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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 198/03 
 
Urteil vom 15. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe, Käfiggässchen 10, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf, Aarbergergasse 14, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
1. H.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 27. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________ war Verwaltungsratspräsident und seine Ehefrau C.________ Verwaltungsratsmitglied der Garage X.________ AG. Am 8. Mai 2000 fiel die Gesellschaft in Konkurs. Die Auflage des Kollokationsplanes wurde am 11. Mai 2001 publiziert. Gestützt auf Insolvenzerklärungen eröffnete das Gerichtspräsidium am 26. März 2001 über H.________ und C.________ den Konkurs und ordnete das summarische Konkursverfahren an. Mit Verfügungen vom 25. April 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse für das Schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe (nachfolgend Ausgleichskasse) H.________ und C.________ in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung von Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 204'266.15 und stellte die Verfügungen den beiden Organen persönlich zu. 
B. 
Am 3. Juni 2002 reichte die Ausgleichskasse Klage mit dem Antrag ein, H.________ und C.________ seien zu Schadenersatz in verfügtem Umfang zu verpflichten. Mit Entscheid vom 27. Mai 2003 trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die Klage nicht ein, da die beiden Verfügungen den Schadenersatzpflichtigen persönlich und nicht dem Konkursamt eröffnet worden seien. 
C. 
Die Ausgleichskasse lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Schadenersatzklage vom 3. Juni 2002 gutzuheissen. 
 
H.________ und C.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 166 Erw. 4b), kommen im vorliegenden Fall jedoch die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Dies trifft umso mehr zu, als es zu beurteilen gilt, ob die beiden Schadenersatzverfügungen vom 25. April 2002 gegenüber den richtigen Adressaten eröffnet worden sind. 
2.2 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen), wobei die Ausgleichskasse den Ersatz des Schadens mittels Verfügung geltend macht (Art. 81 Abs. 1 AHVV). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, mit der Eröffnung des Konkurses über die Garage X.________ AG am 8. Mai 2000 sei der von der Beschwerdeführerin erlittene Schaden eingetreten. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdeführerin die seit 8. Mai 2000 bestehende Schadenersatzforderung im Rahmen des Privatkonkurses der beiden Schadenersatzpflichtigen eingeben und ihre Verfügungen der insofern allein legitimierten Konkursverwaltung eröffnen müssen. Diese vertrete die Schuldner im AHV-Rechtsmittelverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde führende Ausgleichskasse dort ihre Schadenersatzforderung eingegeben habe, seien nicht vorhanden. Dies werde denn auch von keiner Seite geltend gemacht. Vielmehr seien die Schadenersatzverfügungen vom 25. April 2002 den beiden Organen persönlich eröffnet worden. Da diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Adressaten der Schadenersatzverfügungen in Frage gekommen seien, müssten diese als nichtig betrachtet werden. Die Eröffnung an falsche Adressaten erscheine als solchermassen grober Verstoss gegen die Eröffnungsvorschriften, dass er dem gänzlichen Fehlen der Kenntnisgabe der Verfügung gleichgestellt werden müsse. Da es somit an der Prozessvoraussetzung einer rechtsgültigen Schadenersatzverfügung fehle, sei auf die Klage nicht einzutreten. 
3.2 Mit dem kantonalen Gericht ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Schaden mit der Konkurseröffnung vom 8. Mai 2000 über die Arbeitgeberfirma eingetreten ist (BGE 123 V 12). Über die beiden Organe der konkursiten Firma wurde am 26. März 2001 und damit erst nach Eintritt des Schadens der Konkurs eröffnet. Aus diesem Grund hätten die beiden geltend gemachten Schadenersatzforderungen zur Konkursmasse der beiden Beschwerdegegner gehört (BGE 123 V 16 Erw. 6, 121 III 382, 386). In einem solchen Fall müssen - wie das kantonale Gericht an sich zu Recht erwogen hat - die Schadenersatzverfügungen der Konkursverwaltung als Vertreterin der Konkursmasse eröffnet und zugestellt werden (BGE 123 V 16 Erw. 6). Im vorliegenden Fall übersieht jedoch das kantonale Gericht, weil es den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat (Erw. 1 hievor), dass die im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurse über die beiden Beschwerdegegner durch Erkenntnisse des Gerichtspräsidiums vom 11. September 2001 bereits wieder als geschlossen erklärt wurden. Die entsprechenden Publikationen erfolgten im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. ... vom ... September 2001 und im Amtsblatt vom ... September 2001. Des Weitern ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nach der unbestrittenen Feststellung des kantonalen Gerichts ihre Schadenersatzforderungen nicht in den beiden Privatkonkursen eingegeben hatte. Nach Art. 267 SchKG unterliegen Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Umstand, dass es die Ausgleichskasse unterlassen hat, die Schadenersatzforderungen im Konkurs der Beschwerdegegner geltend zu machen, führt daher nicht zum Untergang der Forderungen (nicht veröffentlichte Urteile D. vom 17. Mai 1999 [H 360/98] und Sch. vom 24. Juni 1986 [H 234/85]; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 48 Rz 30 S. 395; Matthias Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N 3 zu Art. 267 SchKG). Nach Schluss des Konkursverfahrens am 11. September 2001 waren die Beschwerdegegner wieder uneingeschränkt empfangs- und handlungsberechtigt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin ihre beiden Schadenersatzforderungen mit Verfügungen vom 25. April 2002 zu Recht gegenüber den beiden Beschwerdegegnern geltend gemacht (erwähnte Urteile D. vom 17. Mai 1999 und Sch. vom 24. Juni 1986; vgl. auch BGE 123 V 16 Erw. 6 und AHI-Praxis 1997 S. 77 Erw. 3a und b). 
3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid nicht zum Schluss gelangt, die Verfügungen vom 25. April 2002 seien verspätet erlassen worden und die Schadenersatzforderungen daher verwirkt. Es hat lediglich festgestellt, dass der Schaden im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberfirma am 8. Mai 2000 entstanden ist. Von diesem Zeitpunkt des Schadeneintritts ist indessen der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV zu unterscheiden. Die Schadenskenntnis entsteht in der Regel mit der Auflage des Kollokationsplanes über die Arbeitgeberin (hier 11. Mai 2001; vgl. BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Über diesen Punkt hat indessen das kantonale Gericht noch nicht entschieden, da es bereits die Eröffnung der Schadenersatzverfügung als nichtig betrachtete. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es auf die Schadenersatzklage materiell eintrete und die einzelnen Haftungsvoraussetzungen näher prüfe. 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die beiden Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin steht als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse für das Schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe vom 3. Juni 2002 materiell entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den beiden Beschwerdegegnern auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7000.- wird der Ausgleichskasse für das Schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe zurückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. September 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: