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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_442/2012 
 
Urteil vom 15. August 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Juli 2012 gestützt auf Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die Auflösung der Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 13. August 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, den Entscheid vom 18. Juli 2012 aufzuheben und das Konkursverfahren einzustellen; 
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darum ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das angefochtene Urteil vorbringt; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass es in der Kompetenz des Handelsgerichts liegt, über die Zulässigkeit eines allfälligen Gesuchs auf Wiederherstellung der Frist zur Behebung der Organisationsmängel (Art. 148 ZPO) zu befinden und über ein solches Gesuch zu entscheiden; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. August 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer