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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_780/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, Zustelladresse ebenda, 
3. C.A.________, vertreten durch 
Herrn A.A.________ und Frau B.A.________, Zustelladresse ebenda, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement. 
 
GegensA.________d 
Kostenvorschusserhebung in einem Verwaltungsverfahren (vorsorgliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 6. September 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017, womit dieses es abgelehnt hat, in einem von der Familie A.________ angestrengten Schadenersatzverfahren (vgl. Art. 55 Abs. 4 VwVG) gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (weitere) superprovisorische Massnahmen (namentlich die sofortige Rückgabe verschiedener Schlüssel zu Liegenschaften bzw. eine Vorschusszahlung hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes) anzuordnen, nachdem es am 24. August 2017 auf ein ähnliches Gesuch nicht eingetreten ist, 
in die von der Familie A.________ gegen diese Zwischenverfügung beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 13. September 2017, womit sie sinngemäss die Anordnung der beantragten superprovisorischen Massnahmen verlangt, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist, 
dass die Vorinstanz die Anordnung der beantragten superprovisorischen Massnahmen mit der Begründung verweigert hat, diese lägen einerseits ausserhalb des Streitgegenstandes und andererseits käme eine Vorschusszahlung ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht (keine Gefährdung der Rückforderung einer [im Nachhinein] allenfalls unberechtigten Leistung], welche Voraussetzung beim Beschwerdeführer (der selber geltend mache, zur Zeit über keine verfügbaren Mittel zu verfügen) nicht vorliege, 
dass Ausgangspunkt der hier zu beurteilenden Streitsache die Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Juli 2017 bildet, worin dieses den Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktion des Schadenersatzverfahrens gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverwaltungsverfahrensrechts zu einer Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert und die Ausrichtung eines Vorschusses für den geltend gemachten Schadensersatz abgelehnt hatte, 
dass allein dies den Streitgegenstand bildet und die Beschwerdeführer, denen die Begründungsanforderungen für eine Eingabe beim Bundesgericht (Art. 42 BGG) aus zahlreichen Urteilen hinlänglich bekannt sind, mit ihren Ausführungen weit ausserhalb des Streitgegenstandes nicht ansatzweise aufzeigen,  inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Recht verletzen könnte,  
dass überdies eine Beschwerde - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 Abs. 1 BGG) - laut Art. 93 Abs. 1 BGG gegen eine solche Verfügung nur zulässig ist, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder aber die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass Art. 93 Abs. 1 lit. BGG im vorliegenden Verfahren klarerweise nicht zur Diskussion steht und somit nur der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Frage käme, 
dass es den Beschwerdeführern obliegt, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633), 
dass der Beschwerde vom 13. September 2017 nicht entnommen werden kann und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführern durch die superpovisorische Verweigerung einer Schlüsselherausgabe bzw. einer Vorschusszahlung ein  nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte,  
dass deshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären, die Umstände es aber rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass das Bundesgericht sich indessen vorbehält, weitere Rechtsschriften der Beschwerdeführer - nach Prüfung - als querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Prozessführung einzustufen, diese Eingaben damit als unzulässig zu bezeichnen (Art. 42 Abs. 7 BGG) und unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein