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[AZA 7] 
C 213/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 15. Oktober 2001 
 
in Sachen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
B.________, 1958, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick, Florastrasse 44, 8032 Zürich 
 
In Erwägung, 
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2001 die von B.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise guthiess, als es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 1998, soweit die Taggeldabrechnungen vom 16. Januar 1996 für die Kontrollperioden Juli bis November 1995 betreffend, sowie die Taggeldabrechnungen selber aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückwies, damit diese 80 % der Differenz zwischen dem versicherten Lohn (Fr. 8100.-) und dem jeweiligen anrechenbaren Zwischenverdienst (Juli und September: 
Fr. 5880.-, August: Fr. 6440.-, Oktober und November 1995: 
Fr. 6160.-) als Taggelder ausrichte, wobei sie für die Zeit ab September 1995 die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Einstellung in der Anspruchsberechtigung durchzuführen habe (Dispositiv-Ziffer I mit Verweisung auf die Urteilserwägungen), 
dass die Arbeitslosenkasse um Revision des Urteils vom 5. Juni 2001 ersucht mit dem Antrag, die von B.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und die Verfügungen (d.h. die leistungsablehnenden Taggeldabrechnungen) vom 16. Januar 1996 seien zu bestätigen, 
dass B.________ auf Abweisung des Revisionsgesuchs schliesst, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft dazu nicht hat vernehmen lassen, 
 
dass die Gesuchstellerin, welche den Revisionsgrund gemäss Art. 136 lit. d OG anruft, ihr Revisionsgesuch nach Massgabe von Art. 140 OG genügend substanziiert und überdies rechtzeitig eingereicht hat (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG), weshalb darauf einzutreten ist, 
dass gemäss Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG die Revision eines Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, 
dass versehentliche Nichtberücksichtigung vorliegt, wenn der Richter ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat, wogegen die rechtliche Würdigung an sich richtig aufgefasster Tatsachen keinen Revisionsgrund darstellen kann, selbst wenn diese Würdigung irrtümlich oder unzutreffend sein sollte (dabei gehört die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht, d.h. ob sie geeignet ist, den Entscheid in einem für den Gesuchsteller günstigen Sinne zu beeinflussen, ebenfalls zur rechtlichen Würdigung; BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399 Erw. 2a, 101 Ib 222, 96 I 280 Erw. 3 mit Hinweisen), 
dass die Gesuchstellerin in keiner Weise geltend macht, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe im Hauptverfahren ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine wesentliche Aktenstelle unrichtig wahrgenommen, 
dass sie vielmehr sinngemäss den von den Erwägungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts abweichenden rechtlichen Standpunkt vertritt, eine Aufrechnung auf den berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG sei bereits im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) vorzunehmen, d.h. bei der Beantwortung der Frage, ob eine Arbeit insofern zumutbar sei, als sie dem Arbeitslosen einen Lohn einbringt, der nicht geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, 
dass die Arbeitslosenkasse gestützt darauf einen Anspruch des Gesuchsgegners auf Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG verneint, 
dass sich damit das Revisionsgesuch im Einwand erschöpft, der im Hauptverfahren getroffene Entscheid und die hiefür massgebend gewesenen Erwägungen seien unzutreffend, 
dass indessen Art. 136 lit. d OG - wie hievor dargelegt - nicht angerufen werden kann zur Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, 
dass das Revisionsgesuch einstimmig als unbegründet befunden wird, weshalb es ohne öffentliche Beratung erledigt wird (Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
dass ausgangsgemäss die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) und dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Gesuchsgegner für das Revisionsverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
 
 
von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 15. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: