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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_477/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 3. März 2016 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Dagegen rekurrierte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 5. Dezember 2016 abwies. Am 20. Dezember 2016 erhob A.________ gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 zog A.________ seine Beschwerde zurück, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Februar 2017 das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb. 
 
2.  
 A.________ führt mit Eingabe vom 12. September 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Beschwerden gegen einen Entscheid sind gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäss Sendungsinformationen der Post am 13. Februar 2017 in Empfang genommen. Die Beschwerde vom 12. September 2017 ist daher offensichtlich verspätet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli