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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_418/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,  
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.  
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 erteilte der Gemeinderat Lachen B.________ und C.________ die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Bau eines neuen Einfamilienhauses am Erlenweg in Lachen. Gleichzeitig trat er auf die von A.________ dagegen erhobene Einsprache nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- dem Einsprecher. 
In der Folge erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2014 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer. 
Hiergegen gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen Kammer III hat die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2014 abgewiesen und die auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 12. September 2014, die offenbar bereits am 11. September 2014 der Post übergeben worden ist, führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer kritisiert das in Frage stehende Bauvorhaben, die Bewilligungsbehörden sowie die ihm entstandenen Prozesskosten, dabei auch den Anwalt, den er offenbar im kantonalen Verfahren beigezogen hatte und dem er nun Betrug vorwirft. Dabei übt er im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, d.h. er beanstandet ihn nur ganz allgemein, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt. Dabei setzt er sich jedoch nicht konkret mit den dem Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen rechtlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die verwaltungsgerichtliche Begründung bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (s. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Lachen, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp