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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_576/2018  
 
 
Urteil vom 15. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
handelnd durch B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Hans Luginbühl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (arglistige Vermögsensschädigung, evtl. Betrug), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Mai 2018 (BK 18 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. Juni 2015 veranstaltete die A.________ GmbH eine Fahrzeugauktion, anlässlich welcher namentlich eine Shelby Cobra 427 versteigert werden sollte. Am Vortag der Auktion unterbreitete X.________ der Auktionatorin eine schriftliche Anmeldung zur Abgabe telefonischer Gebote lautend auf die C.________ AG vertreten durch ihn selbst. Am Auktionstag bestätigte er die Anmeldung per E-Mail, bot bei der Versteigerung mit und erhielt den Zuschlag zum Preis von Fr. 975'000.--. In der Folge verweigerte X.________ die Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich Provision von 12%, wobei er die Echtheit des Fahrzeugs und das Zustandekommen eines Vertrages bestritt. 
Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eröffnete ein Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung, eventuell Betrugs gegen X.________, stellte dieses aber am 27. Dezember 2017 ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ GmbH am 1. Mai 2018 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ GmbH, das Verfahren sei zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft, eventualiter zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich im Verfahren als Zivil- und Strafklägerin konstituiert. Aus den beanzeigten Delikten sowie der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem klar, weshalb sie welche Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend macht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Sie bringt vor, aufgrund von dessen falschen Angaben zur Vertretungsbefugnis seien ihr Fr. 234'000.--, entsprechend 24% des Kaufpreises, bei Vertragsabwicklung je hälftig von Käufer und Verkäufer zu bezahlen, entgangen. Ausserdem seien Lagerkosten entstanden. Sie ist daher nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Darauf ist einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verneine das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht. Die Verfahrenseinstellung verletzte den Grundsatz "in dubio pro duriore". 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 86 E. 4.1).  
 
2.1.2. Arglist ist praxisgemäss zu bejahen, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, namentlich, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52).  
 
2.2. Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Namentlich behauptet die Beschwerdeführerin nicht, die (fehlende) Vertretungsbefugnis des Beschuldigten für die C.________ AG im Vorfeld der Auktion überprüft oder anderweitige Vorkehren gegen eine mögliche Täuschung getroffen zu haben. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass dies allein anhand eines Handelsregisterauszugs ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war ihr eine entsprechende Abklärung angesichts des Mindestgebots von Fr. 950'000.-- für das Auktionsobjekt sowie ihrer geschäftsmässigen Tätigkeit als Auktionatorin zumutbar und nicht zuletzt mit Blick auf die zu vereinnahmende Provision von 24% des Kaufpreises vernünftigerweise zu erwarten. Sie behauptet auch nicht, es habe derart viele Interessenten gegeben, dass eine minimale Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Beschuldigten etwa aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Ebenso wenig macht sie geltend oder ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sie von einer Überprüfung abgehalten oder deren Unterlassen vorausgesehen hätte, etwa aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Der Einwand, wonach eine Konsultation des Handelsregisters keinen Aufschluss über die Identität und Bonität des Beschuldigten gegeben hätte und daher nutzlos gewesen wäre, geht an der Sache vorbei. Darum ging es vorliegend offensichtlich nicht. Gegenstand der Überprüfung hätte vielmehr die Vertretungsbefugnis des Beschuldigten bilden müssen, da er klarerweise für die C.________ AG auftrat. Hätte die Beschwerdeführerin das Handelsregister konsultiert, hätten daran zumindest erhebliche Zweifel bestanden, zumal als einzig zeichnungsberechtigte Person ein Dritter eingetragen war. Inwiefern sie aufgrund der Verhältnisse im Handelsregister davon ausgegangen wäre, der Beschuldigte sei zur Vertretung der C.________ AG befugt, wie sie vorbringt, ist nicht nachvollziehbar. Die von ihm angeblich behauptete Inhaber- oder Eigentümerschaft an der Gesellschaft besagt nichts über die Vertretungsbefugnis und ist bei einer AG aus dem Handelsregister ohnehin nicht ersichtlich. Indem die Beschwerdeführerin einen Einblick ins Handelsregister unterlassen und trotz der offensichtlichen (vermeintlichen) Vertreterstellung des Beschuldigten auch sonst keine Vollmacht verlangt hat, hat sie elementarste Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr vermissen lassen.  
Das Verhalten des Beschuldigten ist auch nicht deshalb arglistig, weil er im Anmeldeformular zur Abgabe von telefonischen Geboten vorgab, die C.________ AG zu vertreten. Von besonderen Machenschaften kann keine Rede sein. Es handelt sich vielmehr offensichtlich um eine einfache schriftliche Lüge. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin erweckt das Formular keineswegs den Eindruck, als sei der Beschuldigte zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Namentlich verwendete er kein Geschäftspapier, keinen Briefkopf, Stempel oder dergleichen. Er unterschrieb das Formular auch nicht "in Vertretung" der Gesellschaft. Diese erscheint mithin nicht als Ausstellerin der Erklärung, wie die Beschwerdeführerin behauptet (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013 N. 14 ff. zu Art. 251 StGB). Unter diesen Umständen waren die kantonalen Behörden nicht gehalten, den Tatbestand der Urkundenfälschung zu prüfen. Darin liegt keine Verletzung des Verfolgungszwangs gemäss Art. 7 StPO. Ebenso wenig überschreiten sie das ihnen mit Blick auf Art. 319 StPO zustehende Ermessen bzw. Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangen, die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs überwiege diejenige eines Schuldspruchs klar, sodass das Verfahren einzustellen sei. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt