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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_636/2011, 9C_637/2011 
 
Urteil vom 15. September 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juli 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerden vom 1. September 2011 gegen die beiden Beschlüsse 730 11 41 und 730 11 144 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Prozessführung, 
 
in Erwägung, 
dass ein Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts, mit welchem die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern, wie hier der Fall, zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei (hier infolge mutwilliger Beschwerdeführung) abhängig gemacht wird (Urteile 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 und 3.2), 
dass die Beschwerden unter diesem Gesichtspunkt zulässig sind (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Beschwerdeführerin indessen die Anordnung der Kostenpflichtigkeit als solche anerkennt und darum ersucht, es sei ihr eine angemessene Frist von zwei Monaten einzuräumen, um "die Mittel für den Kostenvorschuss (...) für diese Angelegenheit zu budgetieren", 
dass dieses Begehren zweifellos ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegt, über den allein geurteilt werden könnte, 
dass die Beschwerden daher offensichtlich unzulässig sind, 
dass des Weiteren die Beschwerden den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen würden (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin fechte jeweils die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung als solche an, 
dass diesfalls nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden könnte, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis, die Rechtsmittel seien aussichtslos und es seien (in Abweichung von der Regel der Kostenlosigkeit; Art. 1 KVG und Art. 61 lit. a ATSG) Kostenvorschüsse wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu erheben, rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein soll, 
dass insbesondere das Vorbringen, die angefochtenen Entscheide seien willkürlich und diskriminierend (vgl. Art. 9 und 8 Abs. 2 BV), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte, 
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. die Urteile 9C_482/2011 vom 22. Juli 2011 und 9C_267/2011 vom 21. April 2011), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Die Verfahren 9C_636/2011 und 9C_637/2011 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. September 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub