krankheit) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen (Arbeitslosigkeit) allzu wenig Rechnung getragen hat, zumal das Verschulden, was letztlich ausschlaggebend ist, bescheiden ausfällt. Die Herabsetzung der Hinterziehungsbusse auf das gesetzliche Minimum - ein Drittel der hinterzogenen Steuer - ist insgesamt gerechtfertigt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die Hinterziehungsbusse betreffend die direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. 35.65 festzulegen (ein Drittel von Fr. 107.--). 
 
III. Kantons- und Gemeindesteuer 
 
5. 
Art. 25 GKStG/GR verweist auf Art. 174 StG/GR, dessen Wortlaut nach dem Gesagten Art. 56 StHG und damit auch Art. 175 DBG entspricht (E. 1.4 hievor). Es gilt mithin das bereits Gesagte, sodass die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt des kantonalen und kommunalen Steuerrechts gutzuheissen ist. Die Hinterziehungsbussen belaufen sich auf Fr. 171.65 (ein Drittel von Fr. 515.--; Kantonssteuer 2008) bzw. Fr. 179.30 (ein Drittel von Fr. 538.--; Gemeinde- und Kirchensteuer 2008). 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten geschuldet (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, entfällt. Nachdem die Vorinstanz keine Kosten erhoben hat, erübrigt sich ein Entscheid bezüglich Kostenverteilung der Vorinstanz (Art. 67 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 19. September 2011 aufgehoben. Die Steuerbussen werden festgesetzt für die direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. 35.65, für die Kantonssteuer 2008 auf Fr. 171.65 und für die Gemeindesteuer 2008 (inkl. Kirchensteuer) auf Fr. 179.30. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. August 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher